Vereine Vertretung nach § 26 Abs. 1 BGB

  • Hallo,
    habe einen Verein, der als "gerichtliche" Vertretungsregelung vorsieht: 1. Vors. allein, übrige je zwei gemeinsam.
    Als "außergerliche Vertretungsregelun sieht er vor: Jedes Vorstandsmitglied.

    Meine Fragen, zu der ich in den Kommentaren nichts finde: Ist es überhaupt möglich, dies unterschiedlich zu regeln? Und wenn ja: Wie bzw. Was trage ich in das VR ein?:eek:

    Wo steht dies gegebenenfalls?:gruebel:

    Danke euch!

  • Da scheint wohl bei den Vereinsleuten nicht recht klar zu sein, wie was genannt wird. Deshalb würde ich nachfragen. Statt außergerichtliche Vertretung gehe ich mal davon aus, dass die "Außenvertretung" nach § 26 BGB gemeint sein soll. Dann sollte der VS auch gleich nochmals klarstellen, ob Einzelvertretung gewollt ist.

  • Ich würde das so verstehen, dass der Verein in Rechtsstreitigkeiten oder im Verkehr mit Gerichten (z.B. auch gegenüber dem Registergericht) durch den Vorsitzenden alleine oder je zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten wird, im Übrigen in allen sonstigen Angelegenheiten durch je ein Vorstandsmitglied einzeln.

    Bedenken hätte ich keine, die Abgrenzung "gegenüber Gerichten" ist doch hinreichend deutlich darstellbar und ohne weiteres abgrenzbar.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Vom Wortlaut her stimme ich zu, aber ob das dem Willen des VS entspricht, da habe ich so meine Zweifel.

  • Ich hätte da auch so meine Zweifel. § 26 BGB spricht von gerichtlicher und außergerichtlicher Vertretung durch den Vorstand. Es ist also beides in einem gemeint und wird eigentlich nie getrennt geregelt.
    Hier gilt wohl der der Satz: Denn sie wissen nicht, was sie tun.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Hallo,
    danke euch für eure Antworten.
    Also kann die gerichtliche Vertretung nicht anders als die außergerichtliche Vertretung bestimmt werden?

  • Zugegebenermaßen habe ich nicht in den Kommentar geschaut. Ich wüsste aber keinen Grund dafür, warum man die gerichtliche Vertretung nicht anders regeln könnte als die außergerichtliche Vertretung. § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB sagt doch nur, dass der Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Das ist auch bei einer unterschiedlichen Regelung, wieviele Vorstandsmitglieder dafür jeweils erforderlich sind, der Fall. Und eine solche Trennung mag umständlich sein und sie mag zu Fehlern verleiten. All das ist jedoch (zunächst) kein Grund, warum es nicht möglich sein soll.

    Einfaches Beispiel:
    Nehmen wir an, der erste Vorstand ist Jurist, daher traut der Verein es ihm zu, dass er auch alleine vor Gericht keinen Unsinn macht, wöhrend sonst eben zwei Leute sich gegenseitig beaufsichtigen und kontrollieren können. Und dass der erste Vorstand Jurist sein soll, ließe sich über eine entsprechende Satzungsbedingung wohl absichern.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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