Verjährung der Forderung bei Pfändung

  • Hallo zusammen,

    Sachverhalt:

    STA pfändet im Rahmen der Vermögensermittlung aufgrund eines Arresttitels im Jahre 2010 wirksam den Anspruch des Beschuldigten auf Rückzahlung eines Darlehensbetrages von 1.000 €.

    Der Schuldner meldet sich nun (2017) und macht geltend, dass die Forderung seit 2013 verjährt ist.

    Nach meinem Verständnis ist die Verjährung der Forderung (3 Jahre) durch die wirksame Pfändung gehemmt/erledigt.

    Da ich seit langer Zeit keinerlei Berührung mehr mit der ZPO/ BGB hatte, würde es mich freuen, kurz die einschlägigen Normen und ein zwei Anmerkungen von Euch dazu zu bekommen.

    Vielen Dank im Voraus :)

  • Wenn Du mit "Schuldner" den Darlehensschuldner meinst und sich der Verjährungseinwand gegen die Rückzahlung des Darlehens richtet, ist hier durch die Pfändung nichts gehemmt.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • :daumenrau Gebe Silberkotelett absolut recht. Die Arrestpfändung durch die StA im Zuge von Vermögensermittlungen ist keine die Verjährung berührende Vollstreckungsmaßnahme.

    Aber ob der Darlehensrückzahlungsanspruch verjährt ist, lässt sich ohne Angaben zur ursprünglichen Darlehenslaufzeit und zur Frage, ob es sich um ein Verbraucherdarlehen handelte (letzteres eher unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich) nicht beantworten.

    Wenn z.B. die ursprüngliche Darlehenslaufzeit bis 2016 gehen sollte, dann ust die Verjährung noch weit. Und im Falle eines Verbraucherdarlehens kann eine zusätzliche Hemmung nach § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB hinzukommen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Danke für die Antworten...

    ...ja immer diese unzureichenden Sachverhalte ;) sry

    ok, also der zinslose Darlehensvertrag wurde am 12.07.2012 zwischen zwei Privatpersonen und einem Bürgen abgeschlossen.

    Der Darlehensbetrag war 12.000,00 € und sollte für den Erwerb von Namensrechten und Inventar einer Kneipe genutzt werden.

    Das Darlehen war spätestens am 15.10.2012 zur Rückzahlung fällig.

    Die Pfändungsanordnung vom 15.11.2012 wurde am selben Tag zugestellt. Drittschuldnererklärung ist vom 15.11.2012 und beinhaltet die besagten 1.000,00 € Restforderung.


    Am 11.01.2017 macht der Darlehensnehmer gegenüber der STA den Einwand geltend, dass die Forderung seit dem 31.12.2015 verjährt sei und er nicht mehr zahlen müsse.


    Hat die STA somit keine Möglichkeit mehr den gepfändeten Rückzahlungsanspruch von 1000,00 € geltend zu machen???

  • Genau genommen hatte die StA - wenn ich Deine Schilderung richtg verstehe - nie eine Möglichkeit, den Rückzahlungsanspruch geltend zu machen. Sie hatte ihn im Wege der Vermögensbeschlagnahme nämlich nur gepfändet, aber nicht überwiesen bekommen. Dazu hätte es eines weiteren Schrittes bedurft, der regelmäßig eine entsprechende strafrechtliche Aburteilung voraussetzt. Und wenn es die nicht gab, dann ist es Essig mit der Überweisung.

    Und richtig, der Anspruch auf Darlehensrückzahlung müsste mittlerweile verjährt sein - wenn es keine sonstigen Hemmungen oder gar Unterbrechungen gegeben hat.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wie gesagt, bei der Vermögensbeschlagnahme im Zuge von sog. Finanzermittlungen gibt es keine Möglichkeit der Beitreibung durch die Ermittlungsbehörden. Es wird ein Arrest (= bloßes Sicherungsmittel) erwirkt, der durch Pfändungsbeschlüsse u.a., ohne Überweisung, vollstreckt wird. Mangels Überweisung keine Einzugsmöglichkeit.

    Auf einem anderen Blatt steht die Frage, ob die Ermittlungsbehörden gemeinsam mit dem Forderungsinhaber die Eunziehung hätten versuchen sollen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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