Der BDR hat sich mit Schreiben vom 26.11.2016 und dem entsprechenden Änderungsentwurf zum Rechtspflegegesetz für eine Vollübertragung der Insolvenzverfahren ausgesprochen.
http://www.vrb.de/archive/207/BD…setzes-vor.html
Ich mag nun nicht den Entwurf des BDR insgesamt kritisieren; ich würde mir für den Bereich meines - insoweit rückständigen Bundeslandes NRW - bereis die Vertrauensarbeitszeit wünschen (was nicht Gegenstand des Entwurfs ist, sondern bereits derzeit möglich wäre, jedoch herrscht in NRW offenbar die Auffassung vor: wir können denen Verantwortung ohne Ende übetragen, nicht aber über die Gestaltung der Dienstzeiten).
Die Vollübertragung der Insolvenverfahren auf die Rechtspflegerschaft mutet schon wie ein "ceterum censeo" an. Aufgrund der neueren Entwicklung des Insolvenzrechts wirkt diese Forderung nach der Vollübertragung schon anachronistisch an.
Mein bisher dagewesenes Argument mit dem "bürgerlichen Tod" des Konkursiten durch die Verfahrenseröffnung dürfte in Ansehung der Stundungsverfahren betreffend natürlicher Personen ebenso anachronistisch sein.
Auch ist die Begründung für die Übertragung der Planverfahren auf die Richterschaft "fadenscheinig" (Enteignung der Shareholder sei ja grundrechtsrelevant - äh, die faktsiche Enteignung der Gläubiger durch die RSB wohl weniger...).
Aber Insolvenzplanverfahren sind zunehmend komplexer geworden (ich habe meine Planverfahren nur an Wochendenden bearbeiten können - da kam mir leider die Dienststundengebundenheit wenig zur Hilfe - Entwicklungsland NRW !).
Im HInblich auf mangelnde zeitliche Dispositionsfreiheit bin ich ehrlichgesagt froh, "mein Hobby Planverfahren" los zu sein.
Ganz erheblich wurde durch das ESUG das Insolvenzverfahren durch die verbesserte Möglichkeit der Eigenverwaltung "durcheinandergeschüttelt". Das ist grds. auch gut so.
Die Verwalterprätendentenproblematik, die uns das BverfG bescherte kam bereits einige Zeit davor auf die Insolvenzgerichte zu.
In Insolvenzverfahren sind - selbst nach Eröffnung - Qualitäten gefragt, die z.T. völlig jenseits der Rechtspflegerausbildung stehen, die der Volljurist eher mit sich bringt. Hierbei ist jedoch zu sagen, dass auch der Volljurist sich zum "Neigungstäter" entwickeln muss. Dies kann natürlich auch ein/e Rechtspfleger/in. Allerdings sind in der Rechtspflegerausbildung aufgrund der strengen Verschulung unter Außerachtlassung von Kardinaldisziplinen wie z.b. juristsichem Methodendenken da nunmal Unterschiede gegeben. Da allerdings die Verschulung des Jurastudiums zunehmend Platz greift, werden diese ausbindlungsmäßigen Unterschiede in einigen Jahren nicht so mehr gegeben sein.
Aber dennoch: alleine durch das Refendariat werden im Unterschied von AbiturientInnen im Rechtspflegerbereich die Volljuristen nach dem Studium drei Jahre durch die praktische Ausbildung geschult.
Nun mal erhlich: die haben da ne Menge mehr an Jus drauf, als die Rechtspfleger, einmal abgesehen von rechtspflegertypischen Spezialgebieten. I.Ü. ist der Vorzug des Jurastudiums (noch !) in die Lage versetzt zu werden, sich eine "terra inkognita" selbstständig zu erschließen, welches zumeist qua Ausbildung und schemata-glaubenden Rechtspflegeranwärter/innen leider nicht entsprechend vermittelt wird.
Die Juristerei ist egal ob Volljurist oder "Fachjursit die Rechtspfleger/innen zu 70% Handwerk, zu 10 Prozent Kreativität und zum Rest Erfahrung.
Handwerk setzt aber voraus, dass der Werkzeugkoffer komplett gepackt ist !
Ich kann nur warnen, die Komplettübertragung gut zu heißen,oder noch schlimmer: einem Kompromiss (IK-Verfahren) auf die Rechtspflegerschaft zu übertragen.
Die Kompromisslösung war schon einmal angedacht. Hierzu mal ein klares statement:
IK-Verfahren auf die Rechtspflegerschaft übertragen: welch eine Anerkennung Mit den Verfahrenszahlen würde die Rechtspflegerschaft mindestens genauso verarscht wie seinerzeit mit der Übertragung des Offenbarungseides unter Umgestaltung auf die Offenbarungsversicherung.
Da mag der BDR mal ganz vorsichtig sein, der Rechtspflegerschaft keinen Bärendienst zu erweisen....
soviel mal vorab
greez Def