erneute Veröffentlichung gem. § 188 InsO?

  • Hallo zusammen,
    Schlusstermin wurde bestimmt, Bekanntmachung gem. § 188 InsO ist erfolgt.
    danach wurde das Schlussverzeichnis noch geändert, eine FO wurde festgestellt.
    Gleichzeitig reicht der IV einen neuen Veröffentlichungstext gem. § 188 InsO ein, da sich der Betrag geändert hat.
    Ist dieser noch zu veröffentlichen?
    Hatte mal eine Fundstelle gefunden, dass eine erneute Bekanntmachung unterbleiben kann, finde diese aber nicht...

    Liebe Grüße.

  • Wenn einmal veröffentlicht ist, kann der Verwalter nur noch im Rahmen des § 193 InsO das Verteilungsverzeichnis ändern, was hier sicherlich nicht vorliegt.

    Grundsätzlich fehlt mir ein Grund, weshalb noch einmal veröffentlicht werden sollte...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich kann zwar auch keine Fundstelle liefern, aber für mich ist es einfach logisch, dass keine neue VÖ erfolgen muss. Die §188er VÖ soll Gläubiger bestrittener Forderungen und Ausfallgläubiger "wachrütteln". Wenn die sich darauf beim IV melden und er das Schlussverzeichnis ändert ist damit schlicht und einfach der Zweck der VÖ erreicht. Dass sich danach die Summe der an der Verteilung beteiligten Forderungen ändert, ist logische Folge. Die VÖ ist nicht dazu gedacht, dass alle Gläubiger daraus verlässlich ihre Quote abschätzen können. Das scheitert doch auch schon daran, dass als Verteilbetrag in aller Regel der Massebestand bei Legung der Schlussrechnung abzüglich der (unbezifferten) Verfahrenskosten genannt wird, so dass man ohne Kenntnis deren Höhe nichts konkretes daraus ablesen kann.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Einer erneuten öffentlichen Bekanntmachung der geänderten Daten bedarf es nicht (Uhlenbruck InsO, § 193 Rn. 4).

    Eine erneute öffentliche Bekanntmachung der geänderten Summe der zu berücksichtigenden Forderungen entsprechend § 188 Satz 3 ist nicht erforderlich
    (MüKoInsO/Füchsl/Weishäupl/Kebekus/Schwarzer InsO § 193 Rn. 1-8, beck-online)

  • Wie alle Vorredner !

    An die 188er-VÖ knüpfen harte, finale 2-Wochen-Fristen an, die grundsätzlich bitte nicht einfach mal zwanglos mit "neuen" Veröffentlichungen neu zu eröffnen/erweitern sind.

  • naturalmente darf die Änderung nur unter den geannten Voraussetzungen erfolgen (Ausnahme: innerhalb der Frist wird die bestrittene Forderrung "nachgewiesen" anstelle der Klageerhebung). Erfolgt die Änderung und ! Niederlegung des geänderten Schlussverzeichnisses fristgerecht, sind die Rechte der übrigen Gläubiger gewahrt, im Schlusstermin Einwendungen - auch bezüglich der Änderung - gegen das Schlussverzeichnis zu erheben. Das hat sich schon der KO-Gesetzgeber tricki ausgedacht :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • naturalmente darf die Änderung nur unter den genannten Voraussetzungen erfolgen (Ausnahme: innerhalb der Frist wird die bestrittene Forderung "nachgewiesen" anstelle der Klageerhebung).

    Andere Auffassung: LG Krefeld vom 09.02.2011, 7 T 23/11

    Die Entscheidung ist wohlbekannt :D Fazit: der Verwalter schickt mit Einreichung der Schlussrechnung nochmal freundlicherweise ein Rundschreiben an alle Gläubiger bestrittener Forderungen rum: bitte verklag mich ganz schnell, und besorge Dir ganz schnell den Zustellungsnachweis der Klage vom Prozessgericht und lasse mir Kopie davon durch den Gerichtsvollzieher zustellen, damit die Klage auch - hoffentlich fristgerecht - mir nachgewiesen wurde. Ich werde dann bei der Verteilung eine Rückstellung bilden, im ersten Termin die Forderung anerkennen, Du bleibst auf den Prozesskosten sitzen, aber so halt LG Krefeld. ..........
    ja kann man so machen :D

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  • Andere Auffassung: LG Krefeld vom 09.02.2011, 7 T 23/11

    Die Entscheidung ist wohlbekannt :D Fazit: der Verwalter schickt mit Einreichung der Schlussrechnung nochmal freundlicherweise ein Rundschreiben an alle Gläubiger bestrittener Forderungen rum: bitte verklag mich ganz schnell, und besorge Dir ganz schnell den Zustellungsnachweis der Klage vom Prozessgericht und lasse mir Kopie davon durch den Gerichtsvollzieher zustellen, damit die Klage auch - hoffentlich fristgerecht - mir nachgewiesen wurde. Ich werde dann bei der Verteilung eine Rückstellung bilden, im ersten Termin die Forderung anerkennen, Du bleibst auf den Prozesskosten sitzen, aber so halt LG Krefeld. .......

    Und warum versendet der IV ein Rundschreiben an die Gläubiger mit bestrittenen Forderungen?

    Wenn die Forderung eine Gläubigers im 1. PT bestritten worden ist und dieser es in fünf Jahren bis zur Einreichung der SR nicht geschafft hat, sich um sein "Vermögen" zu kümmern, muss man dem die Wurst nicht hinterhertragen, mal abgesehen davon, das dies im Gesetz keine Stütze findet und der Arbeitsaufwand auch nicht vergütet wird. Man kann schon fast überlegen, ob eine solche Info mit § 56 InsO noch konform geht.

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  • habe den Ironie-button vergessen :D
    Nur soweit LG Krefeld meint, es dürfe zuteilungsrelevant nur auf Nachweis der Erhebung der Feststellungsklage geändert werden, geht dies in der Grundsätzlichkeit fehl, mag die Entscheidung in diesem Einzelfall auch zutreffend gewesen sein.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • Frege/Keller/Riedel Insolvenzrecht, 8. Aufl., Rz. 1666:

    "Änderungen des Gläubigerverzeichnisses, die der Verwalter gemäß Paragraph 193 InsO vornimmt oder die sich aus einer gerichtlichen Entscheidung über erhobene Einwendungen ergeben, werden nicht zusätzlich veröffentlicht."

  • Den Einwand von La Flor de Cano verstehe ich nicht; es kann doch (wenn ich es richtig verstehe) nur ein Fall des § 193 InsO sein, sonst würde sich der Betrag nicht ändern. Oder?

    Denn bestrittene, titulierte Forderungen werden ohnehin im Verzeichnis berücksichtigt, sodass eine nachträgliche Feststellung im Betrag nichts ändern dürfte. Und sonst bleiben ja nur die Fälle gem. §§ 189 - 192.

  • Den Einwand von La Flor de Cano verstehe ich nicht; es kann doch (wenn ich es richtig verstehe) nur ein Fall des § 193 InsO sein, sonst würde sich der Betrag nicht ändern. Oder?

    Denn bestrittene, titulierte Forderungen werden ohnehin im Verzeichnis berücksichtigt, sodass eine nachträgliche Feststellung im Betrag nichts ändern dürfte. Und sonst bleiben ja nur die Fälle gem. §§ 189 - 192.

    Welchen Einwand von mir?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn einmal veröffentlicht ist, kann der Verwalter nur noch im Rahmen des § 193 InsO das Verteilungsverzeichnis ändern, was hier sicherlich nicht vorliegt.

    Grundsätzlich fehlt mir ein Grund, weshalb noch einmal veröffentlicht werden sollte...


    Dass hier sicherlich kein Fall des § 193 InsO vorliegt. :)


    ...Dann darf gar nicht mehr geändert werden, also auch nicht veröffentlicht.

  • Wenn einmal veröffentlicht ist, kann der Verwalter nur noch im Rahmen des § 193 InsO das Verteilungsverzeichnis ändern, was hier sicherlich nicht vorliegt.

    Grundsätzlich fehlt mir ein Grund, weshalb noch einmal veröffentlicht werden sollte...


    Dass hier sicherlich kein Fall des § 193 InsO vorliegt. :)

    ...Dann darf gar nicht mehr geändert werden, also auch nicht veröffentlicht.


    Du meinst den Fall, dass eine Forderungsanmeldung erst nach Veröffentlichung der Schlussverteilung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses erfolgt und damit nicht mehr an der Schlussverteilung teilnimmt? Dann ist die Aufnahme noch ungeprüfter (ggf. im Schlusstermin anzuerkennender) Forderungen in das Schlussverzeichnis unzulässig.

  • ich meine das grundsätzlich. Änderungen sind nach Veröffentlichung nur noch in Fällen des §§ 189, 190 zulässig. Ein einfaches Aufgeben eines Bestreitens durch den Verwalter führt nicht zu einer Änderung des Schlussverzeichnisses.

  • Ich hatte heute eine Verfügung auf dem Tisch für eine "berichtigende" Veröffentlichung. Hier gab es nach der ersten VÖ noch eine Tabellenberichtigung (der Gläubiger reduzierte seine Forderung). Der Verwalter reichte ein berichtigtes Schlussverzeichnis und einen neuen VÖ-Text ein.

    Nach Rücksprache mit meiner Kollegin (die das schon jahrzehntelang macht) ist eine zweite VÖ in solch einem Fall bei uns anscheinend gängige Praxis. Aber es gibt leider so einige Sachen, die sich in der Praxis von der Theorie in meinem Kommentar unterscheiden. :(

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