Glaubhaftmachung, usw. - § 11 RVG

  • Hallo,

    ich habe eine § 11 RVG-Festsetzung auf´n Tisch.

    1. Frage: Muss aus dem Antrag hervorgehen, dass der Gegner eine Kostenberechnung nach § 10 RVG erhalten hat? (im Antrag keine Angabe)

    2. Frage: Der RA macht Terminsvertreterkosten geltend (0,65 Verfahrensgebühr) ohne Nachweis - Absetzung?

    3. Frage: Zu den Terminsvertreterkosten macht er daneben noch Fahrtkosten + Abwesenheitsgeld für sich geltend, obwohl er keinen Termin wahrgenommen hat. - Absetzung?

    4. Frage: Kann ich einfach so absetzen, obwohl der Gegner keine Einwände erhoben hat?

    Ich würde ihm dann nur die Verfahrensgebühr 3100 RVG, Terminsgebühr VV 3104 RVG und Auslagenpauschale nebst Mwst. festsetzen. OK?

  • zu 1. die Partei muss die Rechnung bekommen haben. Wenn dazu keine Angabe vorhanden ist, frage ich immer an, wann die Partei die Rechnung bekommen hat.
    zu den übrigen Punkten würde ich mir Belege (Kosten des Unterbevollmächtigten) und Erläuterungen (Punkt 3) vorlegen lassen.
    Parteien sagen selten etwas - und wenn, dann nicht zu den Gebühren.

  • Vielleicht verstehe ich den Sachverhalt auch falsch: Aber will der RA (als HBV) die TV-Kosten nach § 11 RVG festsetzen lassen? Das dürfte doch nicht gehen, da nicht ihm diese Vergütung, sondern nur dem TV-Vertreter (als Vertragspartner der Partei) zustehen, also nur der TV in seinem Namen diese Vergütung festsetzen lassen kann. :gruebel:

    Im übrigen wie die Vorredner. § 10 RVG ist eine notwendige Voraussetzung der Zulässigkeit des § 11 RVG, nämlich dafür, daß der RA überhaupt berechtigt ist, vom Mandanten etwas einzufordern. Es gibt allerdings auch Rechtsprechung, die meint, daß eine den Anforderungen des § 10 RVG genügende Berechnung im VfA, der mit einer Unterschrift versehen der Partei als Antragsgegner vAw ja zugestellt wird, insoweit ausreicht/den Zugang einer solchen Berechnung im Vorfeld zum VfA ersetzt.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Vielleicht verstehe ich den Sachverhalt auch falsch: Aber will der RA (als HBV) die TV-Kosten nach § 11 RVG festsetzen lassen? Das dürfte doch nicht gehen, da nicht ihm diese Vergütung, sondern nur dem TV-Vertreter (als Vertragspartner der Partei) zustehen, also nur der TV in seinem Namen diese Vergütung festsetzen lassen kann. :gruebel:

    :meinung:

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