Tod der Betroffenen nach erteilter betreuungsgerichtlichen Genehmigung -> Wirksamkeit

  • Hallo zusammen,
    es geht um die Wirksamkeit einer Erbausschlagungserklärung. Die Ausschlagende stand unter Betreuung. Der Betreuer hat das Erbe ausgeschlagen und die betreuungsgerichtliche Genehmigung beantragt. Die Genehmigung wurde von dem Betreuungsgericht auch erteilt, kurz danach ist die Betroffene gestorben. Grundsätzlich wird die Genehmigung ja erst mit Eingang der Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses beim Nachlassgericht wirksam, wenn dies innerhalb der Frist erfolgt. Die Frage ist jetzt, ob der Betreuer die Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses noch beim Nachlassgericht einreichen darf, weil sein Amt grundsätzlich mit dem Tod der Betroffenen endet. Wer muss nun den Genehmigungsbeschluss beim Nachlassgericht einreichen, wie kann die Ausschlagungserklärung noch wirksam werden?

    Vielen Dank!

  • Der ehemalige Betreuer ist raus aus der Nummer. Die Erben der Betroffenen sind am Zug. Spannend wird es noch, wenn die Genehmigung noch nicht rechtskräftig geworden ist.

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der Fragesteller unterscheidet nicht ausreichend zwischen dem Wirksamwerden der Genehmigung und deren Gebrauchmachung, die bereits eine wirksame Genehmigung voraussetzt.

    Es wurde auch schon häufigst erörtert (das FamFG ist bereits seit 2009 in Kraft), dass die Genehmigung ins Leere geht, wenn der Betroffene noch vor dem Eintritt der Rechtskraft verstirbt. Es sind dann also die Erben am Zuge (vgl. § 1829 Abs. 3 BGB).

  • Der ehemalige Betreuer ist raus aus der Nummer. Die Erben der Betroffenen sind am Zug. Spannend wird es noch, wenn die Genehmigung noch nicht rechtskräftig geworden ist.


    Selbst wenn, ist die Frage, ob die Erben von der für die Erbausschlagung durch den Betreuer erteilten bG noch Gebrauch machen können. Der ehemalige Betreuer ist jedenfalls so oder so ausgeschlossen.

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