Erhöhung Pfändungsfreibetrag wg. Cannabistherapie

  • Der Antragsteller leidet an einer chronischen Krankheit. Von einer Apotheke hat er eine Ausnahmegenehmigung zum Cannabis-Bezug erhalten. Diese Therapie wird aber nicht von der Krankenkasse bezahlt. Diese übernimmt lediglich die 4mal so teure Opiat-Therapie, die aber laut Antragsteller nicht wirkt. Daher muss der Antragsteller die Kosten für das Cannabis selbst tragen. Die Kosten belaufen sich nachgewiesen auf 5000,00 Eur monatlich, um diesen Betrag soll der Freibetrag erhoben werden. Ein Klageverfahren gegen die Krankenkassse wegen der Übernahme der Kosten läuft. Ärztliche Stellungnahme sind nicht beigefügt. Wie würdet ihr entscheiden.

  • Zurückweisen. Was die Krankenkasse nicht zahlt, müssen Gläubiger auch nicht zahlen. Außerdem keine Unterlagen vom Arzt. Woher hat der Schuldner denn soviel Geld? Bekommt er das extra hierfür von jemandem? Dann sollen die das anders regeln, aber nicht über das P-Konto.

  • Wenn ich die Unterlagen des BfArM (hier: Bundesopiumstelle - kein Witz) richtig verstehe, dann erteilen die nach entsprechender ärztlicher Befürwortung eine Ausnahmegenehmigung für den Bezug von Cannabis über eine Apotheke. Die Apotheke selbst erstellt solche Genehmigungen nicht.

    Irgendetwas am Fall des TS stimmt also nicht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Also das mit der Apotheken-Genehmigung kommt mir auch bisserl seltsam vor.

    Und er benötigt Cannabis im Wert von mtl. 5.000 €
    und er hat Einkünfte von mtl. über 6.700 € ?

    Nicht alltäglicher SV. :eek:

  • Für 5.000 EUR im Monat kann der gute Mann täglich Haschisch rauchen, bis es ihm aus den Füssen dampft.

    Da stimmt was nicht.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Es ist tatsächlich so, dass die monatlichen Verbrauchskosten tatsächlich grob 5000 EUR betragen. Die Apothekenrechnungen sind beigefügt. Tatsächlich verdient der Mann als ITler sehr gut. Einkommen ist nachgewiesen. Die für ihn vorliegenden Pfändungen beruhen augenscheinlich darauf, dass er die 5000 EUR monatlich selbst tragen muss, so dass ihm für die täglichen Dinge des Lebens, z.B. die Zahlungen an seinen Arzt (er ist aufgrund des Gehaltes privatversichert) und die Nebenkostenrechnungen.

    Ich habe heute morgen im Radio gehört, dass wohl heute eine Gesetzesabstimmung über die Freigabe von Cannabis als Kassenleistung folgt. Gegebenenfalls kann man sicherlich eine ärztliche Bescheinigung anfordern. Es bleibt also die Frage: sollte die Kasse weiter nicht zahlen müssen, können diese privaten Aufwendungen berücksichtigt werden. Ein Forist meinte ja, keine Kassenleistung, kein Gläubigerproblem.

    Sollte das Gesetz tatsächlich kommen, würde ich den Antragsteller natürlich darauf verweisen.

  • Es ist tatsächlich so, dass die monatlichen Verbrauchskosten tatsächlich grob 5000 EUR betragen. Die Apothekenrechnungen sind beigefügt. Tatsächlich verdient der Mann als ITler sehr gut. Einkommen ist nachgewiesen. Die für ihn vorliegenden Pfändungen beruhen augenscheinlich darauf, dass er die 5000 EUR monatlich selbst tragen muss, so dass ihm für die täglichen Dinge des Lebens, z.B. die Zahlungen an seinen Arzt (er ist aufgrund des Gehaltes privatversichert) und die Nebenkostenrechnungen.

    Ich habe heute morgen im Radio gehört, dass wohl heute eine Gesetzesabstimmung über die Freigabe von Cannabis als Kassenleistung folgt. Gegebenenfalls kann man sicherlich eine ärztliche Bescheinigung anfordern. Es bleibt also die Frage: sollte die Kasse weiter nicht zahlen müssen, können diese privaten Aufwendungen berücksichtigt werden. Ein Forist meinte ja, keine Kassenleistung, kein Gläubigerproblem.

    Sollte das Gesetz tatsächlich kommen, würde ich den Antragsteller natürlich darauf verweisen.


    Ob ihm das etwas nutzt, ist natürlich fraglich. Wohl nur, wenn seine private KV ihre Versicherungsbedingungen entsprechend ändert.

  • Es ist tatsächlich so, dass die monatlichen Verbrauchskosten tatsächlich grob 5000 EUR betragen. Die Apothekenrechnungen sind beigefügt. Tatsächlich verdient der Mann als ITler sehr gut. Einkommen ist nachgewiesen. Die für ihn vorliegenden Pfändungen beruhen augenscheinlich darauf, dass er die 5000 EUR monatlich selbst tragen muss, so dass ihm für die täglichen Dinge des Lebens, z.B. die Zahlungen an seinen Arzt (er ist aufgrund des Gehaltes privatversichert) und die Nebenkostenrechnungen.

    Ich habe heute morgen im Radio gehört, dass wohl heute eine Gesetzesabstimmung über die Freigabe von Cannabis als Kassenleistung folgt. Gegebenenfalls kann man sicherlich eine ärztliche Bescheinigung anfordern. Es bleibt also die Frage: sollte die Kasse weiter nicht zahlen müssen, können diese privaten Aufwendungen berücksichtigt werden. Ein Forist meinte ja, keine Kassenleistung, kein Gläubigerproblem.

    Sollte das Gesetz tatsächlich kommen, würde ich den Antragsteller natürlich darauf verweisen.


    Ob ihm das etwas nutzt, ist natürlich fraglich. Wohl nur, wenn seine private KV ihre Versicherungsbedingungen entsprechend ändert.

    Wenn es eine Kassenleistung ist, muß es auch die private KV bezahlen. Und nach dem jetzt beschlossenem Gesetz ist es eine Kassenleistung.


  • Und das ergibt sich aus welcher Vorschrift? :gruebel:

  • M.E. stellt Frog diese Frage zurecht. Natürlich ist die Ablehnung einer Therapie durch die KK erst mal ein starkes Indiz für die Ablehnung eines solchen Antrags. Maßgeblich für 850 f ZPO ist aber u.a. der Verweis auf das SGB II & SGB XII.
    Das BverfG hat in seinem Urteil 09.02.10 (http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Ent…1bvl000109.html) den Begriff der atypischen Lebenslagen eingeführt.
    Auf dieser Rechtssprechung basiert z.B. ein Urteil es SG Wiesbaden (S 23 AS 766/10 ER) zur Fragestellung inwieweit
    Fahrkosten für die Substitutionsbehandlung eines Drogenabhängigen bezahlt werden müssen (tägliche Anreise der Betroffenen zum Arzt). Wenn die Krankenkasse die Kosten ablehnt ist das Job-Center leistungspflichtig, da es sich um einen atypischen Lebensbedarf handelt der mit den Standardregelungen des SGB II nicht abgedeckt ist.
    Aus dem Urteil:"Das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums, dass sich aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz ergibt, umfasst unter anderem die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit (BverfGE 120, 125, 155 ff.). Zur Gewährleistung von Gesundheit gehört unter anderem die Sicherstellung einer notwendigen Krankenbehandlung."
    Von daher würde ich den Antrag nicht sofort als unbegründet abweisen. Allerdings müssten natürlich ärztliche Atteste beigebracht werden.

  • Kosten für medizinische Behandlungsmethoden, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden, rechtfertigen in der Regel auch keine Erhöhung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens.

    BGH, Beschluss vom 23. April 2009 - IX ZB 35/08

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