Erfassungsfehler Grundschuld

  • Hallo :), ich hab einen Antrag auf Berichtigung eines Erfassungsfehlers von einer Grundschuldgläubigerin (Digitalisierung des Papiergrundbuchs). Bei einem Gesamtrecht, das in 2 verschiedenen Blättern gebucht ist, wurde im einen Blatt so ziemlich alles vergessen. Es fehlt der Zinssatz, die Nebenleistung, der Mithaftvermerk, die Unterwerfung nach §800 ZPO und das Bewilligungsdatum. Im anderen Blatt wurde alles richtig erfasst. Im fehlerhaft erfassten Grundbuch wurden seit der Digitalisierung vor 8 Jahren keine Rechte nachrangig eingetragen. Ein Eigentumswechsel hat auch nicht stattgefunden. Vorrangig ist nur eine Dienstbarkeit eingetragen. Das Grundbuch, ohne Mitwirkung des Eigentümers zu ergänzen, möchte ich eigentlich nicht, da die Nebenleistung und die Zinsen durch Nichtübertragung ja eigentlich gelöscht wurden... Wäre im Hinblick auf die "gelöschte" Unterwerfung nach § 800 ZPO eine neue Beurkundung notwendig? Vielen Dank schon mal im Voraus!

  • Wenn wirklich seit der Erfassung nichts eingetragen würde, dann würde ich sofort die Berichtigung machen.
    Warum brauchst du den Gläubiger? Eher schon den Eigentümer, wenn du meinst, dass was erloschen ist, der Gläubiger könnte die Berichtigungsbewilligung nicht abgeben, er hat ja nach deiner Meinung ein "Weniger"!

  • Uschi weiß natürlich, dass eine Grundbuchunrichtigkeit (hier: die Wiedereintragung von Zinsen und Nebenleistungen, die zwar durch Nichtmitübertragung gelöscht, aber nicht materiell erloschen sind) nur auf Antrag berichtigt werden kann. Die Frage ist nur, ob man neben dem Antrag auch noch eine Bewilligung des Eigentümers verlangt oder ob man die diesbezügliche Grundbuchunrichtigkeit als nachgewiesen erachtet.

  • Uschi weiß natürlich, dass eine Grundbuchunrichtigkeit (hier: die Wiedereintragung von Zinsen und Nebenleistungen, die zwar durch Nichtmitübertragung gelöscht, aber nicht materiell erloschen sind) nur auf Antrag berichtigt werden kann. Die Frage ist nur, ob man neben dem Antrag auch noch eine Bewilligung des Eigentümers verlangt oder ob man die diesbezügliche Grundbuchunrichtigkeit als nachgewiesen erachtet.

    Was soll man denn als nachgewiesener erachten ???

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Ja, lieber Cromwell, das weiß ich und trotzdem habe ich geschrieben, dass ich ohne weiteres und sofort berichtigen würde. Manchmal muss man auch was vorsätzlich machen, wenn's der Sache dient;)

  • Ja, lieber Cromwell, das weiß ich und trotzdem habe ich geschrieben, dass ich ohne weiteres und sofort berichtigen würde. Manchmal muss man auch was vorsätzlich machen, wenn's der Sache dient;)


    :zustimm:Durch die Digitalisierung des Papiergrundbuchs hat mE keine Rechtsänderung stattgefunden. Im Zweifel hat es UdG oder ein Angestellter freigegeben.
    Es ist offensichtlich, dass es sich um einen Erfassungsfehler handelt. Da seither keine Eintragung stattgefunden hat, würde ich umgehend berichtigen.

  • Auch wenn ich vielleicht lästig falle, muss ich widersprechen.

    Wir haben hier im Forum schon zur Genüge diskutiert, dass der verniedlichende Bezeichnung als "Erfassungsfehler" nichts daran ändert, dass die nicht übernommenen Daten durch Nichtmitübertragung gelöscht sind (§ 46 Abs. 2 GBO). Es hat somit zwar keine Änderung der materiellen Rechtslage, aber eine Änderung der Grundbuchlage stattgefunden, weil das Grundbuch im Hinblick auf die gelöschten (aber nicht materiell erloschenen) Rechtskomponenten unrichtig ist. Und für die Berichtigung einer Grundbuchunrichtigkeit sieht § 22 GBO eben ein Antragserfordernis vor und es gibt demzufolge keine Norm, welche diese Berichtigung von Amts wegen zuließe.

    Es ist zunehmend eine Tendenz zu beobachten, die "technischen Fehler" als weniger gravierend als die vom Rechtspfleger selbst geschossenen Böcke anzusehen. Wie jeder weiß, findet diese Einschätzung im geltenden Recht keine Grundlage - die Rechtsfolge nach § 46 Abs. 2 GBO ist jeweils die Gleiche.

    Ach ja, nach Einschätzung der EDV-"Experten" konnte so etwas doch (angeblich) ohnehin nicht passieren. Also ist es eine Affront des Systems, dass es gleichwohl passiert ist oder die sog. "Experten" haben Stuss dahergeredet. Und eben jener Stuss ist es auch, der aktuell zur Folge hat, dass reihenweise die alten Grundbücher unwiederbringlich vernichtet werden. Es passieren ja keine Fehler ...

    Eine grundbuchrechtliche Idiotie!

  • Sollte es wirklich so problematisch sein, einen formlosen Antrag (noch dazu ohne jede Kostenfolge!) zu bekommen?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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