Hallo,
die Klägerin ist ein Energieunternehmen, das von einem anderen Energieunt. im Prozess vertreten wird. Der Beklagte ist nach Durchführung eines schriftlichen Verfahrens per Anerlkenntnis in die Kosten verurteilt.
Jetzt will die Kläger-Vertreterin einen Pauschalbetrag von 10,- EUR für ihre Auslagen festgesetzt haben, als "Minimalbetrag für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung". Weiterhin wird begründet, dass bei Beauftragung eines am Gerichtort ansässigen RA höhere Kosten angefallen wären.
Laut Zöller sind allgemeine Geschäftskosten nicht zu erstatten, auch nicht bei Heranziehung einer juristisch verselbständigten Rechtsabteilung. So ähnlich liegt der Fall hier möglicherweise. Die Kosten der Einrichtung einer Rechtsabteilung können auch sonst nicht umgelegt werden. Andererseits gab es Schriftwechsel, und es ist nicht von der Hand zu weisen, dass im beantragten Umfang sicher Kosten entstanden sind. Warum sollen die Säumigen und Unterlegenen das nicht tragen müssen?
Die Erfahrenen im Forum haben bestimmt eine Antwort. Vielen Dank schonmal.