Zuständigkeit Gerichtskosten: mD - gD

  • In unserem Hause sind für die Gerichtskosten zuständig
    - in GB-, Betreuungs- und Nachlasssachen: der gehobene Dienst (Rechtspfleger als UrkB des g.D.)
    - in Zivil-, Familien-, Straf- oder Vollstreckungssachen der KB des mittleren Dienstes.

    Für mich wäre jetzt mal die Grundlage hierfür interessant, denn irgendwie ist es nicht nachzuvollziehen, warum beispielsweise die Jahresgebühr bei einer Vormundschaft (F-Abteilung) vom KostB des m.D. zu erheben ist, während in der Betreuung die Jahresgebühr vom KostB des g.D. erhoben werden muss.
    Ich selbst kann mich erinnern, dass früher in der F-Abteilung der Rechtspfleger für Kosten in FGG-Sachen zuständig war, während für die streitigen Sachen der KostB des mittleren Dienstes. Erst 2009 mit der Verabschiedung des FamFG und FamGKG hat sich das dann geändert, dass alles der m.D. zu machen hatte, insbesondere wurden die Lehrgänge bezüglich in ForumStar sowieso nur dem m.D. angeboten.

  • In NRW regelt dies § 5 GStO (Geschäftsstellenordnung). Ob es in Sachsen vergleichbares gibt, ist mir nicht bekannt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Nds.: §§ 8, 12, 13 GOV

  • Ich habe diesbezüglich nichts gefunden, aber ich kann die Frage ja mal an die Geschäftsleitung herantragen, die dürften für so was mehr Zeit haben. :)


    Vielleicht eher mal den Bezirksrevisor fragen? :gruebel:

    Normalerweise sollten die entsprechenden Vorschriften den Kostenbeamten leicht zugänglich und möglichst bekannt sein. Aber anscheinend nicht in Sachsen?

  • Soweit ich weiß, ist da kein Vorbehalt für den g.D. durch VO, Kostenaufgaben werden (und sind auch bei euch) durch den GVP geregelt.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Soweit ich weiß, ist da kein Vorbehalt für den g.D. durch VO, Kostenaufgaben werden (und sind auch bei euch) durch den GVP geregelt.


    Das entspricht wohl der Praxis, auf die Andy K. hinwies. Eine Grundlage, weshalb je nach Fachbereich die Zuständigkeiten anders verteilt werden, wäre daher tatsächlich mal interessant.

  • Hat wie in den anderen Ländern auch bestimmt früher einmal auch in Sachsen in der Geschäftsstellenordnung (o.ä.) gestanden (jetzt aber nicht mehr) und wird einfach aus Gewohnheit beibehalten.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • In LSA nach den Nr. 14-16 GOV LSA ist grundsätzlich für Kostensachen der Kostenbeamte nach der KostVfG der Beamte der Laufbahngruppe 1, Zweites Einstiegsamt (mittlerer Dienst) mit geregelten Vorbehalten für den Beamten der Laufbahngruppe 2, Erstes Einstiegsamt (gehobener Dienst) zuständig.

    Aber tatsächlich in Sachsen gibts sowas nicht:gruebel:. Dann wohl tatsächlich nach der Weisung des Behördenleiters aufgrund bestehendem GOP.

  • Im Zuge der immer knapper werdenden Rechtspfleger und der Höhergruppierung der Angestellten auf EG9 ist hier wieder die Diskussion zur Übertragung der Gerichtskosten aufgekommen. In Sachsen gibt es ja keine entsprechende Regelung, hier läuft es noch nach dem Motto "haben wir schon immer so gemacht", so dass Gerichtskosten im GB, Nachlass und Betreuung vom gehobenen Dienst berechnet werden.

    Hat schon jemand Erfahrungen mit der Übertragung per GVP gemacht? Wurden dafür Schulungen angeboten, eventuell hausintern, als Workshop mit mehreren Gerichten oder von den Revisoren (falls man das im LG-Bezirk vielleicht durchsetzen könnte). Hat noch niemand das heiße Eisen angefasst oder läuft es vielleicht woanders schon lange gut und ist keiner Erwähnung mehr wert? Ich werde demnächst auch noch einmal unsere frisch ausgebildeten UdGs fragen ob das in der Ausbildung gelehrt wird. Wäre schön wenn jemand berichten könnte ob und wie es läuft.

  • In RLP ist der gehobene Dienst nur noch für Grundbuch- und Zwangsversteigerungsverfahren kostenmäßig zuständig. Nachlass ( seit 2009 ) und Betreuung liegen schon lange im Zuständigkeitsbereich des mittleren Dienstes.

  • Danke für die Info. Interessant dass anscheinend überall andere Rechtsgebiete ausgenommen wurden. Vielleicht können ja noch andere Bundesländer (und auch die Sachsen) berichten wie es aktuell läuft.

    Macht in RLP der Rechtspfleger einen Beschluss zum Geschäftswert z.B. in Betreuungssachen oder wird das nur in der Akte verfügt?

  • An meinem Gericht verfügen die Rechtspfleger nur Kostenprüfung, geben allerdings auch an, welches Vermögen vorhanden ist, das macht es für den Kostenbeamten einfacher, sie machen aber keinen förmlicher Beschluss. Das dürfte aber nicht überall so sein., ist bei uns einfach eine Absprache, weil das Vermögen ja durch die Rechtspfleger eh geprüft wird. Einen förmlichen Beschluss gibt es meistens in Nachlassverfahren.

  • Hat sonst noch jemand (ein Urlaubsrückkehrer vielleicht?) oder jemand aus Sachsen (gibt es schon Übertragungen auf den mittleren Dienst über den GVP oder läuft alles weiter beim gehobenen Dienst?) konkrete Erfahrungen dazu?

  • In MV ist das in der Geschäftsordnungsvorschrift für die Justiz M-V festgelegt. Grundsätzliche Übertragung auf den mittleren Dienst. Nur in Betreuungssachen, wenn kein Wert durch den Rechtspfleger vorgegeben ist, durch den gehobenen Dienst.

  • Hallo,

    Thüringen hat dies in der Geschäftsordnung für Gerichte und Staatsanwaltschaften geregelt. Hier ist der gehobene Dienst zuständig für:

    - Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen,

    - Gesamtvollstreckungs- bzw. Insolvenzsachen ab Eröffnung des Verfahrens; davon ausgenommen ist die Kostenberechnung der Festgebühr für die Durchführung des besonderen Prüfungstermins,

    - Grundbuchsachen,

    - familienrechtlichen Angelegenheiten, soweit für das zu Grunde liegende Verfahren der Rechtspfleger zuständig ist,

    - Betreuungssachen,
    - Nachlass- und Teilungssachen

    Eine Übertragung lediglich durch Geschäftsverteilungsplan wäre bei uns unzulässig.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Das ist ja "zum Glück" richtig viel, was für den Rechtspfleger alias Kostenbeamten des gehobenen Dienstes übrig bleibt. 8)

    Ich finde es immer wieder bemerkenswert (und häufig nicht nachvollziehbar), wie sich die Vorschriften zwischen den einzelnen Bundesländern unterscheiden.

  • Hamburg:

    Gehobener Dienst bei der Kostenerhebung nur zuständig für

    Grundbuchsachen (ohne die -nach dem GNotKG nicht mehr kostenpflichtigen- Berichtigungen bei natürlichen Personen in Abt. I und die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften)

    Zwangsversteigerung / Zwangsverwaltung (ohne Anordnung und Beitritt)

    https://www.hamburg.de/contentblob/3838552/b43404283904c6fda624c1ed2a3095de/data/hmbjvbl-2011-04.pdf

    dort Seite 78, § 6

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