• Hallo liebe Kollegen,
    ich soll 2 Grundstücke vereinigen. Diese sind wie folgt belastet:
    BV-Nr. 2 = II/1 BV-Nr. 5 = II/1
    II/2 II/2
    II/3 II/3
    II/4 III/1
    II/5
    III/1.

    In Abt. II sind keine Verwertungsrechte eingetragen. III/1 ist ein Gesamtrecht, welches nur auf den zu vereinigenden Grundstücken lastet. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GBO ist die Vereinigung wegen der unterschiedlichen Rangfolge von III/1 abzulehnen. Ist das richtig?

  • Unter den Verwertungsrechten hat das Recht III/1 aber an beiden Grundstücken den gleichen Rang. Ich denke daher, dass § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GBO hier nicht greift und eine Vereinigung möglich ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!