Ich habe folgende Eintragung:
ZitatAuf das Grundstück wird vom Blatt 551 dieses Grundbuchs als Last des zugeschriebenen Trennstücks von Nr. 1003 zu Nr. 736 a hierher übertragen:
a) Der Aktiengesellschaft Sächsische Werke Dresden,
b) dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Blatt 196 des Grundbuchs für XXXX
steht unter den Bestimmungen der Eintragungsbewilligung das Recht zu, über das Flurstück-Nr. 1003 elektrische Starkstromleitungen zu führen und zu unterhalten, zu diesem Zwecke die Grundstücke zu betreten und die für Herstellung, Betrieb und Unterhaltung erforderlichen Arbeiten auf diesen vorzunehmen, eingetragen am 26.02.1926; hierher mitübertragen am 30.11.1942; a und b im Gleichrang (Gr.Akt. BL. 80b Blatt 551), das Grundstück Blatt 551 bleibt mitbelastet; (Gr.Akt. BL. 186b Blatt 551) und bei Neufassung der Abteilung hier vermerkt am 01.09.2000.
Die bpD (a) bekomme ich weg, durch Bescheinigung der Landesdirektion gem. § 9 Abs. 7 GBBerG. Nun habe ich aber noch die Grunddienstbarkeit (b). Das herrschende Grundstück ist 9 km (Luftlinie) entfernt und die heutigen Grundstückseigentümer betreiben kein Kraftwerk mehr. Die Starkstromleitung inkl. Kraftwerk gibt es nicht mehr und in den angrenzenden Grundbüchern des dienenden Grundstücks ist die Dienstbarkeit auch nicht mehr eingetragen. Ich könnte jetzt die Eigentümer anschreiben und bitten der Löschung innerhalb meines Bodenordnungsverfahrens zuzustimmen, befürchte aber, dass ich den Zustimmungen nachrennen muss. Am Ende könnte meine Mühe umsonst sein, weil einer nicht unterschreibt.
Ich würde daher das Rechts gem. § 49 FlurbG aufheben ohne die Berechtigten anzuhören, weil ich der Meinung bin, dass das Recht erloschen ist. Im Bodenordnungsplan (der öffentlich bekannt gemacht wird) sollte aber begründet sein, warum das Recht aufgehoben wird. Ich habe mich ein wenig zum Thema Amtslöschung gem. §§ 84 ff GBO belesen (insb. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…4chlicher-Grund und https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…standslosigkeit). Wenn ich alles richtig verstanden habe, kommt ein Amtslöschung in Betracht, bei
- Gegenstandlosigkeit
- Vorteilswegfall
- wenn die Ausübung dauerhaft/endgültig und objektiv ausgeschlossen ist
- wenn tatsächliche und rechtliche Grundlagen sich geändert haben
- wenn die Vorteilhaftigkeit und Nützlichkeit für das herrschende Grundstück objektiv nicht mehr gegeben ist.
Aus meiner Sicht würde alles für eine Amtslöschung sprechen. Es ist objektiv unrealistisch, dass die jetzigen herrschenden Eigentümer wieder ein Kraftwerk und Starkstromleitungen betreiben werden. Wegen der unterbrochenen dinglichen Sicherung ist der Vorteil für das herrschende Grundstück weggefallen. Lt. Flächennutzungsplan liegt das herrschende Grundstück in einem Überschwemmungsgebiet. Die jetzigen Eigentümer (Privateigentümer und Mietverwaltungsgesellschaft) dürfte sicher auch nicht die Zulassung für ein Energieversorgungsunternehmen für Starkstrom bekommen.
Seid Ihr auch der Meinung, dass die Grunddienstbarkeit erloschen ist und würdet Ihr bei einem solchen Fall von Amtswegen löschen?