Hallo zusammen,
es geht um die Wirksamkeit einer Erbausschlagungserklärung. Die Ausschlagende stand unter Betreuung. Der Betreuer hat das Erbe ausgeschlagen und die betreuungsgerichtliche Genehmigung beantragt. Die Genehmigung wurde von dem Betreuungsgericht auch erteilt, kurz danach ist die Betroffene gestorben. Grundsätzlich wird die Genehmigung ja erst mit Eingang der Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses beim Nachlassgericht wirksam, wenn dies innerhalb der Frist erfolgt. Die Frage ist jetzt, ob der Betreuer die Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses noch beim Nachlassgericht einreichen darf, weil sein Amt grundsätzlich mit dem Tod der Betroffenen endet. Wer muss nun den Genehmigungsbeschluss beim Nachlassgericht einreichen, wie kann die Ausschlagungserklärung noch wirksam werden?
Vielen Dank!