Drittschuldnerzahlung auf VZV vor Erlass PfÜB (gew. Geldforderungen)

  • Auch wenn dieses Thema schon einmal hier am Rande erörtert wurde. Ausgangspunkt ist folgender:

    Gläubiger übermittelt formgemäß VZV an Drittschuldner und Schuldner. Wir umschiffen die Problematik mit P-Konto etc. und gehen davon aus, der Schuldner ist Unternehmer, Drittschuldner die Bank bei dem der Schuldner ein Kontokorrentvertrag unterhält. Ohne weiteres vollstreckbarer Titel liegt vor. Drittschuldnerin leistet auf VZV Zahlung an Gläubiger, noch bevor PfÜB erlassen wurde.

    Entgegen der Meinung, die ich jetzt schon mehrfach gelesen habe, bin ich nicht der Auffassung, dass der Antrag auf Erlass eines PfÜB nicht zurückgenommen werden sollte. Denn die dem VZV zugrundeliegende Arrestwirkung steht unter der Bedingung, dass die Pfändung binnen eines Monats erwirkt wird. Wird sie insoweit nicht erwirkt, erlischt die Wirkung des VZV.

    Nun gibt es dort zwei Fallkonstellationen:

    Der Drittschuldner, also die Bank, leistet aufgrund der Einwilligung des Schuldners, dann tritt Erfüllung ein, oder

    Der Drittschuldner leistet ohne Einwilligung des Schuldners; und das habe ich auch schon mehrfach gehört. Hier sehe ich nämlich keinen Raum z.B. für § 267 BGB, denn der Drittschuldner hat keine eigene Leistung bewirkt, sofern das Konto des Schuldners unmittelbar belastet wird, sondern es liegt eher eine GoA vor, zumal nicht erkennbar ist, auf welcher Berechtigungsgrundlage die Überweisung erfolgte. Auch wenn man hilfsweise konstruieren wollte, dass die Bank zunächst eigenes Vermögen aufwendet, so findet kein gesetzlicher Forderungsübergang statt.

    Bei letzter Konstellation könnten sich Gläubiger und Drittschuldner nämlich dann Haftungsrisiken aussetzen:

    1. Unberechtigte GoA, Drittschuldner muss Schuldner die eingezogene und überwiesene Forderung zurückerstatten,
    2. Bereicherungsrechtlicher Anspruch des Drittschuldners gegen den Gläubiger i.S.e. Leistungskondition, weil im Verhältnis Drittschuldner - Gläubiger kein Rechtsgrund gegeben ist.

    etc.

    Von daher besteht auch in diesem Fall für den Gläubiger ein Rechtschutzbedürfnis auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und somit auch auf Erstattung der Kosten, auch wenn der Drittschuldner auf ein VZV leistet. Vielmehr sollte der Drittschuldner darüber informiert werden, dass zur rechtlichen Absicherung aller Beteiligten der PfÜB noch zugestellt wird, aber die Angelegenheit insoweit dann erledigt sei.

    Würde mich über Rechtsmeinungen freuen.

    Grüße

    C.

  • Wie war jetzt noch x die konkrete Frage ?

    Was ist eine GoA ?

    In welcher Eigenschaft fragst du ?

    (Aber eigentlich sehe ich nur einen möglichen Schadensersatzanspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner, wenn dieser ohne Einwilligung des Schuldners aufgrund eines VZ an den Gl. zahlt. Wüsste daher nicht, was der PfÜB noch sollte.)

  • Gerne nehme ich Bezug auf Deinen Beitrag.

    In Bezug auf die Fragestellung muss ich mich entschuldigen, das kam in der Tat nicht richtig rüber. Eigentlich sind es zwei Fragestellungen, die hier interessant sind:

    1. Ist das weiter Festhalten an einem PfÜB geboten oder nicht?
    2. Wer hat dann die Kosten an dem Erlass eines PfÜB zu tragen?

    Diese Frage ist meiner Auffassung nach inzident durch die erste zu beantworten.

    GoA - Geschäftsführung ohne Auftrag, daraus ergibt sich ein isolierter SE Anspruch bei ungerechtfertigter echter GoA.

    Die letzte Frage verstehe ich nicht so ganz. Ich stelle diese Frage, weil ich sie sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in praktischer Hinsicht interessant finde.

  • Wie war jetzt noch x die konkrete Frage ?

    Was ist eine GoA ?

    In welcher Eigenschaft fragst du ?

    (Aber eigentlich sehe ich nur einen möglichen Schadensersatzanspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner, wenn dieser ohne Einwilligung des Schuldners aufgrund eines VZ an den Gl. zahlt. Wüsste daher nicht, was der PfÜB noch sollte.)


    Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist als Rechtsgrund zum Behaltendürfen deshalb auch dann nötig, wenn der Drittschuldner bereits vor Fristablauf gezahlt hat.
    (Musielak ZPO/Becker ZPO § 845 Rn. 6-8, beck-online)

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