Hallo zusammen!
Ich habe kürzlich die vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren bei uns übernommen und tue mir da noch recht schwer (wen wundert's).
Leider habe ich auch über die Suche hier nicht wirklich was zu meinem Problem gefunden.
Das Jugendamt hat (noch in 2016) einen Antrag wg. § 7 UVG gestellt, der dem Agg. zugestellt wurde. Fristgerecht hat er das Formular betr. Einwendungen hier eingereicht.
Er hat Feld A (vereinf.Verf.nicht zulässig) und Feld G angekreuzt, ebenso Feld H und dort angegeben, dass er keinerlei Einkommen und keinerlei Vermögen hat, da arbeitslos.
Auch die Fragen in Abschnitt 2 hat er alle negativ beantwortet.
In Abschnitt 3 hat er Garnichts ausgefüllt.
Das hierzu gehörte Jugendamt hat beantragt, den Unterhalt im vereinfachten Verf. antragsgemäß festzusetzen, da der erhobene Einwand unbegründet sei.
Ich weiß jetzt ehrlich gesagt nicht so recht, wie ich mit der Sache umgehen soll. Er hat einerseits alle Fragen zu Einkommen und Vermögen beantwortet, andererseits kann er ja aber nicht von nix leben.
Danach ist ja aber nicht gefragt.
Kann ich jetzt einfach festsetzen mit der Begründung, dass er ja in Abschnitt 3 keinerlei Angaben gemacht hat? Dazu gibt's ja wohl auch unterschiedliche Rechtsprechung.
Oder muss ich dem Jugendamt mitteilen, dass eine Festsetzung im vereinfachten Verfahren nicht möglich ist oder gar den Antrag zurückweisen?
Bin für Antworten seeehr dankbar !