Berichtigung Grundpfandrecht bei Aufhebung Erbbaurecht

  • Hallo,

    beantragt wurde die Eigentumsumschreibung sowie die Aufhebung des Erbbaurechts sowie die Übertragung des Rechts Abt. III Nr. 2 vom
    Erbbaugrundbuch in das Stammgrundbuch.
    Abteilung III des Erbbaurechts sah wie folgt aus: Nr. 2 140.000,00 Euro für die "X-Bank"; ein Teilbetrag in Höhe von 56.500,00 Euro ist abgetreten an die
    "YBank". Von diesem Teilbetrag in Höhe von 56.500,00 Euro ist ein rangletzter Teilbetrag in Höhe von 35.400,00 Euro an die "ZBank" abgetreten und für
    den der "Y-Bank" noch zustehenden Betrag in Höhe von 21.100,00 Euro ist die Löschungsbewilligung erteilt worden. Inhalt dieser Löschungsbewilligung ist
    nicht, dass das Recht in das Stammgrundbuch übernommen werden und hernach die Löschung in dem Erbbaugrundbuch erfolgen soll.
    Nunmehr besteht die "YBank" auf die Eintragung des Abtretungsvermerks über einen Betrag in Höhe von 21.100,00 Euro in das Stammgrundbuch.
    Wie kann man dieses "reparieren"?:confused:

    Vielen Dank für eure Hilfe


  • für den der "Y-Bank" noch zustehenden Betrag in Höhe von 21.100,00 Euro ist die Löschungsbewilligung erteilt worden. Inhalt dieser Löschungsbewilligung ist
    nicht, dass das Recht in das Stammgrundbuch übernommen werden und hernach die Löschung in dem Erbbaugrundbuch erfolgen soll.
    Nunmehr besteht die "YBank" auf die Eintragung des Abtretungsvermerks über einen Betrag in Höhe von 21.100,00 Euro in das Stammgrundbuch.


    Ich verstehe den Sachverhalt nicht ganz.
    Wie sieht jetzt das übertragene Recht Abt. III Nr. 2 im Grundstücksgrundbuch aus?
    Hat der Erbbauberechtigte/Eigentümer die Löschung des Teilbetrags von 21.100 EUR beantragt?

  • Übertragung des Rechts

    Die Übertragung ist Neubestellung (vgl. BayObLG DNotZ 1985, 372). Am ehemaligen Erbbaugrundstück müßten nun entweder drei Grundschulden zu 83.500 EUR, 21.100 EUR und 35.400 EUR lasten. Oder, wenn man die Löschungbewilligung als endgültige Aufgabe gewertet hat, zwei Grundschulden zu 83.500 EUR und 35.400 EUR. Was gewollt war, hätte sich aus der Übertragungsbewilliung ergeben müssen. Ein Recht, bei dem man nun die Teilabtretung in Höhe von 21.100 EUR "nachholen" könnte, sollte es aber eigentlich nicht geben.

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