Testament

  • Folgendes gemeinschaftliches Testament habe ich auf dem Tisch liegen:
    Beim Ableben eines Ehegatten bleibt alles zur vollen alleinigen Verfügung des Überlebenden. Bei Wiederverheiratung fällt unser Erbe unserem Sohn A an. Bei Ableben von uns beiden soll das dann vorhandene - ohne Einschränkung an unseren Sohn A fließen- bei gleichzeitiger Gütertrennung. Grundstücke und Gebäude können von unserm Sohn nur verkauft werden, wenn gleicher Wert nachweisbar in angemessenerer Zeit wiederbeschafft wird. Sollte unser Sohn vorzeitig aus dem Leben scheiden fällt das Erbe an den Enkel.

    Der Nacherbfall ist durch den Tod des Vorerben eingetreten. Den Erbschein habe ich eingezogen. Jetzt liegt mir ein neuer Erbscheinsantrag vor, Sohn als Alleinerbe.
    Ich grübele jedoch noch über den Passus "bei gleichzeitiger Gütertrennung" und dem Veräußerungsbestimmungen.
    Hat jemand da eine Idee. Oder könnten dies auch schuldrechtliche Bestimmungen sein? Der Erbschein beim ersten Erbfall hat nichts dazu ausgesagt.

  • Beim ersten quer drüber Lesen sagte mein Bauch - auch ne VE/NE Folge, nur eine Auflage oder so hat ja nicht viel Sinn.
    Auf jeden Fall soll Sohn nicht alles verkaufen und verschwenden dürfen, er hat den erhaltenen Nachlasses zu bewahren für den Enkel.

    Beim zweiten Lesen fiel mir auch nichts besseres ein. Ich würde Sohn und Enkel einfach mal dazu anhören.

    Einmal editiert, zuletzt von Max (3. Januar 2017 um 17:42)

  • Sollte unser Sohn vorzeitig aus dem Leben scheiden fällt das Erbe an den Enkel.

    Könnte auch nur eine Ersatzerbenbestimmung sein. VE/NE wäre jedenfalls nicht mein erster Gedanke gewesen, da der Enkel ja nur für diesen bestimmten Fall benannt wurde. Der Erbscheinsantrag des VE sagt dazu auch leider nichts? Wenn man die "Gütertrennung" und Verfügungsbeschränkung nicht als bloße Auflage sehen will, könnte man mit viel Fantasie vielleicht zu einer TV kommen? Kommt mir aber auch eher unwahrscheinlich vor...Was sagt denn der jetzige ES-Antrag zu diesen Bestimmungen? Könnte man u.U. ja nochmal nachhaken, falls zu diesen Passagen so gar keine Anmerkungen sind.
    Aber im Endeffekt kann man aus diesem Testament alles rausholen, auch eine Alleinerbfolge ist wohl möglich - wenn der Enkel dem Antrag nicht widerspricht.

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