Rückgabe der Sicherheitsleistung

  • Ein herzliches Hallo an alle Mitstreiter. Ich habe folgendes Problem: In einer Familiensache war die Zwangsvollstreckung bis zur Endentscheidung im Verfahren gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 2268 e einstweilen eingestellt wurden. Der ASt. hat die Sicherheit geleistet, die Hinterlegung ist nachgewiesen. Mit Endentscheidung wurde festgestellt, dass der ASt. nicht mehr zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet ist. Nunmehr beantragt der ASt.-V gem. § 715 ZPO die Rückgabe anzuordnen. Der AG-V hat nach Aufforderung dazu die Einwilligung nicht erklärt. Mit der Begründung, dass er den Beschluss bezüglich Einstellung d. Zwangsvollstreckung und Sicherheitsleistung nicht erhalten hat. Als dieser erging, hat er den AG auch noch nicht vertreten. Deshalb wurde der Beschluss dem AG nachweislich gegen PZU zugestellt. Nunmehr habe ich einen Beschluss bezüglich Einwilligung bzw. Klageerhebung gem. §§ 715, 109 Abs. § ZPO erlassen. Der AG-V erklärt die Einwilligung und erhebt gleichzeitig Beschwerde, weil der Beschluss erlassen wurde, ohne dass das Gericht vorher noch mal geprüft hat. Was Nun?
    Veranlasse ich die Rückzahlung der Sicherheit?- Einwilligung liegt ja vor
    Der Beschwerde würde ich nicht abhelfen, weil ich sie nicht nachvollziehen kann.-Wem lege ich sie dann zur Entscheidung vor?

    Über Hinweise wäre ich sehr erfreut, weil hier in meinem Gericht bisher keiner so etwas je hatte und mir nicht weiterhelfen kann. Wissbegier

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