Erbschein aufgrund Adoption

  • Guten Tag an alle,

    da ich nun seit ein paar Tagen auch Nachlasssachen bearbeiten darf, hätte ich schon die erste Frage.

    Fall:
    Die Ehefrau ist 2015 verstorben. Es greift die gesetzliche Erbfolge.
    Der Ehemann und die Tochter beantragen einen Erbschein zu je 1/2 (Zugewinn liegt vor).
    Die Tochter ist 1970 geboren und wurde mit 17 Jahren adoptiert. Die Beteiligten geben an, dass nie eine Erklärung über die Anwendung des Adoptionsgesetzes in der alten Fassung abgegeben wurde.
    Da die Adoptierte zum Zeitpunkt 01.01.1977 noch minderjährig war, greift meiner Meinung nach das neue Adoptionsrecht für Minderjährige. (Der Fall spielt sich im Westen ab)

    Als Nachweis der Adoption wird eine Abstammungsurkunde vorgelegt, in der die leibliche Mutter aufgelistet ist und der Vermerk, dass die Adoptierte von den Eheleuten ...... gemeinschaftlich angenommen wurde.

    Meine Frage ist nun, ob mir dies als Nachweis genügt, oder ob ich noch den Beschluss über die Adoption brauche.

    Da ich in Nachlass ziemlich neu bin, bin ich mir auch etwas unsicher ob das mit der Adoption alles richtig ist und ich einen gemeinschaftlichen Erbschein zu je 1/2 erteilen kann.

    Ich danke schon mal allen.

  • Wenn die Tochter 1970 geboren ist und im Alter von 17 Jahren (also 1987!) adoptiert wurde, dann erfolgte die Adoption doch bereits nach neuem Adoptionsrecht! Mir leuchtet daher nicht ein, was die Übergangsvorschriften des AdoptG mit dem vorliegenden Fall zu tun haben sollen.

  • Cromwell: Da hast du Recht. Vor lauter Prüfung habe ich wohl falsch gerechnet.
    Reicht denn die absammungsurkunde aus, oder bedarf es die vorlage des Adoptionsbeschlusses oder soll man sich die Adoptionsakte ziehen?

  • Nochmal die frage, ob die Abstammungsurkunde reicht und ich den Erbschein antragsgemäß zu je 1/2 erteilen kann.
    Bin leider in Nachlass noch sehr unerfahren und es ist meine erste Adoptionssache.
    Könnte da jemand helfen?

    Freundliche Grüße

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