Kosten Vormundschaft, evtl Vermögen kurz vor Volljährigkeit erworben

  • Guten Morgen,

    folgender Sachverhalt:
    Mündel ist seit 2014 unter Vormundschaft des Jugendamts weil damals die alleinsorgeberechtigte Mutter verstorben ist.
    Mündel hatte kein Vermögen, weshalb bisher in dem Verfahren keine Kosten erhoben wurden.

    Im Mai 2016 ist die Oma des Mündels gestorben. Nachlassverfahren läuft noch, aber es steht aktuell wohl Vermögen von ca. 100.000,00 € im Raum. Allerdings ist völlig unklar, ob das Mündel überhaupt Erbe nach der Oma geworden ist, bzw. wenn zu welchem Anteil, und wie lange das Nachlassverfahren noch läuft.

    Ich hab die Akte nun auf dem Tisch, weil das Mündel Anfang 2017 volljährig geworden ist und die Vormundschaft endet.

    Ich bin mir jetzt einfach unsicher, was ich bezüglich der Kostenbewertung machen soll. Ich dachte, dass ich zumindest die letzte Jahresgebühr erheben könnte, wenn das Mündel tatsächlich Vermögen erworben hat. Allerdings ist dies eben noch völlig unklar. Soll ich abwarten, bis das Nachlassverfahren abgeschlossen ist (Kann locker noch 6 Monate oder länger dauern)? Oder ist es okay, wenn ich einfach keine Kosten erhebe und die Akte weglege?

    Bin mir leider beim Thema Kosten in Familiensachen noch sehr unsicher:(

  • Kosten in Familiensachen sind meines auch nicht, aber in Nachlasssachen habe ich durchaus auch schon mehrere Monate gewartet, bis ich die Kosten erheben konnte, weil der Nachlasswert einfach lange unklar war. Wie im GNotKG verjähren die Kosten aber erst nach 4 Jahren (§ 7 FamGKG). Deswegen bin ich da ein bisschen entspannter.
    Ist die Jahresgebühr für 2016 auch erst nach dem Erbfall fällig geworden? In diesem Fall würde ich mir die Akte auf Frist legen und schauen, was in dem Nachlassverfahren raus kommt.

  • Kosten in Familiensachen sind meines auch nicht, aber in Nachlasssachen habe ich durchaus auch schon mehrere Monate gewartet, bis ich die Kosten erheben konnte, weil der Nachlasswert einfach lange unklar war. Wie im GNotKG verjähren die Kosten aber erst nach 4 Jahren (§ 7 FamGKG). Deswegen bin ich da ein bisschen entspannter.
    Ist die Jahresgebühr für 2016 auch erst nach dem Erbfall fällig geworden? In diesem Fall würde ich mir die Akte auf Frist legen und schauen, was in dem Nachlassverfahren raus kommt.

    Also die Jahresgebühr für 2016 wäre dann ja schon am 01.01.2016 fällig geworden, wenn ich das richtig sehe oder? Da hat die Oma noch gelebt, also kein mögliches Erbe.
    Dann könnte aber ja noch die Jahresgebühr für 2017 am 01.01.2017 fällig geworden sein. Allerdings wurde das Mündel am 08.01.2017 volljährig und die Vormundschaft endete. Kann trotzdem die ganze Gebühr für 2017 erhoben werden?

  • § 10 FamGKG. Sind also fällig geworden am 01.01. eines jeden Jahres, und damit könntest du nur die Gebühr für 2017 noch erheben. KV-FamGKG Nr. 1311 spricht vom angefangenen Kalenderjahr. Daher ist die komplette Gebühr zu erheben.

  • Kosten in Familiensachen sind meines auch nicht, aber in Nachlasssachen habe ich durchaus auch schon mehrere Monate gewartet, bis ich die Kosten erheben konnte, weil der Nachlasswert einfach lange unklar war. Wie im GNotKG verjähren die Kosten aber erst nach 4 Jahren (§ 7 FamGKG). Deswegen bin ich da ein bisschen entspannter.
    Ist die Jahresgebühr für 2016 auch erst nach dem Erbfall fällig geworden? In diesem Fall würde ich mir die Akte auf Frist legen und schauen, was in dem Nachlassverfahren raus kommt.

    Also die Jahresgebühr für 2016 wäre dann ja schon am 01.01.2016 fällig geworden, wenn ich das richtig sehe oder? Da hat die Oma noch gelebt, also kein mögliches Erbe.
    Dann könnte aber ja noch die Jahresgebühr für 2017 am 01.01.2017 fällig geworden sein. Allerdings wurde das Mündel am 08.01.2017 volljährig und die Vormundschaft endete. Kann trotzdem die ganze Gebühr für 2017 erhoben werden?


    Natürlich.

    Wer Kostenbeamter ist, sollte sich übrigens aus eurem GVP ergeben. Ist vielleicht mal einen Blick wert. ;)

  • § 10 FamGKG. Sind also fällig geworden am 01.01. eines jeden Jahres, und damit könntest du nur die Gebühr für 2017 noch erheben. KV-FamGKG Nr. 1311 spricht vom angefangenen Kalenderjahr. Daher ist die komplette Gebühr zu erheben.


    Danke.
    Dann warte ich wohl tatsächlich auf das Ergebnis des Nachlassverfahrens, auch wenn es noch lange dauern wird.

  • Wer Kostenbeamter ist, sollte sich übrigens aus eurem GVP ergeben. Ist vielleicht mal einen Blick wert. ;)

    Da steht drin, dass Kostenbeamter der Rechtspfleger ist, für die Bewertung sind aber die Geschäftsstellen zuständig.
    Aber ist nicht so tragisch, wir verstehen uns zum Glück alle sehr gut hier und werden das bei dieser Akte uns dann nochmal gemeinsam anschauen.

  • Da steht drin, dass Kostenbeamter der Rechtspfleger ist

    Der Rechtspfleger ist in keinem Bundesland Kostenbeamter.

    Es geht auch nicht danach, was im GVP steht.

    Zuständig ist der U.d.G. des mittleren Dienstes. Ausnahmen bestehen in einigen Bundesländern für bestimmte Kostengeschäfte, die auf den U.d.G. des gehobenen Dienstes übertragen wurden.

    Überprüfe, ob es in deinem Bundesland eine Übertragung auf den gehobenen Dienst gibt. Gibt es keine Übertragung, macht der mittlere Dienst die Kosten. Daran gib es nichts zu diskutieren.

  • Bis auf Sachsen dürfte das in so ziemlich jedem BL in der Geschäftsstellenordnung (o. ä.) stehen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Zuständig ist der U.d.G. des mittleren Dienstes.

    Wo steht das?

    Eben. Ich zitiere an dieser Stelle gerne meine Ausführungen aus anderen Threads dazu:

    Auch wenn es nicht die Ausgangsfrage betrifft, warne ich davor, leichtfertig mit den Begrifflichkeiten zur funktionellen Zuständigkeit eines UdG, eines Rechtspflegers und eines Kostenbeamten nach der KostVfg umzugehen. Ich gebe dabei zu bedenken, dass der explizit zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auch nur dann zuständig sein kann, wenn er auch im Gesetz explizit genannt wird. Beispiele gefällig: § 189 Abs. 2 SGG, § 73 Abs. 5 SGG; in der ZPO - § 159 ZPO, § 169 Abs. 3, § 315 Abs. 3 ZPO, § 724 Abs. 2 ZPO, - im RVG § 55 RVG. in der GBO - § 12c GBO, § 56 Abs. 2 GBO, § 104 Abs. 2 GBO, in der StPO - § 31 StPO, § 168 StPO, § 275 Abs. 4 StPO.

    [Beim Kostenansatz zur Erhebung der Jahresgebühr ist] - mangels Nennung der Zuständigkeit des Gerichts bzw. des UdG - m.E. weder der Rechtspfleger, noch der UdG zuständig, mithin kann es nur ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle sein, der sodann nach der ländergleichen Verwaltungsvorschrift nach § 1 KostVfg als Kostenbeamter bezeichnet wird.

    Warum ist die Unterscheidung so wichtig: Die Entscheidung eines UdG [oder eines Rechtspflegers] ist Gerichtsakt und kann ausschließlich mit den zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen angegriffen werden, mithin ist die getroffene Entscheidung des UdG [oder Rechtspflegers] weisungsfrei nur an Recht und Gesetz gebunden und kann nicht auf dem Verwaltungswege geändert werden. Der Kostenansatz des Kostenbeamten zur Feststellung des erstattungspflichtigen Betrages aufgrund [Kostenansatz] dagegen ist bis zu einer gerichtlichen Entscheidung von Amts wegen oder durch den Kostenprüfungsbeamten veränderbar, vgl. §§ 28, 36 KostVfg.

    Daraus folgt: Jeder Mitarbeiter eines Gerichts kann Kostenbeamter sein, aber nicht jeder als Kostenbeamte tätige Mitarbeiter ist zugleich Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.

    Welcher Bedienstete der jeweiligen Laufbahn die Geschäfte des Kostenbeamten wahrnimmt, regeln die Länder wie schon gesagt durch die entsprechend eigenen Landesvorschriften (für LSA Nr. 14-16 der GOV LSA, sodass einige Kostengeschäfte dem Beamten der Laufbahngruppe 2, Erstes Einstiegsamt vorbehalten bleiben). Demnach bestimmt entsprechend der GOP eines Gerichts bzw. auf Weisung des Behördenleiters, wer für die Kostengeschäfte - ausdrücklich nicht in der Funktion eines Rechtspflegers, Richters oder UdG, sondern - als Kostenbeamter zuständig ist. Deswegen ist der vielfach erwähnte Funktionsbegriff einer Serviceeinheit m.E. immer wieder völlig fehl am Platz, wenn es um funktionelle Zuständigkeiten innerhalb eines Gerichts geht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!