• Mir liegt ein Vereinigungsantrag zur Prüfung vor. Im Anschluss an die Vereinigung sollen die Flurstücke verschmolzen werden. Bei der Prüfung der Belastungen bin ich in Abt. II auf ein Recht gestoßen, mit dem ich spontan nichts anfangen kann:
    Es stammt aus dem Jahr 1915 und regelt, dass "römische Altertümer und dergleichen" die auf dem Grundstück gefunden werden, dem jeweiligen Eigentümer und den "Eheleuten Jupp und Agnes Müller und deren Rechtsnachfolgern" zu gleichen Teilen "gehören" sollen.
    Ich frage mich, was für eine Art Recht ich hier habe; einerseits um zu prüfen, ob es ein Problem für die Vereinigung darstellt, andererseits weil ich mich frage, ob eine Löschung von Amts wegen in Erwägung gezogen werden kann/sollte.
    Ich habe schon ein wenig rumgesucht, aber noch nichts konkretes gefunden. Im Moment verfolge ich die Fährte, ob es vielleicht etwas mit alten "Schatzregalien" zu tun haben könnte.
    Aber vielleicht hatte von euch ja schon einmal so etwas und kann meine Suche abkürzen?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • .. Im Moment verfolge ich die Fährte, ob es vielleicht etwas mit alten "Schatzregalien" zu tun haben könnte....

    Wenn die Eintragung von 1915 stammt, dann kann sie ja eigentlich mit den alten Schatzregalien, deren Fortbestand Art. 73 EGBGB geregelt hat, nichts zu tun haben.

    Und eine Regelung, wonach die Funde u. a. den „Eheleuten Jupp und Agnes Müller und deren Rechtsnachfolgern“ gehören sollen, kann ich mir unter Geltung des BGB eigentlich nicht vorstellen.

    Wie sich aus der Kommentierung von Oechsler im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 984 BGB RN 12 ergibt, gibt es in Nordrhein-Westfalen kein Schatzregal, aber eine Anzeigepflicht nach § 15 NwDSchG vom 11.3.1980 (GV S. 226), zuletzt geändert durch Art. 259 des Gesetzes vom 5.4.2005 (GV S. 274) mit Pflicht zur befristeten Überlassung an wissenschaftliche Stellen gemäß § 16 Abs. 4 NwDSchG. Ferner können Land, Kreis und die Kommunen können innerhalb einer sechsmonatigen Frist gegen Entschädigung die Ablieferung (Enteignung) eines Bodendenkmals verlangen, wenn das zu dessen Erhaltung notwendig ist oder seine Unterbringung an einer öffentlichen Stelle im öffentlichen Interesse liegt (§§ 17, 34 NwDSchG).

    Vielleicht ergibt sich ja aus dem Denkmalschutzgesetz, inwieweit privatrechtliche Regelungen fortwirken ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)


  • Ein Schatzregal gibt es für NRW seit Juli 2013, das Denkmalschutzgesetz wurde entsprechend geändert.
    Ich sehe im Moment auch kein Recht, das auf diese im Grundbuch verlautbarte Regelung passt. Leider habe ich auch noch keine Grundlage für die damalige Eintragung finden können.
    Ich meine, die Vereinigung um die es ja im Moment ausschließlich geht, müsste ich eigentlich vornehmen können, aber es reizt mich doch, da weiter zu graben.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Dass man über das Recht versucht hat, das Rechtsverhältnis aus §§ 984, 1008 BGB zu klären?

    Urteil des BGH vom 20.01.1988; VIII ZR 296/86:

    Zwar ist - worauf sie an sich mit Recht hinweist - im Anschluß an die Entscheidung RGZ 70, 308, 310 [vom 19.02.1909] allgemein anerkannt, daß bei einer geplanten und gezielten Schatzsuche nach der Verkehrsanschauung nicht der hierzu angestellte Arbeitnehmer, der den Schatz findet, sondern der Arbeitgeber als Geschäftsherr und Leiter der Schatzsuche "Entdecker" i. S. des § 984 BGB ist.

  • Bin schon ne ganze Weile raus aus dem GB aber so ganz seltene oder alte Sachen interessieren mich auch immer.
    Heute finde ich immer mal in den Nachlässen GB mit so schönen Eintragungen.

    Ich glaub ich würde mal in den Stadtarchiven nachfragen was die Chroniken zu dem Grundstück sagen und das Flurstück so weit wie möglich in den Uralteintragungsgrundlagen zurückverfolgen. Wir haben die alle hier im Haus und manchmal sind alte handgezeichnete Karten in den alten Büchern.

    Die Handhabung nach jetzigem Recht ist mir nicht geläufig, aber du bist sicher, dass die Ursprungseintragung aus 1915 stammt und nicht älter ist? Nicht vlt. anlässlich eines Eigentumswechsels wieder eingetragen?




  • Ich meine, die Vereinigung um die es ja im Moment ausschließlich geht, müsste ich eigentlich vornehmen können, aber es reizt mich doch, da weiter zu graben.

    Ich fände es ja reizvoller, auf dem Grundstück zu graben.... Ob es da wohl noch Schätze gibt? :) Was man wohl gefunden hat, das dann zu dieser Grundbucheintragung den Anlass gab?


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S


  • Ich fände es ja reizvoller, auf dem Grundstück zu graben....

    Interessanter Ansatz :)
    Ich werde jetzt mal versuchen, mich zur ursprünglichen Eintragungsbewilligung vorzuarbeiten. Mal sehen, ob ich danach schlauer bin.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wenn man mehr Zeit hätte, die ganz alten Grundbücher bzw. Eintragungsunterlagen sind wie Geschichtsbücher. Die ganz alten Leute die in den Nachlass kommen erzählen oft was früher an der Stelle war wo unser Haus jetzt steht, eine Heim für Behinderte und Tötungsanstalt, nur mal so am Rande, weil heute deren Gedenktag ist.

  • Ich habe jetzt die Bewilligung vorliegen. Grundlage der Eintragung ist eine Bewilligung aus dem Kaufvertrag zur Übertragung des Grundstücks von Eheleuten Müller auf Eheleute Schmitz. Darin ist bewilligt, dass Antikenfunde zu gleichen Teilen "den Vertragsschließenden bzw. deren Rechtsnachfolgern" gehören sollen und dass "diese Abmachung für die Verkäufer Eheleute Müller" im Grundbuch eingetragen werden soll.
    Berechtigte des eingetragenen Rechts sollten danach meines Erachtens nur die Eheleute Müller sein. Und was "der jeweilige Eigentümer" im Eintragungstext zu suchen hat, ist mir danach auch nicht klar. :gruebel:
    Der alte Eintragungstext entspricht jedenfalls der heute im aktuellen Grundbuch stehenden Fassung, da ist im Laufe der Jahrzehnte nichts abgeändert oder weggelassen worden.
    Fragt sich nur, was man mit so einem alten Hündchen jetzt machen soll.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!