WR nach § 1093 BGB unter Ausschluss der Nießbrauchsberechtigten?

  • Hallo,
    ich habe hier folgendes Problem. Eingetragen im Grundbuch ist ein Nießbrauchsrecht für A und B als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB. Die Eigentümerin bestellt nun für ihren Lebensgefährten C ein Wohnungsrecht, aufschiebend bedingt ab ihrem Tode, nach § 1093 BGB unter Ausschluss der Nießbrauchsberechtigten. Es wird ausgeführt, dass sich das Wohnungsrecht auf die im Erdgeschoss belegene Wohnung bezieht. Die Nießbrauchsberechtigten stimmen der Einschränkung des Nießbrauches ausdrücklich zu. Die Eintragung des Wohnungsrecht unter der aufschiebenden Bedingung stellt ja kein Problem dar. Problematisch finde ich allerdings den Zusatz "gem. § 1093 BGB unter Ausschluss der Nießbrauchsberechtigten". Das geht doch gar nicht. § 1093 BGB meint doch hier "unter Ausschluss des Eigentümers". Die Nießbrauchsberechtigten haben doch keine Eigentümerstellung! Kann ich eine solche Einschränkung des Nießbrauchs überhaupt eintragen? Wenn ja, wie? Oder reicht hier Bezugnahme auf die Bewilligung?

    Danke,
    hermine

  • Wenn der Nießbraucher von einer Nutzung ausgeschlossen werden soll, kann das nur über den Inhalt des Nießbrauchs geregelt werden. Was man offenbar geahnt hat, da man den Nießbraucher hat zustimmen lassen. Und dabei gilt, dass eine Beschränkung der Nutzung möglich ist (§ 1030 Abs. 2 BGB), aber keine auf bestimmte Gebäudeteile. Letztlich eine Frage der Formulierung (vgl. MüKo/Pohlmann BGB § 1030 Rn. 118 ff m.w.N.; Beschluss des BayObLG vom 26.101979; 2 Z 51/79: "Die Bestellung eines Nießbrauchs an einem bebauten Grundstück mit der Beschränkung, daß sich der Eigentümer die Nutzung einer bestimmten Wohnung in dem auf dem Grundstück errichteten Gebäude vorbehält, ist nicht zulässig"). Ein Rangrücktritt des Nießbrauchs hinter das Wohnungsrecht wäre womöglich einfacher gewesen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!