Anwendbarkeit des § 82 GBO nach Einziehung eines Erbscheins

  • Hallo,

    auf der Grundlage eines Erbscheins wurde das Grundbuch berichtigt. Der Erbschein wurde später eingezogen, da zwei Miterben die Annahme nachträglich angefochten haben und eine Miterbin nicht berücksichtigt wurde. Ein Amtswiderspruch kommt ja nicht in Betracht, da die Eintragung nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist.
    Nun stellt sich aber die Frage, wie das Grundbuch berichtigt werden kann. Eine Gläubigerin hat den Antrag nach § 82 a BGB gestellt. Meines Erachtens greift jedoch § 82 GBO nicht, da das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers nicht durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden ist (Stöber, § 83 Rdnr. 5).
    Eine Gläubigerin des verstorbenen Eigentümers regt nunmehr das Verfahren nach § 82 a GBO an. Passt doch aber nicht, oder? Frage mich nur, wie man das Grundbuch dann überhaupt wieder richtig bekommt.

  • § 82a GBO gilt nur dann , wenn die Voraussetzungen des § 82 GBO vorliegen. Dies ist hier, wie du richtig feststellst, nicht der Fall. Damit bist du als GBA fertig. Die tatsächliche Berichtigung des GB ist nicht dein Problem, sondern muss durch die Beteiligten herbeigeführt werden. Die Gläubigerin kann dabei ggf. gem. §§ 14 GBO, 792 ZPO vorgehen!

  • Ich muss hier nochmal nachfragen.
    Nun erklärt ein Grundpfandrechtsgläubiger, dass einer der eingetragenen Miterben (allerdings auf Grundlage des zwischenzeitlich eingezogenen Erbscheins) verstorben ist und ich nun das Berichtigungsverfahren einleiten könnte, da jetzt ja ein Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs vorliegt. Kann ich das machen?

  • M.E. ging das auch schon vorher.

    Mit Einziehung des Erbscheins stand fest, dass die Eintragung der vermeintlichen Erben falsch ist. Das GB war und ist also - weiterhin - aufgrund des Todes des ursprünglichen Eigentümers (=Erblasser) unrichtig.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich muss hier nochmal nachfragen.
    Nun erklärt ein Grundpfandrechtsgläubiger, dass einer der eingetragenen Miterben (allerdings auf Grundlage des zwischenzeitlich eingezogenen Erbscheins) verstorben ist und ich nun das Berichtigungsverfahren einleiten könnte, da jetzt ja ein Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs vorliegt. Kann ich das machen?


    So lange keine Mitteilung nach § 83 GBO vorliegt, ist mE kein Berichtigungsverfahren einzuleiten.

    Ich würde wegen des eingezogenen Erbscheins beim Nachlassgericht nachfragen, ob zwischenzeitlich ein neuer Erbschein beantragt ist (und gegebenenfalls die Erteilung abwarten).
    Wenn nicht, würde ich den nervigen Gläubiger an die Erben verweisen.

    Ansonsten wie thorsten: "Damit bist du als GBA fertig. Die tatsächliche Berichtigung des GB ist nicht dein Problem, sondern muss durch die Beteiligten herbeigeführt werden. Die Gläubigerin kann dabei ggf. gem. §§ 14 GBO, 792 ZPO vorgehen!"

  • Ich hänge mich hier mal dran, weil ich einen ähnlichen Fall habe.

    Hat sich schon mal jemand mit dem Beschluss des OLG Celle vom 12.02.2007 - 4 W 24/07 - auseinandergesetzt?
    Demnach ist § 82 GBO nicht anwendbar, dann wird aber von Maßnahmen "nur gegenüber dem Veranlasser der fehlerhaften Grundbucheintragung" gesprochen.
    Welche sollen das denn sein?
    M. E. widerspricht sich der Beschluss irgendwie selbst...

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