gerichtlicher Prüfungsumfang Abrechnung Zwangsverwalter

  • Noch einmal:
    Wenn der Gläubiger - so wie im Ausgangsthread dargestellt - seinen Vollstreckungsantrag zurücknimmt und das Verfahren deswegen aufgehoben wird, verliert der Gläubiger wegen seiner Antragsrücknahme sämtliche Rechte aus dem Zwangsverwaltungsverfahren.
    Es ist nicht einzusehen, dass ein Gläubiger, der durch Antragsrücknahme dokumentiert, dass er nicht weiter vollstrecken will, trotzdem an einem "Abwicklungsverfahren" beteiligt wird und z. B. vertrauliche Informationen zum Stand des schuldnerischen Vermögens erhält.
    Der Gläubiger ist raus und an jemanden der raus ist, darf das Gericht keine Informationen aus dem Verfahren mehr weiterleiten.

    Zur Regelung in § 154 bzw. zur zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt:
    Wenn die Überschussmasse nach Beendigung des Verfahrens (z. B. wegen erfolgter Zuschlagserteilung in einem parallel gelaufenen Zwangsversteigerungsverfahren) nach Maßgabe des gerichtlichen Teilungsplans zu verteilen ist, dann ist es selbstverständlich Aufgabe des Vollstreckungsgerichts den Zwangsverwalter - falls erforderlich auch durch Zwangsmaßnahmen - zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben anzuhalten.

    Bei einer uneingeschränkten Aufhebung wegen Antragsrücknahme, wird der Teilungsplan hinfällig.
    Es wird nichts verteilt.
    Zugunsten des ehemaligen Schuldners entsteht vielmehr im Moment der Verfahrensaufhebung ein Auszahlungs- und Abrechnungsanspruch gegen die Person des ehemaligen Verwalters.
    Ob, wann und wie der ehemalige Schuldner solche Ansprüche durchsetzt, geht das Vollstreckungsgericht überhaupt nichts an.

  • Ich finde es charmant, wenn sich mal jemand gegen die herrschende Meinung stellt und damit den Sinn des gewohnten Vorgehens hinterfragt. Die Schelte von Oldman und Araya teile ich also nicht. Gleichwohl vermag ich mich der Meinung von fossil75 nicht anzuschließen, mit welchem Nachdruck sie auch vorgetragen wird.

    Zum einen regelt § 154 S. 2 ZVG die Verpflichtung zur Schlussrechnungslegung (auch) gegenüber dem betreibenden Gläubiger ausdrücklich, sodass sich die Gegenauffassung gegen den Gesetzeswortlaut stellt.
    Zum andern hat der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Rechnungslegung durchaus auch für Fallgestaltungen nach Antragsrücknahme seinen Sinn. Man denke nur an die Fälle, in denen der Betreibende Verfahrenskostenvorschüsse geleistet hat; sehr wohl ist es da sein Recht zu erfahren, was aus seinem Geld geworden ist. Man denke weiter an die Zwangsverwaltervergütung, für die die Masse durchaus nicht immer ausreicht - in diesem Falle ist und bleibt der Betreibende zahlungspflichtig, also muss er sich auch ein Bild von der Tätigkeit des Verwalters machen können.

  • Liebes Fossil,

    ja, zugegeben, ich war etwas wankelmütig, aber Du bist einfach auf dem Holzweg.

    Warum der Gläubiger seinen Antrag zurücknimmt, interessiert nicht.
    Es kann eine Stundung vorliegen, Umfinanzierung usw.
    Es ist "sein" Verfahren und dieses muß ordnungsgemäß abgewickelt werden.
    Da gehört die Schlußrechnung dazu.

    Gruß wohoj


  • ...
    Der Gläubiger ist raus und an jemanden der raus ist, darf das Gericht keine Informationen aus dem Verfahren mehr weiterleiten.

    ...

    Man kann ja darüber streiten, ob ich jemandem, der eigentlich keine weiteren Rechte an der Masse hat, die Rechnungslegung von Amts wegen zukommen lasse oder nicht, aber als Partei hat er wohl ein Akteneinsichtsrecht, so dass er spätestens dann an die Infos käme.

    Zudem erhält der Verwalter noch eine Vergütung, die sich ua aus dem Einnahmen berechnen oder aber nach Aufwand zu berechnen ist. Dies alles ergibt sich nur aus der Rechnungslegung und dem Bericht. Die Anhörung des Gläubigers zum Vergütungsantrag (und jetzt bittebitte nicht noch in Abrede stellen, dass ich den Gläubiger hierzu nicht anhören muss/darf) kann also nur unter Beifügung der zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen erfolgen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Zitat

    und jetzt bittebitte nicht noch in Abrede stellen, dass ich den Gläubiger hierzu nicht anhören muss/darf

    Doch. Das muss ich in Abrede stellen.

    Sofern die Schlussvergütung des ehemaligen Verwalters aus der Restmasse bezahlt werden kann, muss der Gläubiger weder angehört noch sonstwie informiert werden.
    Da der Gläubiger die Vergütung nicht bezahlen muss, fehlt dem Gläubiger das Rechtsschutzbedürfnis, um Einwendungen gegen die beantragte Verwaltervergütung erheben zu dürfen.
    In Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses wäre der Gläubiger nicht beschwerdebefugt.

    Anders verhält es sich, wenn der Gläubiger bezahlen soll, weil die Masse nicht ausreicht.
    In diesen Fällen muss selbstverständlich auch der Gläubiger umfassend informiert werden.

    Allerdings begründet dies dann keine Berechtigung des Vollstreckungsgerichts, Informationen durch Zwangsmaßnahmen gegenüber dem ehemaligen Verwalter zu erknebeln.
    Wenn der Verwalter die vergütungsrelevanten Informationen nicht herausrückt, bekommt er halt keine Vergütung.

    Zitat

    aber als Partei hat er wohl ein Akteneinsichtsrecht, so dass er spätestens dann an die Infos käme.

    Nein.
    Nach Aufhebung wegen Antragsrücknahme ist der Gläubiger nicht mehr als "Partei" beteiligt und im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs nach § 299 ZPO müsste ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden.

    Zitat

    Es ist "sein" Verfahren und dieses muß ordnungsgemäß abgewickelt werden. Da gehört die Schlußrechnung dazu.

    Lieber wohoj,
    das überzeugt mich nicht.
    Wenn der Gläubiger sich durch Rücknahme des Vollstreckungsantrages ausklinkt, ist es nicht mehr "sein" Verfahren.

    Das Verfahren "gehört" nur noch dem ehemaligen Schuldner.

    In den forumSTAR generierten Aufhebungsbeschlüssen steht es doch so schön drin: "Die Beschlagnahme ist weggefallen."
    Wenn der Zwangsverwaltungsgegenstand nicht mehr verstrickt ist, darf man dem nicht mehr beteiligten Gläubiger auch nicht mehr mit Informationen versorgen.

    Zitat

    Man denke nur an die Fälle, in denen der Betreibende Verfahrenskostenvorschüsse geleistet hat; sehr wohl ist es da sein Recht zu erfahren, was aus seinem Geld geworden ist.

    Warum sollte dem Gläubiger ein solches Recht zustehen?
    In dem von mir unter #16 dargestellten Fall hatte der Gläubiger auch Vorschüsse geleistet und diese meinem Mandanten dann als "notwendige Kosten der Vollstreckung" weiterberechnet (selbstverständlich mit dem Verzugszinssatz belegt).
    Die "Notwendigkeit" war im laufenden Verfahren durch einen entsprechenden Beschluss des Gerichts bestätigt worden.
    Warum sollte den Gläubiger jetzt noch interessieren, was der Zwangsverwalter mit der Kohle angestellt hatte?

    Ansonsten:
    Der Gläubiger hat die Möglichkeit einer eingeschränkten Antragsrücknahme, durch die sich der Gläubiger eine Fortsetzung des Verfahrens in Teilbereichen erhalten kann.

    Wenn der Gläubiger selbst von dieser Möglichkeit einer Rosinenpickerei keinen Gebrauch macht und seinen Vollstreckungsantrag uneingeschränkt zurücknimmt, gibt es keinen vernünftigen und nachvollziehbaren Grund mehr, den Gläubiger noch in irgendeiner Weise zu beteiligen.

  • Das Gericht ist der falsche Ansprechpartner für das Vorbringen von Fossil. Selbst dann wenn es richtig wäre, gilt auch für ihn immer noch § 154 zvg. Ihm kann im Augenblick nur der Gesetzgeber behilflich sein.

  • fossil75: Darf ich mal fragen, wo du arbeitest? Das kommt mir irgendwie alles doch recht theoretisch vor (auch wenn ich gar nicht in Abrede stellen will, dass dein Vorbringen nicht zumindest teilweise nachvollziehbar ist).

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Den meisten Antragsrücknahmen, die in meinem Beritt erfolgen, liegt nicht etwa eine Vollzahlung durch den Schuldner zugrunde. Vielmehr geben die Gläubiger es auf, dem schlechten Geld noch gutes hinterherzuwerfen, indem sie in aussichtslose Zwangsverwaltungen immer mehr Vorschüsse zubuttern und die Verwaltervergütung aus eigener Tasche zahlen.
    Aber auch sonst verweigere ich mich der Behauptung, mit Antragsrücknahme entfalle das rechtliche Interesse des Gläubigers am Verfahren einschl. der ordnungsgemäßen Arbeit des Zwangsverwalters während der Dauer der Zwangsverwaltung.

  • Die ganze "Philosophiererei" geht doch völlig ins Leere... Fü die tägliche Arbeit am Gericht ist noch immer zuvorderst der Gesetzeswortlaut maßgeblich - solange obergerichtliche Rechtsprechung nicht anderweitige Auslegungshilfen gibt.

    § 154 ZVG ist unzweideutig. #27 ist nichts hinzuzufügen. Wer mit der Vorgehensweise ein Probem hat, möchte sich an seinen zuständigen Bundestagsabgeordneten wenden, um eine Gesetzesinitiative anzuleiern.

    Noch so vermeintlich gescheite Winkelzüge sollten es nicht vermögen, gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes zu handeln.

  • Schade. 3 Jahre Studium, um dann ausführendes Organ des Gesetzgebers mit OLG oder BGH als Korrektiv zu sein? Mit meinem Berufsverständnis (unabhängiges Organ der Rechtspflege) deckt sich das nicht ansatzweise.

  • 15.Meridian

    Ich habe mich während meiner gesamten beruflichen Laufbahn immer davon leiten, das Gesetz nach seinem Sinn auszulegen und anzuwenden, wenn der Wortlaut eine Möglichkeit dafür bot.
    § 154 ZVG gibt aber keine Möglichkeit, auch nur ansatzweise an eine Auslegung zu denken. Der Wortlaut ist eindeutig und gibt auch Sinn. Das Gericht hat jemand bestellt, der fremde Vermögensinteressen (die des Schuldners und des Gläubigers) wahrnimmt, also ist es auch dafür "verantwortlich" (verpflichtet), dass derjenige auch gegenüber den Berechtigten Rechenschaft ablegt.
    Wenn es etwas zu korrigieren gibt, kann das Obergericht allenfalls sagen, dass ich § 154 ZVg falsch anwende würde.
    Der Rechtspfleger ist nämlich nicht nur "unabhängig", sonder bei seiner sachlichen Unabhängigkeit an Recht und Gesetz gebunden.

    Einmal editiert, zuletzt von oldman (10. Januar 2017 um 14:33)

  • Schade. 3 Jahre Studium, um dann ausführendes Organ des Gesetzgebers mit OLG oder BGH als Korrektiv zu sein? Mit meinem Berufsverständnis (unabhängiges Organ der Rechtspflege) deckt sich das nicht ansatzweise.

    Hi 15. Meridian, bitte nicht falsch verstehen (wo es doch gerade klappt), aber wenn das "nicht ansatzweise" dein Verständnis ist, ist das ev nicht der richtige Beruf.
    Wir sind sicher nicht nur ausführendes Organ, aber doch zum weit überwiegenden Teil. Und für den Rest wurden uns in der Ausbildungs-/Studienzeit Fertigkeiten beigebracht, wie wir etwas auslegen können. Es muss aber auslegbar sein. Und ich sagte ja, dass ich zumindest teilweise die Ausführungen von Fossil verstehen kann...ändert aber halt mal rein gar nichts an der Gesetzes- (und auch Rechts)lage und damit an meiner Sachbearbeitung (und letztlich sind wir "nur" Sachbearbeiter).

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Schade. 3 Jahre Studium, um dann ausführendes Organ des Gesetzgebers mit OLG oder BGH als Korrektiv zu sein? Mit meinem Berufsverständnis (unabhängiges Organ der Rechtspflege) deckt sich das nicht ansatzweise.

    Kann ich nicht nachvollziehen... Ich habe nur gesagt, dass wir zuvorderst - bei aller Unabhängigkeit und Auslegungsbefugnis - an Rech tund Gesetz gebunden sind. Alles andere wäre Willkür.

  • Zitat

    § 154 ZVG gibt aber keine Möglichkeit, auch nur ansatzweise an eine Auslegung zu denken.

    Doch.
    Da es sich bei § 154 ZVG um vorkonstitutionelles Recht handelt, muss man die Regelung schon einmal "im Lichte des Grundgesetzes" betrachten und eventuell einschränkend auslegen.
    Dabei muss sich insbesondere das Vollstreckungsgericht die Frage gefallen lassen, ob es gerechtfertigt sein kann, weiter im Vermögens- und Lebensbereich des ehemaligen Schuldners rumzumuschern, wenn das Verfahren aufgehoben und die Beschlagnahme weggefallen ist.

    Zitat

    Der Wortlaut ist eindeutig ...

    Auch der Wortlaut des § 155 ZVG ist eindeutig und verpflichtet zur Verteilung des Überschusses nach dem Teilungsplan.
    Trotz eindeutigen Wortlauts würde von Euch niemand auf die Idee kommen, dass in den Fällen der Aufhebung wegen Antragsrücknahme nach Teilungsplan ausgeschüttet werden müsste.

    Zitat

    ... und gibt auch Sinn.

    Ja.
    Aber nur deshalb, weil der Gesetzgeber doch erkennbar davon ausgegangen war, dass ein Zwangsverwaltungsverfahren mit einer abschließenden Erlösverteilung nach einem Teilungsplan enden würde.

    Was zu passieren hat, wenn ein Zwangsverwaltungsverfahren - oder generell eine Vollstreckungsmaßnahme - "vorzeitig" durch Antragsrücknahme enden, hat der Gesetzgeber nicht geregelt.
    In der ZPO gibt es (glaube ich) ja auch keine Vorschrift, die den Gerichtsvollzieher zur Rückgabe gepfändeter Sachen verpflichtet, wenn der Gläubiger seinen Antrag zurücknimmt.

    Es ergibt keinen Sinn, dass ein Vollstreckungsgericht nach Aufhebung wegen Antragsrücknahme auf Anwendung des § 154 ZVG beharrt.

  • Ich danke allen, für die Diskussion.Ich habe mich dafür entschieden, festzustellen, dass die sachliche und rechnerische Richtigkeit nicht bestätigt werden kann. Der Revisor ist dem Vorschlag gefolgt, in einem Verfahren die Kosten aus den Gesamteinnahmen zu berechnen. In den übrigen Verfahren wird die Mindestgebühr erhoben. Eine Rückäußerung der anzuhörenden Beteiligten ist bisher nicht erfolgt.

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