Kosten der Sequestration nach § 25 ZVG in der Teilungsversteigerung

  • Hallo an das Forum,
    mit der Bitte um Unterstützung. Danke !

    Sachverhalt:
    Meine Behörde betreibt die Teilungsversteigerung von verschiedenen Grundstücken zum Zwecke der Auflösung einer Erbengemeinschaft (Anteil des Schuldners an dieser Erbengemeinschaft wurde gepfändet und eingezogen). Die Erbengemeinschaft verfügt u.a. über ein leerstehendes, altes Gebäude, für das ebenfalls die Teilungsversteigerung von meiner Behörde beantragt und auch angeordnet wurde.

    Der Schuldner fängt laut Auskunft eines Miterben nun an, sich dieses Gebäude als "Wohnung" herzurichten, nachdem er wohl wegen Mietschulden aus seiner jetzigen Wohnung ausziehen muss; letztendlich ohne Berechtigung hierzu, auch nicht durch die anderen Miterben. Ich will das nicht, denn das könnte ihm zum einen Möglichkeiten verschaffen, gegen die angeordnete Zwangsversteigerung aus "sozialen Gründen" gerichtlich vorzugehen; zum anderen fürchte ich, dass gegen ein noch zu erstellendes SV-Gutachten immer wieder Einwendungen geltend gemacht werden, da sich der Zustand aufgrund von "Investitionen" bzw. Renovierungen meines Schuldners und Miterben "erheblich" verbessert hätte und das SV-Gutachten daher nicht (mehr) aktuell bzw. zutreffend sei.

    Rechtliche Fragestellung:
    Die Vorschriften des ZVG über die Zwangsverwaltung greifen hier m.E. nicht, weil es ja nicht um einen Fall der Gläubigerbefriedigung aus der Verwaltung bzw. dem Übererlös geht; zumal aus diesem Gebäude keinerlei Mieteinnahmen erzielt werden. In Betracht käme jedoch ein Antrag nach § 25 ZVG, durch den das Gebäude von einem "Sequester" in Besitz genommen und gesichert werden könnte.
    Aber wer muss die Kosten hierfür tragen? Laut Stöber, ZVG sind die Kosten für eine Sequestration Kosten der Rechtsverfolgung im Rang von § 10 Abs. 2 ZVG. Im konkreten Versteigungsfall gibt es jedoch keine (unmittelbare) Kosten der Rechtsverfolgung bzw. keine Hauptforderung. Gegenstand des Teilungsversteigerungsverfahrens ist ja "offiziell" nur die Auflösung der Erbengemeinschaft!?
    Oder gibt es auch in so einem Fall eine Befriedigung für den durch den Antragsteller gezahlten Kostenvorschuss für den Sequestor und seine Maßnahme, solange der Versteigerungserlös nur ausreicht?

  • Grundsätzlich ist der 25 ZVG in der Teilungsversteigerung anwendbar. Dein Vorbringen ist m.E. aber nicht ausreichend. Ich würde den Antrag ablehnen. Der Antragsgegner muss die ordnungsgemäße Wirtschaft des Grundstücks gefährden. Bsp. Der AG zieht im Winter aus und hat die Heizung abgestellt (nicht auf Sternchen) und das Wasser nicht abgelassen. Es herrscht Dauerfrost. Das ist eine Gefährdung. Es genügt auch ja unwirtschaftliches oder passives Verhalten. Das kann ich aus dem Vortrag nicht erkennen. Er richtet sich das Gebäude her. Eigentlich sichert er den Wert der Immobilie. Die Befürchtung, dass der AG einen Antrag nach 765a stellen könnte, gehört m.E. nicht in den Bereich. Dass der AG keine Genehmigung dafür von den Miterben hat, ist auch keine Gefährdung. Es ist keine unrechtmäßige Nutzung, würde ich sagen. Die anderen Miteigentümer haben dann einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Daher ist das mit den Kosten obsolet. Grundsätzlich sind es Kosten der Zwangsvollstreckung. Du hast ja welche, da du ja den Anspruch gepfändet hast. Aber die Parteien müssen sich ja sowieso einigen. Das heißt, wenn ich einen Übererlös habe, wären auch diese Kosten mit in die Vereinbarung einzubeziehen. Wenn die anderen aber damit nicht einverstanden sind, gibt es entweder keine Einigung oder du musst auf einen Teil des Erlöses verzichten.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hallo Annett,
    und vielen Dank für diese Einschätzung. Wenn auch leider etwas anders als erhofft. Kann deine Argumentation gut nachvollziehen. Fürchte ich bin da schon zu sehr emotional drinnen. Nicht gut :(

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