Erbscheine und Zuständigkeitssystem der EuErbRVO

  • Beim EuGH ist eine Vorlagefrage des KG eingegangen.
    C-20/17, Rs. Oberle, Kammergericht Berlin, 6 W 125/16
    Sie betrifft Art. 4 EuErbVO und Art. 62 Abs. 3 EuErbVO und das Verhältnis zu § 105 FamFG.
    Die Einzelheiten erfahren wir demnächst, wenn der Vorlagebeschluss in Deutschland veröffentlicht wird.

    Einmal editiert, zuletzt von silesianman (23. Januar 2017 um 19:56)

  • Wenn ich mir die Normenfolge so betrachte, wird es wohl darum gehen, ob deutsche Nachlassgerichte - was die hM zu Recht bejaht - für die Erteilung eines Erbscheins oder eines TV-Zeugnisses international zuständig sind, wenn der deutsche Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat verstirbt.

    In Heft 3/2017 des Rpfleger wird zu dieser Problematik eine Entscheidung des OLG Hamburg (samt Anmerkung) veröffentlicht.

  • So sieht es in der Tat aus. Auch in Deutschland ist diese Auslegung allerdings nicht unumstritten. Aus Sicht anderer Mitgliedstaaten und der Kommission ist sie völlig systemwidrig und überhaupt nicht konsensfähig. Der EuGH wird sich mit dieser Auffassung sicherlich entscheidend auseinandersetzen und, wie es im Fall Lopez bei der Brüssel IIa-VO der Fall war, bestätigen, dass die Zuständigkeitsnormen der Verordnung abschließend und ausschließlich sind, sodass ein Rückgriff auf das nationale Recht bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit ausgeschlossen ist.

  • Mit dem Ergebnis, dass man im Inland ansässige Erben eines deutschen (oder anderweitigen) Staatsangehörigen unter die Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedsstaates und zur Beantragung eines ENZ zwingt, obwohl für die Berichtigung des Grundbuchs ein deutscher Erbschein genügen würde.

    Dagegen könnten in anderen Mitgliedsstaaten ansässige Erben eines mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verstorbenen Erblassers einen deutschen Erbschein zum Zwecke der Grundbuchberichtigung beantragen.

    Das ist natürlich ein absurdes Ergebnis.

  • Das ist natürlich ein absurdes Ergebnis.


    Ist es nicht: jeder hole sich den Erbschein (oder sonstigen Erbnachweis) da, wo der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Oder man trifft Vereinbarungen nach Art. 5ff. EuErbVO. Aber sich einfach über § 105 FamFG daran vorbeizumogeln, weil es ja sonst so unpraktisch wäre - das ignoriert den Sinn und Zweck der EuErbVO, zu der auch ein wenn möglich einheitlicher Gerichtsstand gehört.

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