Hallo zusammen,
habe hier meine erste WEG-Anlage vorliegen. Teilung nach § 8 WEG.
In der Teilungserklärung sind drei Passagen, bei denen ich nicht ganz sicher bin, ob das so geht:
1. Verwalterbestellung:
Der Verwalter wird auf 3 Jahre ab 01.01.2018 bestellt, spätestens jedoch mit Beginn der Eigentümergemeinschaft.
--> Wie ist denn das zu verstehen? Das macht doch keinen Sinn.
2. Lasten und Kosten
...Kosten für Versorgung mit Wärme und Warmwasser werden zu 30 % nach der Wohn- und Nutzfläche und zu 70 % nach dem Verbrauch verteilt. Die Eigentümerversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss - auch für einzelne der vorgenannten Kosten - einen anderen Verteilungsschlüssel beschließen. Der Beschluss setzt nicht voraus, dass ein sachlicher Grund vorliegt; es darf jedoch kein Wohnungseigentümer unbillig belastet werden.
--> Gemäß gesetzlicher Öffnungsklausel in § 16 Abs. III WEG muss die Änderung des Verteilungsschlüssels ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Ist diese Bestimmung dann im Hinblick auf § 16 V WEG möglich? Die Bestimmung, dass ich keinen sachlichen Grund brauche, also die Änderung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen muss ist ja eigentlich keine Beschränkung, sondern eine Erweiterung. Geht also, oder wie seht ihr das?
3. Eigentümerversammlung und Stimmrecht; Änderungsvereinbarungen:
...
Das Stimmrecht in Eigentümerversammlung richtet sich nach den Miteigentumsanteilen. Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen zustimmt.
Änderungen dieser Gemeinschaftsordnung können nur durch Beschluss oder Vereinbarung mit drei Viertel Mehrheit aller vorhandenen Stimmen (nicht nur der Anwesenden) durchgeführt werden, soweit nicht andere Mehrheiten in dieser Gemeinschaftsordnung vereinbart oder zwingend durch das Gesetz vorgeschrieben sind.
--> Irgendwie komme ich hier mit den Begriffen "Beschluss" und "Vereinbarung" nicht klar. Würde nur "Beschluss" dastehen: kein Problem. Aber die zusätzliche Verwendung des Begriffes "Vereinbarung" verwirrt mich etwas. Eine Vereinbarung setzt doch Übereinstimmung aller Wohnungseigentümer voraus oder?Wieso werden hier beide Begrifflichkeiten verwendet. Übersehe ich irgendwas?
Wäre dankbar für Eure Meinungen.