Hallo an das Forum,
mit der Bitte um Unterstützung. Danke !
Sachverhalt:
Meine Behörde betreibt die Teilungsversteigerung von verschiedenen Grundstücken zum Zwecke der Auflösung einer Erbengemeinschaft (Anteil des Schuldners an dieser Erbengemeinschaft wurde gepfändet und eingezogen). Die Erbengemeinschaft verfügt u.a. über ein leerstehendes, altes Gebäude, für das ebenfalls die Teilungsversteigerung von meiner Behörde beantragt und auch angeordnet wurde.
Der Schuldner fängt laut Auskunft eines Miterben nun an, sich dieses Gebäude als "Wohnung" herzurichten, nachdem er wohl wegen Mietschulden aus seiner jetzigen Wohnung ausziehen muss; letztendlich ohne Berechtigung hierzu, auch nicht durch die anderen Miterben. Ich will das nicht, denn das könnte ihm zum einen Möglichkeiten verschaffen, gegen die angeordnete Zwangsversteigerung aus "sozialen Gründen" gerichtlich vorzugehen; zum anderen fürchte ich, dass gegen ein noch zu erstellendes SV-Gutachten immer wieder Einwendungen geltend gemacht werden, da sich der Zustand aufgrund von "Investitionen" bzw. Renovierungen meines Schuldners und Miterben "erheblich" verbessert hätte und das SV-Gutachten daher nicht (mehr) aktuell bzw. zutreffend sei.
Rechtliche Fragestellung:
Die Vorschriften des ZVG über die Zwangsverwaltung greifen hier m.E. nicht, weil es ja nicht um einen Fall der Gläubigerbefriedigung aus der Verwaltung bzw. dem Übererlös geht; zumal aus diesem Gebäude keinerlei Mieteinnahmen erzielt werden. In Betracht käme jedoch ein Antrag nach § 25 ZVG, durch den das Gebäude von einem "Sequester" in Besitz genommen und gesichert werden könnte.
Aber wer muss die Kosten hierfür tragen? Laut Stöber, ZVG sind die Kosten für eine Sequestration Kosten der Rechtsverfolgung im Rang von § 10 Abs. 2 ZVG. Im konkreten Versteigungsfall gibt es jedoch keine (unmittelbare) Kosten der Rechtsverfolgung bzw. keine Hauptforderung. Gegenstand des Teilungsversteigerungsverfahrens ist ja "offiziell" nur die Auflösung der Erbengemeinschaft!?
Oder gibt es auch in so einem Fall eine Befriedigung für den durch den Antragsteller gezahlten Kostenvorschuss für den Sequestor und seine Maßnahme, solange der Versteigerungserlös nur ausreicht?