Übergang auf die Staatskasse

  • habe hier ein mit Problem mit dem Übergang auf die Staatskasse.
    Verfahrensausgang mit Kostenbeschluss: Die Verfahrenskosten tragen die 3 Beteiligten ( 1 Antragsteller und 2 Antragsgegner) jeweils zu gleichen Teilen, also je 1/3.
    Nun wurden an die Anwältin der Antragsgegnerin zu 1) gem. § 49 RVG 621,77 € ausgezahlt. Die beiden anderen Parteien waren nicht vertreten. Findet hier überhaupt gem. § 59 RVG ein Übergang statt?
    Für eine Hilfe wäre ich sehr dankbar.

  • Ja: Je 1/3 gegen die weiteren Beteiligten.

    Grund:
    Die Antragsgegnerin zu 1) trägt nur 1/3 der insgesamt entstandenen Kosten. Rein formell ist somit jede Kostenposition durch 3 zu teilen (denn der AGG'in zu 1 sind die Kosten durch die PKH nur gestundet).

    Somit: Übergang gem. § 59 RVG (erstmal ohne Berücksichtigung irgendwelcher Aufrechnungen) i.H.v. 207,26 € gegen die anderen beiden Parteien.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Gubt es eventuell noch einen Satz 1 der Kostenentscheidung, so dass diese lautet:
    Jeder trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Verfahrenskosten trägt jeder 1/3 ?

    Das wäre nämlich in dieser Situation die vernünftige Tenorierung gewesen, um genau dieses Problem der Drittelung der nur bei manchen Beteiligten anfallenden Anwaltdsgebühren - und damit eines etwaigen Übergangs insoweit - zu vermeiden.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • M. E. ist für die Feststellung des Übergangs auf die Staatskasse der Urkundsbeamte des gehobenen Dienstes bzw. der Rechtspfleger zuständig, 1.2.1, 2.3.1, 2.4.1 StaatskVerg ( mit Länderzusatzbestimmungen ).

  • M. E. ist für die Feststellung des Übergangs auf die Staatskasse der Urkundsbeamte des gehobenen Dienstes bzw. der Rechtspfleger zuständig, 1.2.1, 2.3.1, 2.4.1 StaatskVerg ( mit Länderzusatzbestimmungen ).

    Auch wenn es nicht die Ausgangsfrage betrifft, warne ich davor, leichtfertig mit den Begrifflichkeiten zur funktionellen Zuständigkeit eines UdG, eines Rechtspflegers und eines Kostenbeamten nach der KostVfg umzugehen. Ich gebe dabei zu bedenken, dass der explizit zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auch nur dann zuständig sein kann, wenn er auch im Gesetz explizit genannt wird. Beispiele gefällig: § 189 Abs. 2 SGG, § 73 Abs. 5 SGG; in der ZPO - § 159 ZPO, § 169 Abs. 3, § 315 Abs. 3 ZPO, § 724 Abs. 2 ZPO, - im RVG § 55 RVG. in der GBO - § 12c GBO, § 56 Abs. 2 GBO, § 104 Abs. 2 GBO, in der StPO - § 31 StPO, § 168 StPO, § 275 Abs. 4 StPO.

    Beim Landeskassenübergang nach § 59 RVG ist folglich - mangels Nennung der Zuständigkeit des Gerichts bzw. des UdG - m.E. weder der Rechtspfleger, noch der UdG zuständig, mithin kann es nur ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle sein, der sodann nach der ländergleichen Verwaltungsvorschrift nach § 1 KostVfg als Kostenbeamter bezeichnet wird.

    Warum ist die Unterscheidung so wichtig: Die Entscheidung eines UdG ist Gerichtsakt und kann ausschließlich mit den zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen angegriffen werden, mithin ist die getroffene Entscheidung des UdG weisungsfrei nur an Recht und Gesetz gebunden und kann nicht auf dem Verwaltungswege geändert werden. Der Kostenansatz des Kostenbeamten zur Feststellung des erstattungspflichtigen Betrages aufgrund gesetzlichem Forderungsübergang dagegen ist bis zu einer gerichtlichen Entscheidung von Amts wegen oder durch den Kostenprüfungsbeamten veränderbar, vgl. §§ 28, 36 KostVfg.

    Abschnitt 1 Nr. 2.3.1 (i.V.m. Abschnitt 2 Nr. 2.4) der ländergleichen Vergütungsfestsetzungs-AV dient lediglich dazu im Rahmen einer möglichen Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO zwischen den Parteien des Hauptsacheverfahrens festzustellen, wieviel der Erstattungspflichtige noch an den Rechtsanwalt (im Sinne des § 126 ZPO) abzüglich der bereits aus der Landeskasse erstatteten Gebühren zu zahlen hat bzw. wie hoch die Kostenfestsetzung ist, damit es zum einem zu keiner doppelten Zahlung an den Rechtsanwalt kommt und zum anderen es zu einer Erstattung der aus der Landeskasse gezahlten Gebühren aufgrund gesetzlichen Übergangs vom Erstattungspflichtigen führt. Damit ist die Formulierung in der o.a. Nr. der Vergütungsfestsetzungs-AV hinsichtlich der Wörter „ob“ und „inwieweit“ nicht auf die betragsmäßige Ausfüllung der Kostengrundentscheidung gemeint, sondern ausschließlich auf die Feststellung, dass es einen Erstattungsanspruch nach Befriedigung des Rechtsanwalts aus § 59 RVG zugunsten der Landeskasse dem Grunde nach existiert. Die Berechnung zur betragsmäßigen Ausfüllung der hier getroffenen Kostengrundentscheidung obliegt allein der Zuständigkeit des Kostenbeamten, sodass im Ergebnis dieser sich nicht an die Feststellungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder eines Rechtspflegers gebunden fühlen muss.

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