Einzelzwangsvollstreckung und Insolvenz / Rückschlagsperre und Freigabe aus InsoMasse

  • Guten Morgen zusammen!

    Am 5.09. ist wegen rückständiger und laufender Unterhaltsforderungen ein PfÜB erlassen worden. Gepfändet wurden Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit des Schuldners. Am 7.09. wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet.

    Wegen § 88 Abs. 1 InsoO dürfte die Pfändung damit ohne Weiteres unwirksam sein, richtig?

    Am 2.10. erklärt der Insoverwalter dann aber gegenüber dem Schuldner, dass das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können, § 35 Abs. 2 InsoO.

    Lebt die Sicherung aus dem Pfändungs- und Überwesiungsbeschluss vom 5.09. damit nun quasi rückwirkend wieder auf? Oder bedarf es einer erneuten Pfändung? :confused:

    Danke vorab für Eure Unterstützung!

  • Wüsste bisher nicht, warum Unterhaltsbeträge von einer Freigabe der selbstständigen Tätigkeit tangiert sind.

    Faktisch hast Du doch alle "alten" Unterhaltsforderungen als klass. Insolvenzforderung und "neue" als Neuforderung.
    D.h. zum jetzigen Zeitpunkt sollte der Gläubiger eine neue Pfändung bzgl. des laufenden Unterhalts ausbringen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Danke Dir, Felgentreu!

    Ich gehe zwischenzeitlich auch davon aus, dass neu zu pfänden ist und habe das entsprechend moniert.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!