Kontenfreigabeantrag durch Nachlasspfleger für Kosten der Pflegschaft ?

  • Urlaubsvertretung und prompt die wundervolle Akte auf dem Tisch... :confused:

    Auf dem P-Konto des Schuldners lastet seit 2013 eine Pfändung. Der Schuldner stirbt 2016. Auf Antrag eines weiteren Gläubigers wird Nachlasspflegschaft angeordnet, da Erben unbekannt sind und u.a. Mietschulden vorhanden sind.

    Alle bisher bekannten möglichen Erben haben ausgeschlagen.

    Die Nachlasspflegerin möchte nun die Rechnung der Gerichtskasse (Jahresgebühr Nachlasspflegschaft) vom Konto überweisen. Die Bank führt die Überweisung nicht aus aufgrund der laufenden Pfändung.

    Die Nachlasspflegerin beantragt nunmehr Freigabe des Kontos in Höhe des Betrags der Gerichtskostenrechnung, sowie Freigabe des Restbetrages zur teilweisen Begleichung ihrer Nachlasspfleger-Vergütung, die restliche - nicht vom Kontostand gedeckte Vergütung - beantragt sie aus der Landeskasse. Sie verweist darauf, dass Gerichtskosten und Vergütung der Nachlasspflegschaft vorrangig aus dem Nachlass zu befriedigen seien.

    Mir ist der Rang zu dem bereits vollstreckenden Pfändungsgläubiger nicht klar. :oops:
    Nach § 779 ZPO wird doch die Pfändung in den Nachlass fortgesetzt. Da der Schuldner verstorben ist und damit die Eigenschaft und der Schutz des P-Konto wegfällt, hätte die Bank nicht den Betrag bereits an den Pfändungsgläubiger abführen müssen?

    Oder habe ich jetzt gerade das berühmte Brett vor'm Kopf??? :gruebel:

    Auch wenn schon fast Wochenende ist... kann mir jemand auf die Sprünge helfen?


  • Ich hätt' jetzt ganz simpel gedacht, dass das, was auf dem P-Konto noch drauf ist und gem. § 850k Abs. 1, 2, 5 ZPO bisher pfändungsfrei war und ist, nunmehr die NL-Pflegerin bekommt und das danach umgekehrt pfändbare halt der Pfändungsgläubiger.

    Auf welche Vorschrift zur abweichenden, erhöhenden Festsetzung des pfändungsfreien Betrages gem. § 850k Abs. 4 ZPO und dem dort in Bezug genommenen Regelungskatalog stützt die NL-Pflegerin denn ihren Antrag vor dem VG ?

    :confused:

  • Die Nachlasspflegerin hat beim Nachlassgericht den "Antrag auf Freigabe" (ohne Vorschriften) eingereicht, in dem gleichen Schriftsatz auch den Vergütungsantrag gestellt. Das Nachlassgericht hat den Schriftsatz dann zur M-Akte weitergeleitet.

  • Der Königsweg sollte außerhalb der vollstreckungsgerichtlichen Praxis liegen.
    Zunächst sollte sich die Nachlasspflegerin mit dem Kreditinstitut in Verbindung setzen. Wie im Forum gelernt, erlischt mit Tod des Schuldners auch die P-Konten-Eigenschaft.
    Entweder die Bank kehrt nun komplett an den Pfändungsgläubiger aus oder der Freibetrag kommt der Nachlasspflegerin zu Gute.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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