Rückforderung der Betreuervergütung gem. §§ 1836e BGB, 168 FamFG

  • Mein Betreuter erhält ab 01.06.2016 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der Dt. Rentenversicherung in Höhe von 652,68€. Mit Datum v. 14.11.2016 wurde ihm per Einmalauszahlung von der Pensionskasse Ernährung und Genuss ein Betrag von 8609,32€ überweisen. Derzeit befinden sich auf seinem Girokonto rund 8500€.
    Mit Schreiben v. 02.01.2017 teilt der zuständige Rechtspfleger des AG folgendes mit:
    In der Betreuungssache sind für den Zeitraum 01.11.2013 bis 31.10.2016 aus der Landeskasse insgesamt 6666€ an Betreuervergütung gezahlt worden. Der Betroffene verfügt laut eingereichtem Vermögensverzeichnis über ein Vermögen, das das Schonvermögen von 2600€ erheblich übersteigt. Gem. §§ 1836e BGB, 168 FamFG ist daher beabsichtigt, die gezahlten Kosten zurückzufordern.
    Mein Betreuter ist Schwerbehindert.
    Er beabsichtigt jetzt einen Urlaub zu machen und möchte mehrere Bordellbesuche tätigen. (Dies ist kein Witz, sondern seine tatsächliche Aussage). Weiterhin möchte er seinem erwachsenen Sohn 1000€ schenken.
    Fraglich ist nun, wie dieses Verhalten rechtlich zu werten ist. Derzeit ist er voll geschäftsfähig. Mir wurde u. a. die Vermögenssorge übertragen. Welche rechtliche Auswirkung hat es, wenn er sein Vermögen verschleudert?
    Durch die Rückforderung wird mein Betreuter wieder auf Sozialleistungen (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) angewiesen sein.
    Kann ich rückwirkend als vermögend Abrechnen und diesbezügliche Vergütungsanträge stellen? Ich glaube eher nicht, daauf das Vermögen und das Einkommen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Vergütungsantrag abzustellen ist.

    Hier habe ich etwas gefunden:
    [TABLE='class: MsoNormalTable, width: 100']

    [tr][td]

    [FONT=&amp]LG Kleve 4. Zivilkammer[/FONT]

    [/td][/tr][tr][td]

    [FONT=&amp]19.03.2014[/FONT]

    [/td][/tr][tr][td]

    [FONT=&amp]4 T 218/13[/FONT]

    [/td][/tr][tr][td]

    [FONT=&amp]Beschluss[/FONT]

    [FONT=&amp][/FONT]

    [/td][/tr]


    [/TABLE]


    [FONT=&amp]Ich frage mich auch, wenn er sein Vermögen verschleudert und er nun tatsächlich mittellos wieder mittellos i. S. der Vorschrift wird, wie dann vollstreckt werden soll? [/FONT]

    [FONT=&amp]Strafrechtlich halte ist das Verschleudern seines Vermögens für nicht relevant.[/FONT]

  • Bis jetzt ist doch nur zur beabsichtigten Festsetzung angehört. Wenn das Geld zum Zeitpunkt der Festsetzungsentscheidung weg ist, kann nichts mehr festgesetzt werden. Eine moralische Wertung nehme ich hier nicht vor.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Bis jetzt ist doch nur zur beabsichtigten Festsetzung angehört. Wenn das Geld zum Zeitpunkt der Festsetzungsentscheidung weg ist, kann nichts mehr festgesetzt werden. Eine moralische Wertung nehme ich hier nicht vor.


    ... aber vielleicht das Landgericht auf Beschwerde des Revisors hin.


    @ Beschützer:

    Eine wichtige Rolle bei der Handlungsentscheidung spielt natürlich auch die Ansicht des Sozialleistungsträgers zu so einer "Vermögensverwendung".

    (Gegen den Verbrauch eines Teils des Geldes für einen angemessenen Urlaub wird man sicher nichts sagen können, aber alles sollte mit dieser Begründung wohl eher nicht "verschwinden".)

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