Habe als Nachlasspfleger einen Erblasser, der jung und internet-affin war.
Als Erben kommen die Eltern in Frage, dann ein Bruder. Leben alle im Ausland, woher auch der Erblasser stammte. Vielleicht wird die Familie ausschlagen (müssen), der Nachlass ist wohl überschuldet, die 6-monatige Ausschlagungsfrist läuft noch.
Die Familie bittet darum, dass ich ihr Erinnerungsstücke überlasse, darunter auch Laptop und Handy. Der materielle Wert der Geräte ist gering, aber es sind halt Fotos, Videos, Mails, Chat-Verläufe drauf.
Noch spannender ist der Zugang zu Facebook-Account und Youtube-Channel des Erblassers (von denen ich jetzt die Zugangsdaten kenne). Der Erbe hat Anspruch auf den Zugang, so jedenfalls das LG Berlin 20 O 172/15 vom 17.12.2015, aber was ist mit Familienangehörigen, von denen noch nicht feststeht, ob sie schlussendlich erben?
Der Fiskus als Erbe wird sicher nichts von dem digitalen Nachlass haben wollen, von daher sehe ich kein Problem
Es könnten aber Dritte ihre Rechte beeinträchtigt sehen, und etwas gelöscht haben wollen (z.B. ein Video auf dem sie zu sehen sind) und ich kann dem nicht mehr nachkommen, sobald die Passwörter geändert sind.
Ich könnte natürlich eine Löschaktion starten, ehe ich Zugangsdaten an die Familie herausgebe. Aber damit zerstöre ich Nachlasswerte und vielleicht nehmen sie ja doch noch die Erbschaft an, und sei es nur, weil sie die Daten haben wollen.
Je länger ich drüber nachdenke, desto mehr komme ich zu dem Schluss, dass ich die Daten unter Verschluss halten muss, bis feststeht, wer erbt. Oder mache ich mir viel zu viel Gedanken um ein paar belanglose Filmchen?