Pfändung und Abtretung von Herausgabeansprüchen

  • Hallo zusammen:

    Habe folgenden SV:

    A und B (Vollstreckungsschuldner) hinterlegen 3.000 € zurAbwendung der Zwangsvollstreckung (§§ 719, 707 ZPO). DasZwangsvollstreckungsverfahren ist mittlerweile beendet. Freigabeerklärungenwill keiner der Beteiligen (A, B und C) freiwillig abgeben.

    Jetzt hat der Vollstreckungsgläubiger C die möglichenHerausgabeansprüche der A und B (Forderungen über 4.000 €) gegenüber der Hinterlegungsstelle gepfändetund sich zur Einziehung überwiesen.

    In meiner Drittschuldnererklärung habe ich bereits dem Cmitgeteilt, dass ich zur Auszahlung des hinterlegten Betrages (auf formlosenAuszahlungsantrag) bereit sei.

    Jetzt hat der Anwalt von A und B (noch vor Eingang desAuszahlungsantrags des C) mitgeteilt, dass die obige Pfändung der Herausgabeansprüche„ins Leere“ gegangen sein soll.

    Der Herausgabeanspruch soll nach Vortrag des Anwalts zumZeitpunkt der Pfändung nicht mehr den Berechtigten A und B zugestanden haben.Die hinterlegten Gelder sollen die Beteiligten A und B bereits vorher an ihrenAnwalt (wg. Honorarforderungen) abtreten haben.

    Die Abtretung wurde dem Hinterlegungsgericht seinerzeit abernicht angezeigt.

    Jetzt reicht der Anwalt von A und B eine von diesenunterzeichnete Prozessvollmacht und Vollmacht in Kopie zur Akte. Hiernachwurden - so die Formulierung in der Vollmacht - die Kostenerstattungsansprüche anden Prozessbevollmächtigten abgetreten.


    Der Anwalt des Vollstreckungsgläubiger C argumentiert fürsich wie folgt:

    „Das hinterlegte Geld unterlag einer Zweckbindung. DieSicherheitsleistung ist zugunsten des C zur Absicherung von Schäden aufgrundverzögerter Vollstreckung und zur Absicherung des Kostenerstattungsanspruchesbei obsiegendem Urteil hinterlegt worden“

    Deshalb soll - noch Vortrag des Anwalts von C - einAbtretungsverbot bestehen. Eine Abtretung - so argumentiert er weiter - kannnur wirksam Zustimmung der C erfolgen; und C hat keine Zustimmung erteilt.

    Wie sieht ihr den Fall?

  • Auch wenn die folgenden Ausführungen keine wirklichen Antworten sind:
    a) Der Sachverhalt erinnert mich dunkel an meine Zeit in Strafsachen. da hat man eine ähnliche Konstellation bei Freisprüchen (dort allerdings Kollision von Aufrechnung und Abtretung). Vielleicht nützt es was, im Strafsachen-Forum zu stöbern.
    b) Wenn sich die Sache nicht auflösen lässt, würde ich jede Auszahlung ablehnen und die Bet. auf den Prozessweg, d.h. darauf verweisen, eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorzulegen.

  • Die Herausgabe der ZV-Abwendungszahlung ist schon begrifflich keine Kostenerstattung, daher greift die Globalformulierung in der Prozessvollmacht m.E. nicht. Der Anwalt bleibt also den Nachweis einer vorrangigen Abtretung schuldig.

    Im Übrigen habe ich große Sympathie für die Auffassung von C, wonach hier ein konkludentes Abtretungsverbot vorliegen soll. Sonst wird die Zahlung weitgehend ihres Sicherungscharakters für C entkleidet, wenn ich mich einem Auszahlungsfall so leicht entziehen könnte.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    2 Mal editiert, zuletzt von AndreasH (10. Januar 2017 um 16:34) aus folgendem Grund: Schreibfehler berichtigt

  • In seiner ersten Aussage gebe ich AndreasH Recht. Eine solche Globalaussage kann niemals den möglichen Herausgabeanspruch aus einer Hinterlegungssache beinhalten.

    Sollte aber eine ordnungsgemäße Abtretungserklärung vorliegen, so wäre diese zu berücksichtigen. Dann wäre der C nachrangig. Dadurch hätten sich A und B ja auch nicht grundsätzlich dem Auszahlungsfall entzogen.
    Ein PfüB ist ohnehin der etwas seltsame Weg bei Hinterlegung einer Sicherheitsleistung. Zunächst könnte der C ggf. (natürlich je nach Art des Sachverhalts, aber im "Standard"-Fall schon) unter Vorlage einer rechtskräftigen vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils o.ä. eine Auszahlung verlangen.
    Sollte eine Auszahlung aufgrund der gerichtlichen Entscheidungen nicht möglich sein, würde ich ihn an das Prozessgericht verweisen, um dort einen Antrag nach § 109 ZPO zu stellen. Zur Pfändung rate ich da nie.

  • Eine wirksame Abtretung liegt m.E. nicht vor. Daher würde ich eigentlich auf Grundlage des PfÜB die Herausgabe an C verfügen.

    Hier streiten sich die Beteiligten aber über das Vorliegen einer wirksamen Abtretung.

    Darf (bzw. muss ich sogar) in einem solchen Fall die Herausgabe ablehnen und auf den Prozessweg verwiesen. Als Hinterlegungsgericht prüfen wird ja grundsätzlich nie materielle Empfangsberechtigung.

    Jetzt begehrt C die Herausgabe mit Verweis auf § 16 Abs. 2 Nr. 2 NHintG wonach seine Berechtigung zum Empfang der Hinterlegungsmasse gegenüber A und B rechtskräftig festgestellt worden sein soll. Er legt diesbezüglich die vollstreckbare Ausfertigung eines KFB vor, wonach A und B Kosten an C zu erstatten haben. Mir reicht das nicht aus. Damals haben A und B zur Abwendung der Vollstreckung eines Räumungstitels das Geld hier hinterlegt. Gegen das Räumungsurteil haben seinerzeit A und B Berufung eingelegt; diese aber später wieder zurückgenommen. Das Räumungsurteil wurde demnach rechtskräftig; die Kosten für dieses Verfahren im oben genannten KFB gegen A und B festgesetzt. Der KFB fällt dann doch nicht unter § 16 Abs. 2 Nr. 2 NHintG, oder?


    § 109 ZPO greift hier m.E. auch nicht. Die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung ist nicht weggefallen. Nach der Kommentierung zu § 109 ZPO entfällt die Veranlassung nicht, wenn - wie vorliegend der Fall - der Schuldner zur Abwendung der ZwV eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils hinterlegt hat, dieses Urteil rechtskräftig geworden ist und der Gläubiger nunmehr die Auszahlung der Sicherheit zu seiner Befriedigung verlangt. ....oder sehe ich das falsch und bin auf dem Holzweg....???

    Vielen Dank für Eure - hoffentlich noch kommenden - Antworten!!!

  • :daumenrau Bin ganz bei dir. Die Abtretung dürfte unbeachtlich sein.

    Problematisch ist hier - wie immer bei SL zur Abw. d. Räumung -, dass die gesicherte Forderung keine Geldforderung ist. Pfandreife tritt also erst ein, wenn sie in eine Geldforderung übergegangen ist (§ 1228 BGB, s. a. Bülow/Schmidt, Hinterlegungsordnung, 4. Auflage, zu § 13 Rn. 34 m. FN 25).

    Einzige Möglichkeit neben einer Freigabeerklärung ist das Erwirken eines PfÜbs, der den Herausgabeanspruch des Schuldners pfändet ...
    Habe hier noch eine Entscheidung des Kammergerichts. Vielleicht ist die ja auch hilfreich.
    Gelöscht, da Link nicht korrekt. Richtig: KG, B. v. 04.05.2010, 6U174/09

    Einmal editiert, zuletzt von 23Sally (25. Januar 2017 um 10:38)

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