Änderung Vorstandsregelung

  • Bisher war beim Verein die Vertretungsregelung wie folgt:

    Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem 1. Vertreter sowie dem 2. Vertreter. 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein.

    Nun bekomme ich eine geänderte Satzung, in der Folgendes aufgeführt ist:

    "Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person.

    Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je ein Mitglied des Vorstandes einzelvertretungsberechtigt vertreten."

    Im ersten Moment habe ich gedacht, dass die Regelungen in der Satzung nicht eindeutig sind.

    Dann habe ich im Sauter/Schweyer/Waldner, 20. Auflage unter Nr. 224a gelesen, dass es auch möglich ist, dass die Satzung lediglich eine Untergrenze bezüglich der Bildung des Vorstandes enthalten. Weiter heißt es dort, dass für den Fall, dass die Zahl der Vorstandsmitglieder durch die Satzung nicht bindend vorgegeben ist, die Satzung auch eine Bestimmung darüber enthalten muss, wie viele Vorstandsmitglieder zur Vertretung des Vereins erforderlich sind.

    Jetzt bin ich mir nicht sicher, ob die Regelung in der Satzung nun doch so ok ist.

    Was meint ihr?

  • Ich versuche mir gerade folgende Situation vorzustellen:

    Es tritt eine Person auf, die sich selbst als fünfzehntes Vorstandsmitglied des Vereins bezeichnet und alleine für den Verein Rechtsgeschäfte abschließen will.

    Hilfsweise: Sie legt ein Protokoll einer Mitgliederversammlung vor, wonach sie von der Mitgliederversammlung in die Funktion des Ober-Lichtausmachers gewählt worden ist und behauptet, das sei eindeutig eine Vorstandsfunktion. Das Protokoll enthält die Wahl, aber keine klare Bezeichnung, ob es sich um ein Vorstandsamt handelt oder nicht. Allerdings wird die Wichtigkeit der Aufgabe betont.

    Ich wende mich von dieser Vorstellung mit Grausen ab und habe unüberwindbare Zweifel an dieser Satzungsbestimmung.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ober-Lichtausmacher im VS nach § 26 BGB - das hatte ich auch noch nicht. :2weglach::2weglach:

    Seit der Einführung der ausschließlichen Ober-/Untergrenzen im VS nach § 26 BGB habe ich mich mit der Regelung nie anfreunden können. Immerhin wäre es im Beispiel des Vorbeitrags so, dass 15 VS-Mitglieder incl. des OLA :D im VR eingetragen sein müssten. Auch wenn es keiner in der Geschäftswelt prüft, eigentlich müsste jeder der VS-Mitglieder per VR-Auszug nachweisen, dass er zum Kreis der Erlauchten nach § 26 BGB gehört. Da sollte ein einfaches Protokoll nicht ausreichend sein.

    U.a. daran kann man sehen, dass das Vereinsrecht gar nicht mehr so richtig ernst genommen wird. Immer mehr Auf- und Abweichungen (s.a. den Fred mit der Blockwahl) und das VR kommt immer mehr ins Schleudern, ob dies und das denn nun rechtmäßig ist oder nicht. Vllt. sollte die Diskussion wieder angestoßen werden, ob man überhaupt (noch) ein VR braucht.

  • Ich habe mit der neuen Vertretungsregelung kein Problem. Die Regelung ist zulässig und daher so in das Vereinsregister einzutragen: Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, den Verein bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder mit sich als Vertreter eines Dritten zu vertreten.
    Aus dem Protokoll muss sich dann jeweils ergeben, wer in den Vorstand gewählt wurde. Problem für die meisten Vereine ist ja eben nicht, dass es so viele Anwärter auf ein Vorstandsamt gibt, sondern viel zu wenige. Falls sich dann doch mehr als einer für diese - oft undankbare - Aufgabe findet, um so besser. Und als Ausweis im Rechtsverkehr gilt dann der Registerauszug.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

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