Interessenskonflikt des Testamentsvollstreckers ?

  • Der (noch lebende) Erblasser ist alleiniger Gesellschafter einer GmbH, die einen fremden Geschäftsführer hat.

    Er trägt sich mit dem Gedanken, diese Person testamentarisch zu seinem Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Nach dem Erbfall wäre er dann also Testamentsvollstrecker des Nachlasses (Erbe wäre die Witwe) und gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH.

    Ich sehe darin auf Anhieb keinen Interssenskonflikt, denn Inhaber der Gesellschaftsanteile ist ja die Erbin, nicht der TV. Oder liege ich da falsch und das Gericht müsste dann für bestimmte Handlungen eine Art Pfleger bestellen.

    Oder wäre diese Person als TV gar ganz ausgeschlossen?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Wenn der Erblasser das unbedingt will, dann geht das schon - "Der Testamentsvollstrecker ist von allen Beschränkungen, von denen ihm Befreiung erteilt werden kann, auch von denen des § 181 BGB, befreit." - so oder ähnlich hat das jeder Notar im Programm. Damit ist schon mal das rechtliche Können geregelt, vor allem wenn er als Geschäftsführer auch von § 181 BGB befreit ist.

    Um das rechtliche Dürfen kümmert sich dann ggf. das Strafrecht (§§ 246, 266 StGB).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich hab aber erhebliche Bedenken, dass ein Forderungmanager zur Rechtsberatung eine Erlaubnis hat. Solche Fragen sollten daher hier nicht beantwortet und natürlich auch nicht gestellt werden.

  • Ich hab aber erhebliche Bedenken, dass ein Forderungmanager zur Rechtsberatung eine Erlaubnis hat. Solche Fragen sollten daher hier nicht beantwortet und natürlich auch nicht gestellt werden.

    Bukowski ist schon lange dabei, und von der Fragestellung her glaube ich eher, dass er gefragt wurde, ob er nicht TV werden wolle.

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  • Glaub ich nicht, denn die Frage ist doch, ob der Geschäftsführer TV werden kann und das passt halt besser zur - nicht erlaubten- Rechtsberatung, auch wenn der User schon lange hier aktiv ist.

  • Meine Güte, auch eine Notarin darf genaugenommen nicht über das Internet Rechtsberatung an Fremde erteilen. Gleichwohl bin nicht nur ich sondern viele andere User hier im Forum froh, wenn sie es gelegentlich tut.

    Ich bin im übrigen nicht nur Forderungsmanager sondern auch noch Immobilienmakler und registrierter Inkassodienstleister. Beides gibt mir nicht die Berechtigung Rechtsberatung zu erteilen, aber beides führt in der täglichen Praxis zu mannigfaltigen Fragestellungen, die ich sehr gerne auch hier im Forum mal zur Diskussion stelle. Meistens geht es um abstrakte Rechtsfragen, die aber doch immer auch einen gewissen Praxisbezug haben, sonst würde man sie doch nicht stellen.

    Zum Thema: klar geht es darum, dass ich zum TV bestellt werden soll, da konnte Tom sehr gut zwischen den Zeilen lesen. Und der Erblasser ist selbst RA und Notar a.D. Aber wohl auch gerade deswegen ist er an weiteren Meinungen auch aus Rechtspflegerkreisen interessiert. :teufel: Wie immer hatte er dazu x Kollegen befragt und x+1 verschiedene Antworten erhalten.

    Klar wäre es rein rechtlich wohl sinnvoller einen anderen TV zu bestellen. Aber der Mann vertraut nach einem langen Berufsleben nur noch einer Handvoll Leuten und von denen sind 4 schon tot. Was will man machen.

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  • Unwirksam ist die Ernennung nur in den - hier nicht vorliegenden - Fällen des § 2201 BGB. Und die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens verschafft dem Erblasser ja gerade die Möglichkeit, eine bestimmte Person trotz bestehender Interessenkollisionen zum TV zu ernennen.

    Im Übrigen ist die Rechtslage hier keine andere wie bei einer Ein-Mann-GmbH, bei welcher der einzige Gesellschafter auch Geschäftsführer der GmbH ist. Alles andere regelt die Verantwortlichkeit des TV im Verhältnis zum Erben und die Möglichkeit der Entlassung nach § 2227 BGB.

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