Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit

  • Wohl kaum, denn es fehlt der Anreiz für ihn, da hast Du recht.

    Aber ev. da lassen sich ja Ausweichkonstruktionen finden: Das Gewerbe wird von einem Familienmitglied des Schuldners eröffnet, der Schuldner wird dort ergänzend angestellt und ihm verbleibt nach Zusammenrechnung beider Einkünfte wenigstens ein Teil davon, wenn der Freibetrag bisher noch nicht ausgeschöpft ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Genau das ist aber die Rechtslage. Vllt lässt sich der Schuldner ja unter diesen Voraussetzungen zu einer Vereinbarung mit dem Treuhänder über eine massebeteiligung überzeugen

  • Queen

    Und dies ist mE der falsche Weg. Entweder gibt man frei, mit der Gefahr, dass die Masse lediglich einen Anteil bekommt, statt scheinbar "alles" oder man läuft Gefahr, Masseverbindlichkeiten, die man uU nicht bedienen kann.

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  • ohne jetzt zu schuldnerfreundlich wirken zu wollen, aber könnte man nicht das Ganze vereinfacht und aus anderem Blickwinkel betrachten: also nur über § 295 Abs. 2 InsO:

    "Soweit.....ausübt (tut er), obliegt es .....Insolvenzgläubiger ... so zu stellen, wie wenn er eine angemessenes Dienstverhätnis (muss man prüfen)..."

    Also:

    - wenn die abhängige Beschäftigung ein "angemessenes Dienstverhältnis" darstellt, muss nichts zusätzlich abgeführt werden.

    - wenn die Selbständigkeit aber z.B. daran hindert, angemessen abhängig beschäftigt zu sein oder dies ergänzt, muss ein "angemessener Betrag" abgeführt werden.

    D.h. wenn freigegeben ist, obliegt es allein dem Schuldner, den Anwendungsbereich von § 295 Abs. 2 InsO zu klären ?!

    Wie bei allen 295 Abs. 2 InsO - Fragen, wird es dafür wohl leider keinen Beschluss des Insogerichts geben (außer bei Entscheidung über einen 296 Antrag) und wahrscheinlich auch keinen Verwalter der sich den Schuh anzieht, dies verbindlich zu klären.


    ...wär jetzt mal ne spontane Einschätzung dazu von meiner Seite, wobei ich solche Konstellationen (mit allerdings geringeren Einkünften aus Selbständigkeit) schon öfter in der Praxis erlebt habe.

  • @§305er

    Diesen Lösungsansatz kann man verfolgen, allerdings sind wir nicht in der WVP, sondern im laufenden Verfahren.

    Gibt der IV den Geschäftsbetrieb frei, dann ggfls. Dein Ansatz. Allerdings scheint bei der Selbstständigkeit unter dem Strich etwas zu verbleiben, so dass man, um nicht bei § 60 InsO anzukommen, überlegen muss, ob eine Freigabe nicht masseschädigend ist. Insbesondere, wenn der Schuldner nicht gehalten ist, etwas bei der Selbstständigkeit gesondert abführen zu müssen.

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  • ... und zu § 60 meine ich, dass wir keine Tatsachen kennen - Schuldner bzw. IV glaubt, dass da 1.500 Euro pro Monat übrig sind.

    Ich kenn das eher so, dass entweder die Freigabe erfolgt, weil der Schuldner entweder bisher schon nicht "belastbar" rechnen und ein Einzel-Unternehmen führen konnte oder seine Angaben erkennbar ohne Sicherheiten und Realitätsbezug waren

    oder es wird nicht freigegeben, weil das (ex ante jedenfalls) für den IV ein belastbares Betriesbmodell darstellt und im Hinblick auf § 60 nicht erkennbar war, dass Verluste wahrscheinlicher als Gewinne waren.

    Mit etwas Ironie gefragt: Wie kann denn neben einer "Vollschicht" als Angestellter ohne Verlustgefahr ein Betrieb begonnen werden und ein Gewinn von 1.500 Euro monatlich fast schon "sicher" sein - das Modell empehle ich mir dann auch...

  • ... Mit etwas Ironie gefragt: Wie kann denn neben einer "Vollschicht" als Angestellter ohne Verlustgefahr ein Betrieb begonnen werden und ein Gewinn von 1.500 Euro monatlich fast schon "sicher" sein - das Modell empehle ich mir dann auch...

    Zumal ja ein AN beschäftigt (und auch wohl bezahlt) wird.... Mache ich's allein, wäre es ja fast die Lizenz zum Geld drucken...

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