gerichtlicher Prüfungsumfang Abrechnung Zwangsverwalter

  • Der Institutsverwalter hat mehrere Grundstücke in der Verwaltung, die u.a. mit einem großen Objekt überbaut sind. Da es für ihn eine wirtschaftliche Einheit ist, hat er ein Sammelkonto und verteilt nach einem willkürlichen Schlüssel, den er sich selbst überlegt hat, die Einnahmen. So kommen u.a. Einnahmen auf ein unbebautes Grundstück, für das gar keine Einnahmen erzielt werden. Nach Hinweis auf den Mangel (was nicht der einzige ist) und Darlegung, den Institutsverwalter abzusetzen wurde von der Bank die Aufhebung beantragt.
    Nach Aufforderung bucht er nun im Rahmen der Schlussrechnung auf Einzelkonten, dabei ist aber einiges schief gegangen. Im Übrigen erklärt er mir immer wieder, dass es ihm nicht möglich ist, die Abrechnung anders zu fertigen. Die betreibende Bank hat schon vorab erklärt, dass sie gegen die Abrechnung keine Einwände hat.
    Mir stellt sich nun die Frage, ob ich in dem Wissen, dass die Abrechnung sehr mangelhaft und für mich gar nicht prüfbar ist, den Schuldner unter Hinweis auf die Mängel noch abfrage, ob auch er die Abrechnung anerkennt und für mich ist der Fall abgeschlossen oder ob ich die Abrechnung durch einen unabhängigen Gutachter (ähnlich der Inso-Schlussrechnungen) prüfen lasse und die Kosten dafür als gerichtliche Auslagen in die Kostenrechnung einstelle. Habe ich überhaupt diese Möglichkeit? Habe dazu keine Fundstelle. Muss ich mich so reinhängen, oder kann ich mich unter Hinweis auf Mängel zurücklehnen und es den Beteiligten überlassen, was sie draus machen? :gruebel:

  • Zitat

    ... wurde von der Bank die Aufhebung beantragt.

    Ich gehe mal davon aus, dass das (oder die) Verfahren deswegen aufgehoben wurde(n).

    Zitat

    ... und es den Beteiligten überlassen, was sie draus machen?

    Ja.
    Das Verfahren ist beendet; das Gericht ist raus.
    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, nach Verfahrensaufhebung (insbes. wegen erfolgter Antragsrücknahme) die Rechte der ehemaligen Verfahrensbeteiligten wahrzunehmen.

    Zitat

    ... den Schuldner unter Hinweis auf die Mängel noch abfrage, ...

    Wenn das Verfahren aufgehoben wurde, gibt es keinen Schuldner mehr, den das Gericht auf irgendwas hinzuweisen hat.

  • Die mangelhafte Rechnungslegung und die Androhung der Absetzung hat mit Sicherheit den Antrag auf Aufhebung der Verfahren ausgelöst.
    Ich habe aber das Problem, dass auch die Schlussrechnung für den Gläubiger und Schuldner gelegt wird. Eine Einschränkung im Falle der Aufhebung kann ich nicht finden.
    Außerdem muss ich als Gericht die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnung prüfen. Auch hier habe ich das Problem, dass Buchungen regelrecht falsch erfolgt sind. Somit kann ich die sachliche und rechnerische Richtigkeit nicht feststellen.

  • Wie in Betreuungssachen:
    Feststellen, dass die sachliche und rechnerische Richtigkeit nicht bescheinigt werden kann und die Parteien ggf. auf den Zivilrechtsweg verweisen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich würde den Zwangsverwalter anhalten, seine Arbeit ordentlich zu erledigen, falls das nicht fruchtet ein Zwangsgeldverfahren durchführen (natürlich einschließlich Vollstreckung, meistens hilft spätestens das). Wenn dann alles auch nicht hilft, dies Gläubiger und Schuldner mitteilen und auf den Klageweg verweisen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Entweder die Aufteilung beibehalten oder ein "Hauptgrundstück" suchen, dem alles zugeordnet wird und bei den anderen Mindestgebühren.

    Und GAAANZ wichtig: Namen notieren und Punkte notieren, damit er nie wieder eine Verwaltung bekommt, auch nicht als Institutsverwalter!!

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  • Zitat

    Ich würde den Zwangsverwalter anhalten, seine Arbeit ordentlich zu erledigen, falls das nicht fruchtet ein Zwangsgeldverfahren durchführen (natürlich einschließlich Vollstreckung, meistens hilft spätestens das).

    Es gibt nach Verfahrensaufhebung wegen Antragsrücknahme kein Zwangsverwaltungsverfahren und auch keinen Zwangsverwalter mehr, den das Vollstreckungsgericht zu irgendetwas anhalten könnte oder müsste.

    Knebelt das Gericht die natürliche Person, die bis zur Aufhebung das Amt des Verwalters innehatte, gleichwohl mit irgendwelchen nicht (mehr) berechtigten Zwangsmitteln, sollte sich das Gericht nicht wundern, wenn dies mit einer Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, Nötigung etc. quittiert wird.

    Zitat

    ... dies Gläubiger und Schuldner mitteilen und auf den Klageweg verweisen.

    Nimmt der Gläubiger - wie hier - seinen Zwangsverwaltungsantrag zurück und wird das Verfahren daraufhin aufgehoben, kann der (ehemalige) Gläubiger keine Ansprüche gegen den ehemaligen Verwalter mehr geltend machen.

    Nur dem ehemaligen Schuldner stehen Abrechnungs- und Zahlungsansprüche gegen den Ex-Verwalter zu.

    Es ist nicht Aufgabe des insoweit unzuständigen Vollstreckungsgerichts, den Ex-Schuldner bei der Durchsetzung dieser Ansprüche zu unterstützen.

  • oh, aber die Erstellung und Einreichung einer ordnungsgemäßen Schlussabrechnung beim Vollstreckungsgericht gehört zu den Pflichten des Zwangsverwalters.
    Die Einreichung kann auch durch Zwangsgeld erzwungen werden. (Stöber ZVG §161 RN 5.6)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Zitat

    Ich würde den Zwangsverwalter anhalten, seine Arbeit ordentlich zu erledigen, falls das nicht fruchtet ein Zwangsgeldverfahren durchführen (natürlich einschließlich Vollstreckung, meistens hilft spätestens das).

    Es gibt nach Verfahrensaufhebung wegen Antragsrücknahme kein Zwangsverwaltungsverfahren und auch keinen Zwangsverwalter mehr, den das Vollstreckungsgericht zu irgendetwas anhalten könnte oder müsste.

    ...

    Aha, also mit der Verfahrensaufhebung lässt der Zwangsverwalter, Entschuldigung, ehemalige Zwangsverwalter den Stift fallen, macht nichts mehr und muss auch nichts mehr machen??:eek::confused::gruebel: Da frage ich mich, warum ich die letzten 15 Jahre von den ehemaligen Zwangsverwaltern mit völlig überflüssiger Post bombardiert worden bin. Die Arbeit hätten wir uns alle sparen können. Und dass das nicht mal der BGH gemerkt hat...(:ironie:)

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  • Also ohne persönlich werden zu wollen, ich glaube, dass fossil75 während meiner aktiven Zeit auf der Liste stark nach hinten gerückt wäre. Das ist keine Zusammenarbeit mit dem Vollstreckungsgericht!!!!!

  • Zitat

    Wenn man mit dem "Vorbei ist vorbei!" ernst machen wollte, gäbe es freilich für den "Ich-bin-nicht-mehr-Verwalter" auch keine Verwaltervergütung.

    So ist es.

    Deswegen wird ja auch kein gescheiter Verwalter - sorry: Ex-Verwalter - den Stift fallen lassen, sondern - so wie es sich gehört - eine anständige Abrechnung erstellen.

    Zitat

    Die Pflicht, nach Beendigung der Verwaltung noch Rechnung zu legen, ergibt sich übrigens aus § 154 Satz 2 und 3 ZVG.

    Ich bestreite nicht, dass der Ex-Verwalter abrechnen muss.

    Ich bestreite, dass das Vollstreckungsgericht nach Aufhebung wegen Antragsrücknahme noch berechtigt ist, solche Abrechnungsansprüche durch Zwangsmittel gegen den ehemaligen Verwalter durchzusetzen.

    Das Vollstreckungsverfahren wird durch den Aufhebungsbeschluss beendet.
    Der Ex-Schuldner ist dann wieder in der Lage, die ihm zustehenden Ansprüche - auch Abrechnungsansprüche - selbst durchzusetzen.

    Das Vollstreckungsgericht hat sich dabei herauszuhalten und zwar ganz einfach deshalb, weil die Vollstreckungsmaßnahme "Zwangsverwaltung" beendet ist.

  • "... und sie dem Gericht einzureichen"; Das gilt auch nach Aufhebung (Beendigung) des Verfahrens. Der Schuldner soll also nach der Meinung von fossil75 dann klagen müssen, um das Einreichen der Schlussrechnung bei Gericht erzwingen zu können. Für mich befindet sich das Verfahren im "Abwicklungsstadium" und solange nicht abgewickelt ist, dauern die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts an. Dazu gehört auch, dass es den Verwalter zur Vorlage der Schlussrechnung zwingen darf und muss.

  • fossil75: Schicke mir doch mal bitte per PN deinen Klarnamen, nicht dass du irgendwann bei mir bestellt werden solltest. ;)

    Wenn hier mal alle Rechtpfleger derselben Meinung sind, ist die Wahrscheinlichkeit schon rein mathematisch sehr hoch, dass sie auch richtig liegen könnten.
    Das habe ich ja noch nie gehört, dass das vom guten Willen des Zwangsverwalters abhängt, ob er die Schlussrechnung einlegt oder nicht (auch wenn das natürlich kein Argument ist). Wenn er also, aus welchen Gründen auch immer, keinen Bericht einlegen will, haben wir das hinzunehmen?! Das muss ich mal meinem LG mittteilen, das hat die Zwangsgelder bisher noch immer gehalten. Und der BGH sollte auch mal zur Nachschulung.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich bearbeite gerade den folgenden Sachverhalt:

    Ich vertrete den Schuldner, dem es gelungen war, die betreibende Gläubigerin zu befriedigen.
    Die Gläubigerin hat ihren Antrag zurückgenommen.
    Das Zwangsverwaltungsverfahren wurde vom Vollstreckungsgericht uneingeschränkt aufgehoben.

    Wer jetzt denkt, dass mein Mandant wieder ein "freier Mann" ist, irrt.

    Mein Mandant muss akzeptieren, dass das Vollstreckungsgericht das Verfahren, das jetzt als "Abwicklungsverfahren" bezeichnet wird, de facto einfach fortsetzt und dadurch in die Rechte meines Mandanten eingreift.

    Der erste massive Eingriff besteht darin, dass das Gericht "dem Zwangsverwalter" (der ja gar keiner mehr sein kann, weil das Gericht das Verfahren aufgehoben hat) bereits im Aufhebungsbeschluss eine mehrmonatige Frist gewährt, um eine Schlussabrechnung einzureichen.
    Nach diversen Fristverlängerungsanträgen, die vom Gericht positiv beschieden werden, reicht der Ex-Verwalter die Abrechnung in mehrfacher Ausfertigung beim Gericht ein.

    Warum soll mein Mandant akzeptieren müssen, dass der Verwalter monatelange Zeit bekommt, um abzurechnen?

    Die Abrechnungsverpflichtung wird im Zweifel sofort - also im Zeitpunkt der Aufhebung - fällig.
    Wegen der großzügigen Fristsetzungen des Gerichts ist mein Mandant jedoch daran gehindert, den Ex-Verwalter auf Abrechnung gerichtlich zu verklagen (ich hätte zwar gerne trotzdem geklagt - allerdings ist mein Mandant nicht rechtsschutzversichert und das Risiko nicht kalkulierbar).

    Der nächste massive Eingriff besteht darin, dass das Gericht die Abrechnung des Ex-Verwalters an die ehemalige Gläubigerin weiterreicht.

    Warum soll mein Mandant akzeptieren müssen, dass das Gericht vertrauliche Informationen an die Ex-Gläubigerin weiterreicht?
    Mein Mandant steht nicht mehr in einer Rechtsbeziehung zu dieser Gläubigerin.
    Das Darlehensvertragsverhältnis ist längst gekündigt und die Forderungen der Gläubigerin befriedigt.
    Ein Recht der Gläubigerin, Kenntnis vom Inhalt der Abrechnung zu bekommen, besteht nicht mehr.

    Fakt ist Folgendes:
    Die Aufhebung wegen Antragsrücknahme bewirkt, dass der Ex-Verwalter seine Tätigkeit sofort einzustellen hat.
    Die Verwaltungsunterlagen (Mietverträge etc.) sowie den bei ihm vorhandenen Verwaltungsüberschuss muss der Ex-Verwalter (gerne unter Einbehalt eines Anteils für die vom Gericht noch festzusetzende Vergütung) sofort herausrücken und irgendwann auch eine Abrechnung gegenüber meinem Mandanten erstellen.

    Um diese Rechte gegenüber dem Ex-Verwalter durchzusetzen, bedarf es keiner Mitwirkung des Vollstreckungsgerichts.

    Dafür hat mein Mandant mich beauftragt.

  • Zitat

    dass das vom guten Willen des Zwangsverwalters abhängt, ob er die Schlussrechnung einlegt oder nicht

    Noch einmal: Ich vertrete nicht die Auffassung, dass der Ex-Verwalter nicht abrechnen muss.

    Ich vertrete die Auffassung, dass es nicht Sache des Vollstreckungsgerichts ist, die Erstellung der Abrechnung zu erzwingen.

    Zitat

    Der Schuldner soll also nach der Meinung von fossil75 dann klagen müssen, um das Einreichen der Schlussrechnung bei Gericht erzwingen zu können.

    Der Schuldner wird nicht darauf klagen, dass der Ex-Verwalter eine Abrechnung beim Gericht einreicht.

    Der Schuldner wird darauf klagen, dass ihm gegenüber abgerechnet wird.

    Der Ex-Verwalter kann gerne eine Abrechnung beim Gericht einreichen - was ja im Regelfall schon deshalb passieren wird, damit das Gericht eine vom Verwalter beantragte Vergütung festsetzen kann.
    Ich kann aber nicht erkennen, wozu und in wessen Interesse es erforderlich sein sollte, dass das Gericht die Einreichung einer solchen Abrechnung erzwingt.

    Der Gläubiger ist raus.
    Der "freie" Schuldner kann selbst klagen und der Ex-Verwalter bekommt halt keine Vergütung, wenn er nicht gegenüber dem Gericht abrechnet.

  • "Nach § 154 Abs. 1 ZVG besteht die Verpflichtung des Zwangsverwalters zur Rechnungslegung dem Gläubiger/Schuldner gegenüber und nicht gegenüber dem Vollstreckungsgericht. Damit wird ein gesetzliches Schuldverhältnis im Sinne einer Sonderrechtsbeziehung zwischen dem Zwangsverwalter und den am Zwangsverwaltungsverfahren Beteiligten begründet (Engels in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 154 Rn. 3; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 154 Rn. 1 und 3). Aus dieser Sonderrechtsbeziehung folgt jedoch nicht bereits ein unmittelbarer klagbarer Anspruch von Gläubiger und Schuldner auf Rechnungslegung. Vielmehr sieht § 154 Satz 3 ZVG vor, dass die Rechnungslegung mit allen Kontoauszügen und Belegen gemäß § 13 Abs. 3 ZwVwV dem Vollstreckungsgericht eingereicht werden muss."

    so das

  • Einverstanden, allerdings mit der (auch in der zitierten Entscheidung gemachten) Einschränkung, dass eine Klage von Gläubiger/Schuldner als ultima ratio in Frage kommt. Ich erinnere mich da an meinen ungetreuen Zwangsverwalter, gegen den ich auch nach seiner Entlassung vergebens mehrere Zwangsgelder festsetzte, damit er die Unterlagen rausrücken und Schlussrechnung legen möge. Erst das LG verhalf - in meinem Falle dem neuen Zwangsverwalter - zu einem diesbezüglich vollstreckbaren Titel.

    Der Leitsatz der zitierten Entscheidung lautet:
    "Die dem Zwangsverwalter gegenüber dem Gläubiger und Schuldner nach § 154 Abs. 1 ZVG bestehende Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht begründet wegen § 154 Abs. 3 ZVG keinen unmittelbaren klagbaren Anspruch von Gläubiger und Schuldner. Vielmehr besteht ein einklagbares Recht als ultiman ratio [sic] nur dann, wenn die Möglichkeiten des Vollstreckungsgerichts, den Zwangsverwalter zu einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung zu veranlassen, ohne Erfolg bleiben."

  • M.E. muss der Urteilstenor aber lauten: " der Beklagte wird verurteilt gegenüber dem Kläger Schlussrechnung für die Zeit vom ... bis ... zu legen und sie dem AG .... als Vollstreckungsgericht zum Geschäftszeichen ... L vorzulegen

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