• Hallo Leute!!!

    Verfahren: Klage, VU, Erledigungserklärung, Beschluss gem. § 91 a, 344 ZPO mit einer Kostenentscheidung: Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Säumniskosten, die die Bekl. trägt, werden gegeneinander aufgehoben.

    Der Kl-Vertr. beantragt das volle Programm (VV 3100, 3104, 7003, 7005, 7002).

    Mein Problem ist jetzt die Terminsgebühr. Ich habe schon so viel gelesen und bin nicht schlauer.

    Würdet ihr ihm die VV 3104 RVG geben oder sind das keine Säumniskosten?

    :gruebel:

    Edit:
    Thema verschoben, da im Bereich Kosten m.E. besser passend.
    Ulf, Admin

  • Die Kosten der Säumnis wäre die TG VV 3105 RVG. Offenbar ist nach dem VU (fehlt da nicht irgendwo noch das Wort "Einspruch" im SV?) noch weiter verhandelt worden (fand ein Gerichtstermin statt? Anderweitiges Entstehen der TG?), sonst wäre die VV 3104 nicht entstanden.

    Sofern ich mit meinen Vermutungen richtig liege (Einspruch gegen VU, anschließend erneute Verhandlung), handelt es sich bei der TG nicht um Säumniskosten, da die VV 3105 in der 3104 aufgeht.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Dann ist es erstmal fraglich, ob überhaupt die VV 3104 RVG angefallen ist oder eben "nur" die VV 3105.
    Sind der Erledigungserklärungen Verhandlungen vorausgegangen, können diese eine TG auslösen (Vorbemerkung 3 Abs. 3). Dazu muss aber entsprechend vorgetragen (und ggf. glaubhaft gemacht) werden.

    Gehen wir also mal von dem aus, was wir wissen: Klage, Termin, Beklagter nicht erschienen, VU. Führt erstmal zum Entstehen der VV 3105 RVG. Einspruch, dann Erledigungserklärung OHNE Verhandlung => es bleibt bei VV 3105, diese stellt auch Kosten der Säumnis dar.

    Es ist allerdings m.E. recht unwahrscheinlich, dass die Erledigungserklärungen aus heiterem Himmel ohne außergerichtliche Verhandlung eintrudelten. Der Klägervertreter soll am besten zum Entstehen der VV 3104 RVG vortragen (bzw. darauf hingewiesen werden, dass nach Aktenlage nur eine 3105 entstanden ist), dann wäre es auch deutlich, ob es Säumniskosten sind oder nicht.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Verhandlungen haben nicht stattgefunden. Es ging in dem Verfahren um die Inanspruchnahme einer Gewährleistungsbürgschaft, welche dann zurückgenommen wurde und somit dann die Erledigung durch die Klägerin erfolgte. Dieser schloss sich die Beklagte an. Ich hätte nur die VV 3105 gegeben und wären das dann Säumniskosten, die ich berücksichtigten müsste?

  • ...und wären das dann Säumniskosten, die ich berücksichtigten müsste?


    Unter Säumniskosten versteht man jene Mehrkosten, die unmittelbar durch das Fernbleiben im ersten Gerichtstermin entstanden sind (vgl. z. B. OLG Koblenz, AGS 2008, 97). Das sind i. d. R. also lediglich zusätzliche Reisekosten, die entstehen, weil ein weiterer Termin durchgeführt werden mußte. Denn die VG und TG wären ja so oder so im Säumnistermin entstanden.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Vorliegend ist aber nach der Säumnis keine weitere TG entstanden, da keine entsprechenden Tätigkeiten ausgelöst wurden. Daher würde ich vorliegend die TG als "Säumniskosten" ansehen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Daher würde ich vorliegend die TG als "Säumniskosten" ansehen.


    :confused: Verstehe ich nicht. Die TG wäre doch auch ohne Säumnis des Beklagten (dann gar in voller Höhe mit 1,2) entstanden?

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  • Daher würde ich vorliegend die TG als "Säumniskosten" ansehen.


    :confused: Verstehe ich nicht. Die TG wäre doch auch ohne Säumnis des Beklagten (dann gar in voller Höhe mit 1,2) entstanden?

    :daumenrau. Ich habe mal gelernt, dass Kosten der Säumnis (Säumnis in einer Verhandlung) immer nur Reisekosten für den darauf folgenden Termin sein können, aber niemals Gebühren (z.B.), da diese auch ohne Säumnis entstanden wären. Wenn also - wie in diesem Fall - kein weiterer Termin stattgefunden hat, gibt es halt keine Kosten der Säumnis. Die 0,5 TG ist es auf jeden Fall nicht. Das habe ich schon vielfach erfolgreich durchgeführt.

  • Daher würde ich vorliegend die TG als "Säumniskosten" ansehen.


    :confused: Verstehe ich nicht. Die TG wäre doch auch ohne Säumnis des Beklagten (dann gar in voller Höhe mit 1,2) entstanden?

    Bei dieser Konstellation wäre es auch denkbar gewesen, dass die Erledigungserklärungen vor Entstehen einer TG das Verfahren beendet hätten. Ist in euren Augen wahrscheinlich eine abenteuerliche Argumentation, aber die Art der Verfahrenserledigung und der Ablauf lassen für mich diese Möglichkeit als denkbar erscheinen.

    Die Tatsache, dass nach Einspruchserhebung keine weitere Verhandlung stattfand, stützt mich da in meiner Auffassung.

    Die Verfahrensgebühr und die Auslagenpauschale wären definitiv in jedem Fall entstanden, das ist unter uns auch unstreitig. Die Terminsgebühr nach VV 3105 RVG ist entstanden, da ein Termin stattfand und die andere Partei nicht erschien.
    Wäre die Partei erschienen, wäre eine "volle" TG entstanden, japp. Und wahrscheinlich ist die eleganteste (und vertretbarere) Lösung, nicht die TG festzusetzen. Aber ich möchte darüber diskutieren, ob nicht bei einem Verfahren, in dem nur ein Termin mit einer säumigen Partei auch die so entstandene TG als "Kosten der Säumnis" anzusehen sein könnten ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Vorliegend ist aber nach der Säumnis keine weitere TG entstanden, da keine entsprechenden Tätigkeiten ausgelöst wurden. Daher würde ich vorliegend die TG als "Säumniskosten" ansehen.

    Das würde ich hier auch so sehen. Sicher, wäre der Beklagte nicht säumig gewesen, wäre im Termin sogar die volle TG angefallen. Die volle TG ist aber (wohl) nicht entstanden, sodass also die Gebühr Nr. 3105 bestehen bleibt. Und die ist dadurch entstanden, dass der RA einen Termin wahrgenommen hat, in dem der Beklagte säumig war.

    "There are three ways to do things: The right way, the wrong way and the OKE way!"
    "Isn´t that the wrong way?"
    "Yeah, but... FASTER!"

  • Die Terminsgebühr entsteht doch, wenn der RA den Gerichtssaal nach Aufruf der Sache betritt. Ob der Beklagte anwesend ist oder nicht ist diesem Moment doch egal. Entscheidend ob 3104 oder 3105 ist doch nur , was nach betreten des Saals passiert. Daher kann meiner Meinung nach die Terminsgebühr keine Kosten der Säumnis sein. Die einzige Gebühr die meiner Meinung nach eine Säumnisgeb. sein könnte, wäre die Vollstreckungsbescheidsgebühr, da diese nur dadurch anfällt, dass der Gegener nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat. gruss wulfgerd

  • Daher würde ich vorliegend die TG als "Säumniskosten" ansehen.


    :confused: Verstehe ich nicht. Die TG wäre doch auch ohne Säumnis des Beklagten (dann gar in voller Höhe mit 1,2) entstanden?

    :daumenrau. Ich habe mal gelernt, dass Kosten der Säumnis (Säumnis in einer Verhandlung) immer nur Reisekosten für den darauf folgenden Termin sein können, aber niemals Gebühren (z.B.), da diese auch ohne Säumnis entstanden wären. Wenn also - wie in diesem Fall - kein weiterer Termin stattgefunden hat, gibt es halt keine Kosten der Säumnis. Die 0,5 TG ist es auf jeden Fall nicht. Das habe ich schon vielfach erfolgreich durchgeführt.


    Sehe ich auch so.

  • Aber ich möchte darüber diskutieren, ob nicht bei einem Verfahren, in dem nur ein Termin mit einer säumigen Partei auch die so entstandene TG als "Kosten der Säumnis" anzusehen sein könnten ;)


    Bin ich der Meinung, daß das nie der Fall sein kann. Denn Säumniskosten sind immer nur die Mehrkosten aufgrund dessen, daß ein weiterer Termin stattfinden mußte. Die dadurch ausgelösten Mehrkosten können deshalb niemals eine TG sein, da die TG im 1. Termin voll entstanden wäre, wenn der Beklagte nicht säumig gewesen wäre. Aus gleichem Grunde gehört auch der um 0,7 erhöhte Teil der 1,2 TG im 2. Termin nicht zu den Säumniskosten. Aus der Entscheidung des OLG (Beschl. v. 05.11.2008 - 17 W 227/08 -):

    "Es sind aufgrund der Säumnis der Klägerin im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung keine Mehrkosten entstanden, die von § 344 ZPO erfasst würden. Ob solche tatsächlich angefallen sind, ist erst im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden. Der diesbezüglich in der Kostengrundentscheidung vom Gericht der Hauptsache vorzunehmende Ausspruch stellt kein Indiz für das Entstandensein von Mehrkosten dar (Zöller/Herget, ZPO, 26. Auf., § 344 Rn. 2). Entgegen dem Wortlaut der Norm sind durch die Säumnis verursachte Mehrkosten nicht die in dem Termin entstanden, in der eine Partei säumig geblieben ist, da diese auch bei deren Erscheinen entstanden wären, sondern allein solche Kosten, die entstanden sind, weil ein weiterer Termin hat stattfinden müssen (Habel, NJW 1997, 2357, 2358)."



    Was die Erledigung vor dem 1. Termin angeht, verstehe ich Dich aber weiterhin nicht: Dann gibt es auch keine Säumniskosten nach § 344 ZPO. Dann spielt diese theoretische Verfahrenssituation doch hier gar keine Rolle? :gruebel:

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Gute und interessante Argumentation. Wenn man natürlich darauf abstellt, dass Säumniskosten nur solche sind, die zusätzlich entstanden sind (also davon ausgehend, dass bei Nicht-Säumigkeit das Verfahren schneller durchgegangen wäre), bin ich da absolut bei dir.

    Aber ich finde den Ansatz interessant, die "Kosten der Säumnis" aus einer anderen Perspektive zu sehen :)
    Einen Versuch war es wert - allerdings hast du mich überzeugt, Bolleff :)


    EDIT:
    Das heißt im vorliegenden Fall dann aber auch, dass *gar keine* Kosten gegen den Beklagten festgesetzt werden können, da die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld ohnehin entstanden wären (auch ohne Säumnis). Zu einem weiteren Termin kam es ja nicht.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Einen Versuch war es wert - allerdings hast du mich überzeugt, Bolleff :)


    :beifallkl:abklatsch


    EDIT:
    Das heißt im vorliegenden Fall dann aber auch, dass *gar keine* Kosten gegen den Beklagten festgesetzt werden können, da die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld ohnehin entstanden wären (auch ohne Säumnis). Zu einem weiteren Termin kam es ja nicht.


    :zustimm:

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich muss mich hier mal anschließen - da ich irgendwie auf dem Schlauch stehe und das passende bei den Vorfragen nicht finde.

    Ich habe den folgenden Fall:
    Im schriftlichen Vorverfahren ergeh ein VU. Also es hat noch kein Termin stattgefunden. Gegen das Vu wird nun Einspruch eingelegt. Nun finden am 13.06. und am 05.09. am 10.10 und am 04.05 weitere Termine statt. Die Kosten werden sodann gequotelt und die Kosten des Säumnis der Beklagtenseite auferlegt.

    Jetzt wären ja eigentlich die Kosten des Säumnis die Fahrtkosten zu dem ersten Termin NACH dem Vu (also a 13.06). Stimmt das? oder ist es hier anders, weil ja vorher kein Termin stattgefunden hatte. Irgendwie bin ich verwirrt.

    Danke für Eure Hilfe

  • Ich muss mich hier mal anschließen - da ich irgendwie auf dem Schlauch stehe und das passende bei den Vorfragen nicht finde.

    Ich habe den folgenden Fall:
    Im schriftlichen Vorverfahren ergeh ein VU. Also es hat noch kein Termin stattgefunden. Gegen das Vu wird nun Einspruch eingelegt. Nun finden am 13.06. und am 05.09. am 10.10 und am 04.05 weitere Termine statt. Die Kosten werden sodann gequotelt und die Kosten des Säumnis der Beklagtenseite auferlegt.

    Jetzt wären ja eigentlich die Kosten des Säumnis die Fahrtkosten zu dem ersten Termin NACH dem Vu (also a 13.06). Stimmt das? oder ist es hier anders, weil ja vorher kein Termin stattgefunden hatte. Irgendwie bin ich verwirrt.

    Danke für Eure Hilfe

    Ohne die Säumnis im Schriftlichen Verfahren hätten doch wohl auch vier Termine stattgefunden, so dass hier keine Säumniskosten entstanden sein dürften.

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