Zuständigkeit Schlussrechnungsprüfung Eigenverwaltung - Planverfahren

  • Hallo zusammen,
    das Inso-Verfahren wurde eröffnet. Gleichzeitig wurde Eigenverwaltung angeordnet.
    Das Verfahren soll nun als Planverfahren fortgeführt werden. Nun ist der Richter der Ansicht, dass er für alles zuständig ist, nicht aber für die Prüfung der Schlussrechnung.
    Wie seht ihr das?

  • Egal, wie es möglicherweise sachlich richtig ist, wegen § 7 RpflG kannst du ja eh nicht gewinnen. Ich würde eher den Richter darauf drängen, dass der Sachwalter/Insolvenzverwalter doch im Plan eine Regelung hinsichtlich der Schlussrechnung aufnehmen sollte (am besten Verzicht auf Prüfung).

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  • nun ja, zuständig ist der Richter für die Durchführung des Planverfahrens und, sofern der Plan rechtskräftig bestätigt wird, noch für die Aufhebungsentscheidung.
    Umkehrschluss: für alles andere (abgesehen von der Berechnung der Gerichtskosten - welche ich aber in solchen Fällen meiner top-versierten Geschäftsstelle erleichtere) ist der Rpfl. zuständig.
    Anders gewendet: der Rpfl. ist für die Vergütungsfestsetzung und die "Schlussrechnungsprüfung" zuständig.
    In diesem Zusammenhang tun sich bei Eigenverwaltungs-Planverfahren sich 2 Problemfelder auf:

    1. Vergütungsfestsetzung
    Die Frage, ob die Sachwaltervergütung im Plan "regelbar" ist, ist hochstreitig !
    Hierzu sollte stets die Rücksprache mit dem Richter stattfinden. Bei Meinungsdivergenzen mag er evozieren und dann selbst entscheiden.

    2. Prüfung der Rechnungslegung
    Die Vorschrift des § 281 Abs. 3 i.V.m. § 66 InsO hat nur bei der Aufhebung der Eigenverwaltung Sinn. Nur dann wird einer Gläubigerversammlung eine Rechnung zu legen sein. Witzigerweise findet sich in der InsO keine Vorschrift, nach der der Sachwalter im Falle der Übertragung der Kassenführung Rechnung zu legen hat (was an sich eine Selbstverständlichkeit wäre). Den Anspruch auf eine Überprüfung des Sachwalters hätte auch bei der Planinsolvenz der Schuldner, zumal er dann einen Anspruch auf Abrechnung hätte, gegenüber dem Privaten, der staatlicherseits mit der Kassenführung beauftragt wurde.

    Professionelle Plangestaltungen sehen einen Dispens vom Erfordernis der Schlussrechnungsprüfung durch das Gericht vor ( s. Mosser). Sofern dies nicht vorgesehen ist, stellt sich die Frage, wie dann damit bei Plansanierung umzugehen ist. In solchen Fällen müsse der Richter die Kosten für eine externe Rechnungslegungsprüfung in die Planrechnung miteinbeziehen (zumal er nach Rechtskraft der Planbestätigung erst aufheben darf, wenn die Kosten gedeckt und die Masseverbindlichkeiten zumindest gesichert sind).

    Also ist ein weites Feld..... Dieses offenbart einmal mehr, dass eine enge Abstimmung zwischen Rechtspflegerschaft und Richterschaft bei Eigenverwaltungsverfahren und insbesondere in Planverfahren geboten ist.
    Wir leben dies bei unserem Gericht, dies auch, obowhl das bei Pebbsy oder wie diese Pensenhure noch heißen mag, nicht zählt.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau


  • 1. Vergütungsfestsetzung
    Die Frage, ob die Sachwaltervergütung im Plan "regelbar" ist, ist hochstreitig !
    Hierzu sollte stets die Rücksprache mit dem Richter stattfinden. Bei Meinungsdivergenzen mag er evozieren und dann selbst entscheiden.

    Da sollte man die Finger von lassen. Nachdem der BGH in der Entscheidung IX ZB 62/15, Rn. 27, deus ex machina, sich hierzu mehr als kritisch geäußert hat.



    Witzigerweise findet sich in der InsO keine Vorschrift, nach der der Sachwalter im Falle der Übertragung der Kassenführung Rechnung zu legen hat (was an sich eine Selbstverständlichkeit wäre).

    Und dies halte ich für gut so. Kassenführung bedeutet nicht Buchführung, sondern lediglich, dass die Bezahlung von Ausgaben über den Tisch des SW gehen. Einnahmen und Ausgaben sind vom Schuldner veranlasst, dann soll er die BuHa auch besorgen, § 281 III S 1 InsO und der SW soll hierzu Stellung nehmen, § 281 III S 2 InsO.

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  • 1. Vergütungsfestsetzung
    Die Frage, ob die Sachwaltervergütung im Plan "regelbar" ist, ist hochstreitig !
    Hierzu sollte stets die Rücksprache mit dem Richter stattfinden. Bei Meinungsdivergenzen mag er evozieren und dann selbst entscheiden.

    Da sollte man die Finger von lassen. Nachdem der BGH in der Entscheidung IX ZB 62/15, Rn. 27, deus ex machina, sich hierzu mehr als kritisch geäußert hat.

    Da halte ich pers. auch nix von !


    Witzigerweise findet sich in der InsO keine Vorschrift, nach der der Sachwalter im Falle der Übertragung der Kassenführung Rechnung zu legen hat (was an sich eine Selbstverständlichkeit wäre).

    Und dies halte ich für gut so. Kassenführung bedeutet nicht Buchführung, sondern lediglich, dass die Bezahlung von Ausgaben über den Tisch des SW gehen. Einnahmen und Ausgaben sind vom Schuldner veranlasst, dann soll er die BuHa auch besorgen, § 281 III S 1 InsO und der SW soll hierzu Stellung nehmen, § 281 III S 2 InsO.

    Äh, das sehe ich etwas anders: sobald der Sachwalter sämtliche Gelder entgegennimmt und ausschließlich Zahlungen vornimmt, hat er m.E. hierüber Buch zu führen und abzurechnen ! Das hat mit § 281 nun nicht sonderlich viel zu tun.

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  • zu # 5:

    Rücksprache, damit der Richter zumindest erwägen kann, zu evozieren. Ein guter (pseudo)- kollegialer Umgang legt imho sowas nahe.

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  • Hierzu sollte stets die Rücksprache mit dem Richter stattfinden.

    Warum?

    Da sollte man die Finger von lassen. Nachdem der BGH in der Entscheidung IX ZB 62/15, Rn. 27, deus ex machina, sich hierzu mehr als kritisch geäußert hat.

    Falsches Az.? IX ZB 62/15 betrifft Kosten des GIS.


    Das Beste kommt zum Schluss, Rn.27.

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