Löschungsbewilligung für in Schweden verstorbene Gläubigerin

  • Hallo zusammen,

    allen hier im Forum ein frohes und gesundes neues Jahr.

    Ich habe gleich folgenden Fall am ersten Tag des neuen Jahres auf dem Tisch: Das Notariat fragt Folgendes: Im Grundbuch hier steht in Abt. III eine Restkaufhypothek für X (Deutsche).
    Nun ist X in Schweden verstorben, dort hatte sie auch ihren letzten Wohnsitz. Erbe ist ihr in Schweden lebender Sohn geworden. Er steht auch als Erbe im sog. schwedischen Nachlassverzeichnis. Nun gibt er die Löschungsbewilligung für die Hypothek ab, diese ist lediglich beglaubigt von einer Behörde, wohl vergleichbar hier mit dem Kreis.

    Das reicht doch wohl nicht aus? Hatte jemand schon mal so einen gelagerten Fall?

  • .. Im Grundbuch hier steht in Abt. III eine Restkaufhypothek für X (Deutsche).
    Nun ist X in Schweden verstorben, dort hatte sie auch ihren letzten Wohnsitz. Erbe ist ihr in Schweden lebender Sohn geworden. Er steht auch als Erbe im sog. schwedischen Nachlassverzeichnis. Nun gibt er die Löschungsbewilligung für die Hypothek ab, diese ist lediglich beglaubigt von einer Behörde, wohl vergleichbar hier mit dem Kreis. ...

    Für eine Urkunde aus Schweden benötigst Du eine Apostille; s. DNotI: "Übersicht Apostille und Legalisation" - Seite 14 - Stand: 19. Juli 2016

    http://www.dnoti.de/medien/42a3bdc…_2016-07_19.pdf
    (Schweden = Apostille seit 01.05.1999 BGBl. 1999 II, S. 420).

    Welche Behörde zur Ausstellung berufen ist, findest Du hier:

    http://www.hcch.net/index_de.php?a…horities&cid=41

    bzw. für Schweden hier:
    https://www.hcch.net/de/states/authorities/details3/?aid=348


    Danach hat Schweden dezentralisiert und es sind zur Ausstellung „all notaries public as Competent Authorities“ zuständig. Wer das im Einzelnen ist, wird jährlich im "Sveriges Statskalender" veröffentlicht, der 140,-- € kostet.

    Die Erbfolge kann Dir dann, wenn Dir keine ausländische öffentliche Urkunde, s.
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1066196
    oder
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1066999

    oder kein Europäisches Nachlasszeugnis
    (s. etwa Lange: Europäisches Nachlasszeugnis – Antragsverfahren und Verwendung im deutschen Grundbuchverkehr, DNotZ 2016, 103 ff.),

    vorliegt, nur durch einen deutschen Erbschein nachgewiesen werden (s. Wilsch im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.11.2016, § 35 RN 166). Lt. BeckOK/Wilsch, RN 169, kennt Schweden im Übrigen keinen Erbschein).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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