Hallo,
ich habe hier folgendes Problem. Eingetragen im Grundbuch ist ein Nießbrauchsrecht für A und B als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB. Die Eigentümerin bestellt nun für ihren Lebensgefährten C ein Wohnungsrecht, aufschiebend bedingt ab ihrem Tode, nach § 1093 BGB unter Ausschluss der Nießbrauchsberechtigten. Es wird ausgeführt, dass sich das Wohnungsrecht auf die im Erdgeschoss belegene Wohnung bezieht. Die Nießbrauchsberechtigten stimmen der Einschränkung des Nießbrauches ausdrücklich zu. Die Eintragung des Wohnungsrecht unter der aufschiebenden Bedingung stellt ja kein Problem dar. Problematisch finde ich allerdings den Zusatz "gem. § 1093 BGB unter Ausschluss der Nießbrauchsberechtigten". Das geht doch gar nicht. § 1093 BGB meint doch hier "unter Ausschluss des Eigentümers". Die Nießbrauchsberechtigten haben doch keine Eigentümerstellung! Kann ich eine solche Einschränkung des Nießbrauchs überhaupt eintragen? Wenn ja, wie? Oder reicht hier Bezugnahme auf die Bewilligung?
Danke,
hermine