erneute Veröffentlichung gem. § 188 InsO?

  • habe den Ironie-button vergessen :D
    Nur soweit LG Krefeld meint, es dürfe zuteilungsrelevant nur auf Nachweis der Erhebung der Feststellungsklage geändert werden, geht dies in der Grundsätzlichkeit fehl, mag die Entscheidung in diesem Einzelfall auch zutreffend gewesen sein.

    Bin grundsätzlich ganz deiner Meinung und halte sogar auch die Entscheidung des LG Krefeld in diesem Einzelfall für nicht zutreffend.

    Wer hier wann welche Änderungen / Berichtigungen des SV (IV / IG) vorzunehmen hat, ist sehr differenziert zu betrachten. Wir hatten das an anderer Stelle schon mal - mit ggf. einer nur vorsorglichen und allenfalls vorsichtig im Konjunktiv gehaltenen "Hinweispflicht" des IG an den SV-ändernden IV.

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…248#post1066248 (ab # 15)

    Nachtrag: Aber wohl auch dort nur "partielle Einigkeit" ;)

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (30. Januar 2017 um 19:23)

  • THX
    hi hi, ja das war auch ganz lustig.
    Aber es zeigt sich, dass ein reines Festhalten am Wortlaut der Norm allein nunmal nicht immer reicht (was ja bereits meine Auffassung in dem alten Thread naheleg)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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