Wieviele vollstreckbare Ausfertigungen sind möglich bei schiedsamtlichen Vergleich?

  • Hallo,
    ich bearbeite jetzt schon seit fast 6 Jahren die Vollstreckbarmachung von schiedsamtlichen Vergleichen. Nun habe ich zum ersten Male ein großes Problem.

    Nachdem in einem Fall der Zaunversetzung beide Seiten mittlerweile einen Anwalt konsultiert haben und darüber auch vortragen lassen, habe ich nach Anhörung der Gegenseite einen Vergleich vollstreckbar gemacht und eine entsprechende Klausel darauf erteilt. Ist bereits über zwei Wochen her. Jetzt bekomme ich von der anderen Seite ebenfalls eine Aufforderung / einen Antrag sowie eine entsprechende Ausfertigung des Schiedsamts diese mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen.

    Kann man auch für die Ansprüche der anderen Seite eine Klausel erteilen? Das ist aufgrund des zusammenhängenden Textes sicherlich aber schwer zu differenzieren.

    Wie würdet Ihr das handhaben? Für praktische Tipps wäre ich dankbar! Hat schon mal jemand


  • ich bearbeite jetzt schon seit fast 6 Jahren die Vollstreckbarmachung von schiedsamtlichen Vergleichen.

    Gut zu wissen! ;)

    Kann man auch für die Ansprüche der anderen Seite eine Klausel erteilen? Das ist aufgrund des zusammenhängenden Textes sicherlich aber schwer zu differenzieren.

    Der Text ist aber doch identisch für beide Seiten. Vorausgesetzt es sind vollstreckungsfähige Inhalte für beide Parteien drin, die im Fließtext "durcheinandergeschrieben" sind, statt hübsch getrennt, dann hätte sich dieses Problem doch eigentlich schon bei der ersten Klausel stellen müssen?
    Spontan sehe ich nicht, warum es dann die Erteilung der zweiten Klausel für die Gegenseite hindern sollte.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Hallo und danke für die Antwort. Ja, unsere Schiedsleute sind da ziemlich kross und halten sich keineswegs an die gerichtsübliche Systematik. Ich habe mir jetzt mal die Mühe gemacht und den "Fließtext" in einen typischen Vergleich umgeschrieben. Hiernach hat nur der Antragsteller ein Interesse an der Vollstreckung und auch nur bei ihm sehe ich einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Das habe ich jetzt der Gegenseite geschrieben und warte mal ab was da kommt. Wenn die damit nicht einverstanden sind, müssen Sie halt den Klageweg beschreiten.

  • Hier nun meine zusammengefasste Vergleichsfassung:

    Beide Parteien sind sich einig, dass die Angelegenheit vor dem Schiedsamt XXX verhandelt werden soll.

    Zwischen den Gründstücken X und Y soll ein Zaun errichtet werden. Hierzu wird der alte Zaun verändert. EinTermin für die damit zusammenhängende Ziehung der Schnur wird zwischen denParteien abgesprochen.

    a) Durch die Antragstellerwerden folgende Arbeiten durchgeführt:
    Feststellung desVerlaufs durch Spannung einer Schnur zwischen dem Eckpfeiler zu
    den GrundstückenFlurstück 1, 2 und 3 und dem Pfeiler zu dem Flurstück
    2 und 3, umden Verlauf des Zaunes zwischen den Grundstücken X undY in der Flucht zu gewährleisten.

    b) Der Antragsgegnerhat im Verlauf der Arbeiten zu a) sämtliche auf seinem Grundstück
    befindlicheBehinderungen, die den Arbeiten zu a) im Wege sein könnten zu beseitigen.

    c) Die Kosten für die Neuerstellung des Zaunes und die damitzusammenhängenden
    Arbeiten sowieetwaige Entsorgungen tragen dieAntragsteller.

    d) Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

    Dem Antragsteller wurde eine vollstreckbare Ausfertigung mit Klausel erteilt. Nun kommt der Antragsgegner an und verlangt ebenfalls eine vollstreckbare Ausfertigung mit dem Bemerken, dass um eine Ersatzvornahme durchzuführen bzw. die Antragsteller durch die Verhängung eines Zwangsgeldes zur Erledigung ihrer Obliegenheiten anzuhalten eine vollstreckbare Ausfertigung notwendig ist.

    Ist so etwas möglich? Erbitte Tipps.

  • Ich denke ja. Wenn der A.St. die Schnur nicht spannt, kann der Zaun nicht errichtet werden. Außerdem tragen die A.St. die Kosten für die Errichtung. Jede Seite hat gegen die andere Ansprüche, die notfalls gerichtlich durchzusetzen sind.

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