Hallo,
Im Grundbuch ist A. als Alleineigentümer eingetragen. Er übertragt den GB an seinen Sohn S. In diesem Vertrag erklärt er, dass er beim Erwerb des GB bereits verheiratet war und zwar im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach jugoslawischem Recht.
Er geht davon aus, dass der GB daher beiden Ehegatten zusteht. Ehefrau ist ebenfalls erschienen und erklärt ebenfalls die Übertragung. Soweit so gut.
Nun soll ich eine Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Ehegatten in Errungenschaftsgemeinschaft nach jugoslawischem Recht als Mitberechtigte gemäß § 432 BGB eintragen.
Denn Zusatz § 432 BGB finde ich entbehrlich.
Meine Frage ist: Kann heute überhaupt noch der Güterstand nach jugoslawischem Recht vereinbart werden da es ja Jugoslawien nicht mehr gibt oder ist hier nicht vielmehr der nunmehr aktuelle Güterstand (nach bosnischem, serbischen o.ä) Recht maßgeblich?
baffy