Mietabtretung des Absonderungsgläubigers - vorl. Insolvenzverwaltung

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgendes Problem. Die absonderungsberechtigte Bank zieht bislang die Mieten der insolventen KG ein aufgrund offen gelegter, wirksamer Mietabtretung. Aufgrund der vorl. Insolvenzverwaltung beanspruche ich nunmehr die laufenden Mieterträge. Die vorl. Verwaltung wurde am 15.12. angeordnet. Ich habe sämtliche Mieter der ETWs der KG angewiesen, ab 01.01.2017 ausschließlich an mich zu leisten. Nunmehr vertritt die Bank die Meinung, dass ihr die Mieten rechtlich weiter zustehen. Wie verhält es sich im vorl. Verfahren? Im eröffneten Verfahren ist die Sachlage klar unter § 110 InsO geregelt. Im Uhlenbruck sind die Ausführungen m.E. nicht klar entnehmbar, ob ich auch im vorl. Verfahren berechtigt bin, Mieterträge einzuziehen. Der Beschluss über die vorl. Verwaltung gibt meine Einzugsberechtigung zumindest klar wieder. Sofern ich einzugsbefugt bin, würdet ihr die Kalt- oder Warmmieten einziehen, wenn eine Hausverwaltung vorhanden ist? M.E. nur kalt bzw. müsste ich dann die Hausgelder bzw. NK monatlich an die Hausverwaltung abführen? Besten Dank vorab für eure Mithilfe.

  • Wieso solltest Du zum Einzug berechtigt sein?

    Du darfst, entsprechende Anordnung des Insolvenzgerichts vorausgesetzt, das einziehen, was sonst der Schuldner einziehen dürfte. Das, was der Schuldner nicht einziehen darf, geht auch Dich nichts an.Und genau so liegt es hier mit der Vorausabtretung.

    Möglicherweise kann der Inslvenzverwalter später anfechten, aber im vorläufigen Verfahren bist Du m.E. raus. Vielleicht mal überlegen, auf welcher Grundlage Du "Anweisungen" erteilst.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Für den Fall, dass die Bank "nur" eine Mietabtretung hat:

    Im vorl. Verfahren kann man entweder die Beine stillhalten oder die Mieter verunsichern, mit dem Ergebnis, dass im eröffneten Verfahren die nur verzögert zahlen. Eine Anordnung nach § 21 II Nr. 5 InsO wurde wahrscheinlich nicht erlassen.

    Die Miete steht augenblicklich, sofern keine vorl. starke Insolvenzverwaltung angeordnet worden ist, der Bank zu und da würde ich sie auch lassen. Obwohl die Mietabtretung ewig alt sein mag, enstehen die Mietansprüche jeden Monat neu, so dass Du für Januar pp Dir das Geld über § 130 InsO von der Bank zurückholen kannst, evtl. auch über § 131 InsO, sofern ein Rückführungsanspruch augenblicklich noch nicht besteht.

    Für den Fall, dass die Bank auch Grundpfandrechtsgläubigerin ist:

    ..sieht es schlechter aus, weil die Mieten zugunsten der Bank verhaftet sind, vergl . BGH vom 09.11.2006, IX ZR 133/05. Da hilft es nur, dass Verfahren bald möglichst zu eröffnen und darauf zu hoffen, dass eine Zwangsverwaltung nicht zeitnah angeordnet wird.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Danke für die hilfreichen Infos über die Rechtslage. Ich habe die "Anweisung" gottseidank nicht gegeben, bin nun aber mit der Prüfung sowie Behebung des Problems befasst. Die Abtretungsgläubigerin ist auch zugleich Grundschuldgläubigerin und zieht wohl bereits seit längerem aufgrund gekündigter, also fälliger Kreditforderungen die mtl. Mieten ein.

  • Die Lösung ist dann ja einfach: Mitteilung an die Mieter, dass sie - entgegen der früheren Information - die Mieten doch an die Bank bezahlen sollen (bis zum ... nach Insolvenzverfahrenseröffnung, die ihnen später mitgeteilt wird) und Auskehr etwaig beim vorläufigen IV eingegangener Mieten an die Bank. Letzteres unter dem Vorbehalt etwaiger späterer Anfechtung.

    Am Rande: Wäre ich Insolvenzrichter, könnte der vorläufige IV, der so eine Anweisung erteilt, nicht damit rechnen, auch zum IV bestellt zu werden. Er hat "Problemschaffungsfähigkeit" bewiesen, nicht "Problemlösungsfähigkeit".


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Für den Fall, dass die Bank auch Grundpfandrechtsgläubigerin ist:

    ..sieht es schlechter aus, weil die Mieten zugunsten der Bank verhaftet sind, vergl . BGH vom 09.11.2006, IX ZR 133/05. Da hilft es nur, dass Verfahren bald möglichst zu eröffnen und darauf zu hoffen, dass eine Zwangsverwaltung nicht zeitnah angeordnet wird.

    Ist dieses Urteil nicht durch BGH IX ZR 106/08 letztlich hinfällig?

  • Für den Fall, dass die Bank auch Grundpfandrechtsgläubigerin ist:

    ..sieht es schlechter aus, weil die Mieten zugunsten der Bank verhaftet sind, vergl . BGH vom 09.11.2006, IX ZR 133/05. Da hilft es nur, dass Verfahren bald möglichst zu eröffnen und darauf zu hoffen, dass eine Zwangsverwaltung nicht zeitnah angeordnet wird.

    Ist dieses Urteil nicht durch BGH IX ZR 106/08 letztlich hinfällig?

    Hast recht, siehe Rn 18..:oops:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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