RM Hauptsachenerledigung

  • HiIch habe ein Problem mit einem RM.KFB wurde für I. + II. Instanz erlassen. Beim zusammenrechnen habe ich irgendwie die Kosten der II. Instanz ( 1800,- ) vergessen mit zuzurechnen und nur den Betrag aus der I. festgesetzt. Aus den Grünen ergibt sich für mich eindeutig, dass die Kosten für beide Instanzen festgesetzt werden sollten. Der Kl. Vertr. legt gegen den Beschluss RM ein m. d. Maßgabe, das der Betrag nicht nach zu vollziehen ist und es an einer Absetzungsbegründung fehlt. Ich habe den Beschluss gem. § 319 ZPO berichtigt, da sich aus den Gründen die Summe für die jeweilige Instanz ergibt und es m. E. offenbar ist , dass ein Rechenfehler vorliegt. Der RA ist der Meinung das kein Rechenfehler vorliegt und eine Berichtigung gem. § 319 ZPO daher nicht möglich ist und legt insofern RM gegen den Berichtigungsbeschluss ein und erklärt aber gleichzeitig das Rechtsmittel für erledigt, da die Kosten gezahlt worden sind. Weiterhin beantragt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bekl. auf zu erlegen. So nun bin ich mit meinem Latein am Ende. Ich hätte der Beschwerde gegen den Beschluss gem. § 319 ZPO nicht abgeholfen, da dies für mich eindeutig ist und die Sache dem LG vorgelegt. Muss ich jetzt die Kostenentscheidung treffen oder die Sache trotzdem für diese Entscheidung die Sache dem LG vorlegen, da dieses ohne Hauptsachenerledigung hätte entscheiden müssen. grüssewulfgerd

  • HiIch habe ein Problem mit einem RM.KFB wurde für I. + II. Instanz erlassen. Beim zusammenrechnen habe ich irgendwie die Kosten der II. Instanz ( 1800,- ) vergessen mit zuzurechnen und nur den Betrag aus der I. festgesetzt. Aus den Grünen ergibt sich für mich eindeutig, dass die Kosten für beide Instanzen festgesetzt werden sollten. Der Kl. Vertr. legt gegen den Beschluss RM ein m. d. Maßgabe, das der Betrag nicht nach zu vollziehen ist und es an einer Absetzungsbegründung fehlt. Ich habe den Beschluss gem. § 319 ZPO berichtigt, da sich aus den Gründen die Summe für die jeweilige Instanz ergibt und es m. E. offenbar ist , dass ein Rechenfehler vorliegt. Der RA ist der Meinung das kein Rechenfehler vorliegt und eine Berichtigung gem. § 319 ZPO daher nicht möglich ist und legt insofern RM gegen den Berichtigungsbeschluss ein und erklärt aber gleichzeitig das Rechtsmittel für erledigt, da die Kosten gezahlt worden sind. Weiterhin beantragt er die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bekl. auf zu erlegen. So nun bin ich mit meinem Latein am Ende. Ich hätte der Beschwerde gegen den Beschluss gem. § 319 ZPO nicht abgeholfen, da dies für mich eindeutig ist und die Sache dem LG vorgelegt. Muss ich jetzt die Kostenentscheidung treffen oder die Sache trotzdem für diese Entscheidung die Sache dem LG vorlegen, da dieses ohne Hauptsachenerledigung hätte entscheiden müssen. grüssewulfgerd

    Hier liegen ja zwei Beschwerdeverfahren vor: einmal gegen den KfB nach § 104 III ZPO, einmal gegen den Berichtigungsbeschluß nach § 319 III ZPO. Welches ist für erledigt erklärt worden?

    In der Sache sehe ich das so wie Du: Wenn sich lediglich im Tenor die Diskrepanz ergibt, aus den Gründen aber hervorgeht, daß der Gesamtbetrag festzusetzen war, ist das eine "Unrichtigkeit", die auch "offenbar" i. S. d. § 319 ZPO ist. "Erledigt" werden kann nur etwas, was von Anfang an zulässig und begründet war. Die Beschwerde gegen den KfB wäre mangels Beschwer nicht zulässig, diejenige gegen die Berichtigung wäre unbegründet. Also wäre m. E. in beiden Fällen nicht abzuhelfen und der nächsten Instanz als Beschwerdegericht jeweils zur abschließenden Entscheidung vorzulegen.

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