Guten Morgen zusammen!
Am 5.09. ist wegen rückständiger und laufender Unterhaltsforderungen ein PfÜB erlassen worden. Gepfändet wurden Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit des Schuldners. Am 7.09. wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet.
Wegen § 88 Abs. 1 InsoO dürfte die Pfändung damit ohne Weiteres unwirksam sein, richtig?
Am 2.10. erklärt der Insoverwalter dann aber gegenüber dem Schuldner, dass das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können, § 35 Abs. 2 InsoO.
Lebt die Sicherung aus dem Pfändungs- und Überwesiungsbeschluss vom 5.09. damit nun quasi rückwirkend wieder auf? Oder bedarf es einer erneuten Pfändung?
Danke vorab für Eure Unterstützung!