Ein Notar bittet um Prüfung, welche Unterlagen das GBA für die Löschung eines bedingten Wohnungsrechts für erforderlich hält. Hintergrund ist, dass die Berechtigte aufgrund einer Demenzerkrankung nicht in der Lage ist, eine Löschungsbewilligung abzugeben. Sie lebt inzwischen in einem Pflegeheim.
Das Recht wurde damals auflösend bedingt eingetragen. Es erlischt danach
a) wenn die Berechtigte das Anwesen dauerhaft verlässt
b) mit Zugang einer einseitigen Widerrufserklärung des Eigentümers an die Berechtigte.
Die Bedingung zu a) ist zwar eingetreten aber hier lässt sich m.E. kein formgerechter Nachweis führen.
Lässt sich b) irgendwie ausreichend formgerecht nachweisen? Übersendung mit EgR durch die Post? Zustellung eines Widerrufs durch den Gerichtsvollzieher an die Berechtigte persönlich?
Was bedeutet überhaupt "Zugang"? Reicht es evtl., dass der Widerruf in den Briefkasten des Pflegeheims eingelegt wird? Muss der Widerruf in das Zimmer der Berechtigten gelangen? Oder muss die Berechtigte den Widerruf evtl. sogar nachgewiesenermaßen zur Kenntnis nehmen?