Firma mit fremden Namen irreführend?

  • Mir liegt die Anmeldung einer Sitzverlegung vor. Die GmbH & Co KG wurde bereits bei einem Nachbargericht eingetragen. Trotzdem habe ich Bedenken gegen die Firmierung.
    Die Firma heißt E... GmbH & Co KG. Gesellschafter sind die B...Verwaltungs GmbH und die B...Vermögensverwaltungs GmbH & Co KG. Grundsätzlich bin ich der Auffassung, dass in der Firma nur Familiennamen von Gesellschaftern verwendet werden dürfen und keine fremden Familiennamen, § 18 Rdnr. 12 HGB, Ebenroth/ Boujong, 3. Aufl.
    Hintergrund ist, dass die Kommanditgesellschaft den Geschäftsbetrieb der E...GmbH übernommen hat. Die E...GmbH wurde jedoch nicht übernommen. Die E...GmbH wird nun umfirmiert und verlegt ihren Sitz. Der Name E... wäre damit zumindest im Hinblick auf die Unterscheidbarkeit wieder frei.
    Wie seht ihr das?
    Danke für die Antworten.

  • schau mal unter dem Thema "Firmenname wird beanstandet", da hatten wir das Problem gerade erst diskutiert.
    und:
    Was sagt denn Deine IHK dazu?

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • schau mal unter dem Thema "Firmenname wird beanstandet", da hatten wir das Problem gerade erst diskutiert.
    und:
    Was sagt denn Deine IHK dazu?


    Hier der passende Link

    Aber Achtung:
    Wenn du nur die Sitzverlegung eintragen sollst und nichts weiter zur Firma angemeldet ist, darfst du an der Eintragung des bisher zuständigen Gerichts nicht rütteln.

    Du hast nur die Sitzverlegung zu prüfen. Die Wahl der Firma ist bereits gegessen...


  • Aber Achtung:
    Wenn du nur die Sitzverlegung eintragen sollst und nichts weiter zur Firma angemeldet ist, darfst du an der Eintragung des bisher zuständigen Gerichts nicht rütteln.

    Du hast nur die Sitzverlegung zu prüfen. Die Wahl der Firma ist bereits gegessen...

    Nach § 37 HGB ist zu jeder Zeit darauf zu achten, dass die Firmen in zulässiger Weise geführt werden. Es bringt ja nichts, erst die Sitzverlegung einzutragen und dann die Firma gem. § 37 HGB anzuschreiben.

    Weiterhin war es so, dass die Firma zuerst hier zur Eintragung angemeldet worden war. Die Bildung der Firma war damals schon unter anderem beanstandet worden. Dann wurde die Anmeldung zurückgenommen und die Firma bei einem Nachbargericht angemeldet. Dort wurde sie beanstandungs- und kommentarlos eingetragen. Und nun wird die Sitzverlegung angemeldet...


  • Aber Achtung:
    Wenn du nur die Sitzverlegung eintragen sollst und nichts weiter zur Firma angemeldet ist, darfst du an der Eintragung des bisher zuständigen Gerichts nicht rütteln.

    Du hast nur die Sitzverlegung zu prüfen. Die Wahl der Firma ist bereits gegessen...

    Nach § 37 HGB ist zu jeder Zeit darauf zu achten, dass die Firmen in zulässiger Weise geführt werden. Es bringt ja nichts, erst die Sitzverlegung einzutragen und dann die Firma gem. § 37 HGB anzuschreiben.

    Weiterhin war es so, dass die Firma zuerst hier zur Eintragung angemeldet worden war. Die Bildung der Firma war damals schon unter anderem beanstandet worden. Dann wurde die Anmeldung zurückgenommen und die Firma bei einem Nachbargericht angemeldet. Dort wurde sie beanstandungs- und kommentarlos eingetragen. Und nun wird die Sitzverlegung angemeldet...


    Da wirst Du trotzdem eintragen müssen. Und mit der Irreführung ist das auch so eine Sache, wenn das von der E... GmbH - immerhin ja sogar eine Kapitalgesellschaft, deren Firma auch bei ausscheiden sämtlicher "Namensgesellschafter" unverändert bleiben darf - betriebene Unternehmen von der neuen Gesellschaft fortgeführt wird. Es kommt den Verkehrskreisen offenbar ja nicht darauf an, dass gerade Herr und/oder Frau E dort Gesellschafter (Geschäftsführer?) sind.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wenn die Gesellschaft den Geschäftsbetrieb einer Kapitalgesellschaft mit dem gegenständlichen Firmenkern übernommen hat, stellt sich doch die Frage der Täuschung gem. § 18 Abs. 2 HGB gar nicht.
    Die könnten theoretisch sogar einen Haftungsbeschränkungszusatz eintragen lassen, wenn im entferntesten eine Firmenfortführung in Betracht kommt.

  • Da wirst Du trotzdem eintragen müssen. Und mit der Irreführung ist das auch so eine Sache, wenn das von der E... GmbH - immerhin ja sogar eine Kapitalgesellschaft, deren Firma auch bei ausscheiden sämtlicher "Namensgesellschafter" unverändert bleiben darf - betriebene Unternehmen von der neuen Gesellschaft fortgeführt wird. Es kommt den Verkehrskreisen offenbar ja nicht darauf an, dass gerade Herr und/oder Frau E dort Gesellschafter (Geschäftsführer?) sind.

    Wenn die Gesellschaft den Geschäftsbetrieb einer Kapitalgesellschaft mit dem gegenständlichen Firmenkern übernommen hat, stellt sich doch die Frage der Täuschung gem. § 18 Abs. 2 HGB gar nicht.

    :zustimm:

    "There are three ways to do things: The right way, the wrong way and the OKE way!"
    "Isn´t that the wrong way?"
    "Yeah, but... FASTER!"


  • Hintergrund ist, dass die Kommanditgesellschaft den Geschäftsbetrieb der E...GmbH übernommen hat. Die E...GmbH wurde jedoch nicht übernommen.

    Zwar wurde der Geschäftsbetrieb übertragen aber anscheinend nicht mit dem Recht zur Firmenfortführung. Insofern halte ich die Bedenken durchaus für begründet.


  • Hintergrund ist, dass die Kommanditgesellschaft den Geschäftsbetrieb der E...GmbH übernommen hat. Die E...GmbH wurde jedoch nicht übernommen.

    Zwar wurde der Geschäftsbetrieb übertragen aber anscheinend nicht mit dem Recht zur Firmenfortführung. Insofern halte ich die Bedenken durchaus für begründet.

    Da die E... GmbH laut SV "umfirmiert" hat, was den Schluß nahelegt dass dies aus Gründen des § 30 Abs. 1 HGB erfolgte, würde ich eher darauf tippen, dass der mitgeteilte Sachverhalt unvollständig ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die E... GmbH & Co. KG wurde bereits vor ein paar Monaten beim Nachbargericht eingetragen. Von einer Geschäftsübernahme und Firmenfortführung steht in der Anmeldung oder sonst in der Akte kein Wort. Ich habe die Firma gegoogelt und habe daher die Information, dass der Geschäftsbetrieb übernommen worden ist. Außerdem hat vor ein paar Tagen der Notar angerufen und dies mündlich erklärt. Schriftlich habe ich insoweit nichts. Die E...GmbH wurde erst mal so weiter geführt. Erst jetzt wurde die Umfirmierung angemeldet, ist jedoch noch nicht eingetragen.

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